Alle Beiträge von willi1010

Abriss eines gekauften Gebäudes

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude
steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als
Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:

  • Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.
  • Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.

Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:

  • Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
  • Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.

Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er
etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen
Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise
zurückzuzahlen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.
  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      – Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      – Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      – Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      – Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).
  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.
  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!

Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die
weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Ab 1.7.2022 Senkung der 2. Tarifstufe von 35 auf 30%; ab 1.7.2023 Senkung der 3. Tarifstufe von 42 auf 40%.
  • Senkung der Krankenversicherungsbeträge ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.200 um bis zu 1,7 Prozentpunkte.
    Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung von bis zu € 3.000 im Jahr steuerfrei auszahlen.
  • Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um € 250, ab 2023 um € 500 jährlich.

Entlastung der Wirtschaft

  • Die KöSt wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.
  • Anhebung GWG-Grenze: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben.
  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13% auf 15% erhöht.

Kompensation der CO2-Bepreisung

  • CO2-Bepreisung und Kompensation: Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen).
  • Regionaler Klimabonus: Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In Ländlichen Gemeinden € 200.
  • Sauber-Heizen-Offensive: Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.
  • Kryptowährungen: Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.

Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen
Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend. Damit eine Einbringung steuerneutral möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich

  1. ein Betrieb,
  2. ein Teilbetrieb,
  3. ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  4. oder ein qualifizierter Kapitalanteil (von >= 25%)

 

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden. Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuer Belastung kommen. Auch die Grunderwerbsteuer kann sich im Falle, dass sich Grundstücke im übertragenen Vermögen befinden, erhöhen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden. Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach den Normen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Eine Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kann steuerlich vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen und der strengen formalen Vorgaben empfehlen wir jedoch, vorab fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Vor- und Nachteile auszuloten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und
Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die
früheren Umsatzsteuersätze.

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze

gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.

Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer

Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben
dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro
Monat lohnsteuerfrei sind.

Für die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzung auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundesländer gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt, ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines Arbeitnehmers nicht linear mit dem Gehalt steigt. Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Hintergrund der Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich kürzlich mit der Angemessenheit von Schmutzzulagen, die nur in Relation zu den tatsächlich (durchschnittlich oder typischerweise) anfallenden Aufwendungen beurteilt werden können. Dabei gehe es nicht nur um die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Schmutz, sondern auch um den Zeitaufwand des Dienstnehmers für die Reinigung.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Rauchfangkehrerbetrieb akzeptierte das Finanzamt die einem Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage nicht in Höhe von 18%, sondern nur in Höhe von 8% des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage.

Der Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgegeben, mit der Begründung, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatzkollektivverträgen jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage vereinbart sei. Dabei schwanke die Höhe der Schmutzzulage je nach Bundesland zwischen 8,31% und 20%. Das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zusatzkollektivverträge sämtlicher Bundesländer betrage laut BFG (gerundet) 15%. In diesem Ausmaß anerkannte das BFG die steuerfreie Schmutzzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) widersprach jedoch dieser Ansicht des BFG und dessen Bemessung der Schmutzzulage in Prozent. Der VwGH hielt fest, dass es bei der im konkreten Fall angestellten Schätzung schon an der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen fehle: Nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stelle die Schmutzzulage eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei gehe es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst.

Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer bei privaten Grundstücksveräußerungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive
Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die KESt bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30% ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.
Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (Regelbesteuerungsoption) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30% der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich
Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen
Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Gewinnplanung und Budgeterstellung zur Liquiditätsverbesserung

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche
Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem
Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die
eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.

Somit hat der Unternehmer einen Überblick, ob die getätigten Investitionen nicht nur steuerlich für das Jahr 2021, sondern auch unternehmerisch sinnvoll sind. Folgende ausgewählte Steuertipps sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens helfen:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeterstellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsverlauf auch sinnvoll ist.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spenden oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.

Wann endet eine Außenprüfung?

Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die
abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.

Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden und könnten dem Wiederholungsverbot, das für Außenprüfungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbehörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt.

Auch für den Bereich des Finanzstrafrechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Fast jeder Unternehmer hat sie schon einmal erlebt: Die Außenprüfung, früher Betriebsprüfung. Nach der entsprechenden Ankündigung der Prüfung durch das Prüforgan werden Unterlagen und Belege eingesehen und Feststellungen getroffen, wobei der Unternehmer als Abgabenpflichtiger ein Recht auf Parteiengehör hat und ihm genügend Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter (Steuerberater) ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Schlussbesprechung dient der gemeinsamen Erörterung des Prüfungsergebnisses, bevor der Prüfer den Prüfungsbericht endgültig abfasst und vom Finanzamt die entsprechenden Bescheide erlassen werden. Der Unternehmer kann im Rahmen der Schlussbesprechung somit letztmalig zu den prüfungsgegenständlichen Feststellungen Stellung nehmen, sie dient daher der Wahrung des Parteiengehörs. Die Schlussbesprechung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, eine faktische Verweigerung der Durchführung einer Schlussbesprechung durch die Abgabenbehörde ist rechtswidrig.