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Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene
Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich
vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.

Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat.
Für Personen, die bereits vor 31.12.2020 in Großbritannien eine Beschäftigung ausüben und die den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates unterliegen, gelten die EU-Regelungen auch weiterhin. Das A1-Formular ist für diese Personen somit wie bisher gültig.

Beschäftigungen nach dem 31.12.2020

Für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen. Davon abweichend sieht das Abkommen folgende Ausnahme für vorübergehende Arbeitsleistungen in einem anderen Land (Entsendungen) vor, wobei diese Regelung den bereits bisher gültigen Bestimmungen bei Entsendungen entspricht:

Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern

  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.

Wird die Beschäftigung in zwei oder mehr Staaten ausgeübt, gilt wie bisher: Der Beschäftigte unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten auch dann, wenn die Person für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese in verschiedenen Staaten registriert sind. Sonst gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Dieses „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ gilt für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.

Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit
dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der
Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten
geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

Homeoffice-Pauschale

So kann der Unternehmer seinen Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Eine zweite Neuerung für Arbeitnehmer sieht vor, dass Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1,- pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal steuerfreien € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die Begünstigungen für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir unterstützen Sie gerne bei auftretenden Fragen im Bereich Homeoffice.

Informationsaustausch über Plattformeinkünfte

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der
Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das
österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z.B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).
Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr € 1.000.000 übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Verpflichtende Meldung an die Finanz

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Rasches Handeln geboten

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten. Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen. Wir informieren und beraten Sie dazu gerne.

Die Folgen des Brexit für in Österreich ansässige Limited (Ltd.)

Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz
Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.

In den letzten Jahren wurden Limited Company nach englischem Recht gegründet, die im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Der Vorteil der Rechtsform der Ltd. besteht im Wesentlichen darin, dass das britische Gesellschaftsrecht für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht.

Rechtliche und steuerliche Folgewirkungen

Aufgrund des Brexit verloren britische Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz nach dem 31.12.2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person. Dies zieht rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich.
Von der Finanzverwaltung wird die Ansicht vertreten, dass diese britischen Ltd. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind. War an der Ltd. nur ein Gesellschafter beteiligt, so handelt es sich ab dem Jahr 2021 um ein Einzelunternehmen. Damit verbunden ist unter anderem, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Aus steuerlicher Sicht hat diese Brexit-bedingte Umwandlung von einer Ltd. in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einzelunternehmen zur Folge, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter die Brexit-bedingte Umwandlung zu einem Untergang der Anteile an der Ltd. führt und dies steuerrechtlich als Veräußerung gilt. Deswegen sind die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % Kapitalertragsteuer zu besteuern.

Welche Konsequenzen die gesetzlich angenommene Umwandlung der Ltd. in eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen hat, muss im Einzelfall geprüft werden.

Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken
verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht
rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter
Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden dann alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z.B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. – abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze € 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind). Ein Förderantrag kann seit 18.1.2021 bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.
Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.
Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig! Sollten Sie daher eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall der Absage zu empfehlen.

Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021

Jene Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme
der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.

Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor.
Generell sind bei der Veräußerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt etwa auch für zum Betriebsvermögen zugehörige Gebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder

  • ein Freibetrag i.H.v. bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

zur Verfügung.

Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz

Von Bedeutung ist insbesondere die letztgenannte begünstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz. Eine Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der – für die Begünstigung an sich schädlichen – ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie, diesen begünstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten können.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht Veräußerung) ins Privatvermögen übernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde auch diese Begünstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.

Es ist daher weiterhin nicht begünstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkünfte (mehr als € 730 und mehr als € 22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.

Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften – Die neue Zinsschranke

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das
österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben
zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch überhöhte Zinszahlungen zu erfüllen.

Durch diese neue Bestimmung kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren.

Zinsüberhang von 30% des steuerlichen EBITDA

Die neue Bestimmung sieht vor, dass ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abzugsfähig ist.
Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind. Als steuerliches EBITDA gilt der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, zuzüglich des Zinsüberhangs und der steuerlichen Abschreibungen, abzüglich Zuschreibungen.
Diese neue Bestimmung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten.

Durch folgende Ausnahmen wird die Anwendung der Zinsschranke eingeschränkt:

  • Ein Zinsüberhang ist bis zu einem Betrag von € 3 Mio. pro Veranlagungszeitraum zur Gänze abzugsfähig (Freibetrag).
  • Bei Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Bei Körperschaften oder Steuergruppen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des jeweiligen Konzerns. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.
  • Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 von der Zinsbeschränkung außer Ansatz.

Zins- und EBITDA-Vortrag

Es besteht auch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrages. Ist der Zinsüberhang in einem Jahr nicht abzugsfähig, so kann dieser nicht abzugsfähige Zinsübertrag auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr, kann diese in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Wir unterstützen Sie gerne in einem ersten Schritt bei der Abklärung, ob die Zinsschranke bei Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt und bei der Berechnung des steuerpflichtigen EBITDA.

Wann kann die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer erfolgen?

Die Übertragung von inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer. Werden
derartige Erwerbsvorgänge wieder „rückgängig“ gemacht, kommt nur in bestimmten, gesetzlich
bestimmten Fällen eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.

Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht mit Verwirklichung des Steuertatbestandes (z.B. mit Unterfertigung des Kaufvertrages) und kann in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gesetz sieht allerdings in bestimmten Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

Abänderung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

Wurde die Grunderwerbsteuer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang bereits festgesetzt, kann ein Antrag auf Abänderung andernfalls ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer etwa dann gestellt werden, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird oder
  • der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners)

Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes

Die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes, wonach es dem Käufer möglich ist, innerhalb einer nicht länger als 3-jährigen Frist durch einseitige Erklärung aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag wieder auszuscheiden, kann daher zur Rückerstattung der Grunderwerbsteuer berechtigen. Ebenso kommt bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges etwa aufgrund gewährleistungsrechtlicher Rechtsansprüche die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.
Entscheidend für eine „Rückerstattung“ der Grunderwerbsteuer ist darüber hinaus, dass der ursprüngliche Verkäufer wieder jene Verfügungsmacht über das Grundstück zurückerlangt, die er vor Vertragsschluss innehatte. Ebenso muss der Rückerwerb zwischen denselben Vertragsparteien erfolgen.

Generell ist zu beachten, dass eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen nur in eingeschränkten Fällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Soweit möglich und im Einzelfall sinnvoll sollte daher bereits bei Vertragserstellung eine genaue Prüfung im Hinblick auf mögliche Rückerstattungsvarianten erfolgen. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und
damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw.
auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt
geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.

Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wird nun um drei Monate bis zum 15.6.2021 verlängert. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.

Investitionsprämie

Mit der Investitionsprämie wurde ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Um die Multiplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wurde ein Antrag im Nationalrat eingebracht, um die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31.5.2021 zu verlängern. Die Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßende Erleichterung bleibt abzuwarten. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws jedoch unverändert bis spätestens 28.2.2021 zu erfolgen hat.

Schutzmasken

Um die finanzielle Belastung durch das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gering zu halten, haben National- und Bundesrat die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit.

Ausfallsbonus

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellungkann jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B.: 16.2. für Jänner) erfolgen. Erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021.

Ausfallsbonus

Die Wirtschaftshilfen wegen der COVID-19-Pandemie wurden um den Ausfallsbonus ergänzt.
Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II (FKZ II) umfasst er sowohl einen direkten Zuschuss als
auch einen Vorschuss zur Liquiditätssicherung.

Der Ausfallsbonus wird für Zeiträume ab Jänner 2021 bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen und somit den Unternehmern finanzielle Planbarkeit geben. Unternehmer die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben, können – auch wenn das Unternehmen im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen.
Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.

Zeitnah und unbürokratisch

Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und besteht einerseits zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und andererseits zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll. Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit € 60.000 pro Monat. Davon werden maximal € 30.000 als Zuschuss sowie maximal € 30.000 als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ausbezahlt. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des folgenden Monats, zum Beispiel ab dem 16.2.2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden.
Der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen (z.B. Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Umsatzersatz, etc.) erhalten hat.

Beispiel der Wirtschaftskammer Österreich Stand Jänner 2021 zum Ausfallsbonus:

Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown (mit wenigen Berufsreisenden) einen Umsatzausfall von -94 %, da nur ein Umsatz von € 12.177,88 erwirtschaftet wird. Der Monatsumsatz 2019 betrug € 202.964,70.

FKZ II
Umsatz 2019  = € 202.964,70
Anrechenbare Fixkosten = € 52.770,82
– davon FKZ II 94 % der anrechenb. Fixkosten = € 49.604,57

Ausfallsbonus
Umsatzausfall: 94% von € 202.964,70 = € 190.786,82
Ersatz 30% vom Umsatzausfall = € 57.236,05
– Vorschuss auf den FKZ II 15% = € 28.618,02
– Ausfallsbonus im engeren Sinn 15% = € 28.618,02 

Fixkostenzuschuss + Ausfallsbonus = € 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss auf den FKZ II: € 57.236,05 pro Monat (28,2% des Vorjahresmonatsumsatzes)
Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): € 78.222,60 (38,5% des Vorjahresmonatsumsatzes)