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Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen – neben dem Fixkostenzuschuss II – einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden

  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,

des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.

Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermitteln. Beispielsweise wären Abschlüsse zum 31.12.2019 daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Diese 12-Monatsfrist gilt nun für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.1.2021 liegt. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.8.2020 lag, vorgesehen.
Nach Auskunft des Justizministeriums ist eine Erstreckung der Einreichfrist über 12 Monate hinaus derzeit aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie nicht möglich. Diese begrenzt die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten.

Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfrist

Damit es bei einer auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu keiner Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeregt, von einer Verhängung von Zwangsstrafen zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Dies wurde mit der zuständigen Abteilung im Justizministerium abgestimmt und alle Diplomrechtspfleger in Österreich wurden darüber informiert.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, ob bis Ende Jänner 2021 tatsächlich keine Zwangsstrafen verhängt werden.

Hinweis: Der Eintritt einer massiven zweiten Infektionswelle und die Verhängung eines weiteren Lockdowns kann ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses zur Verhängung von Zwangsstrafen kommen, könnte überlegt werden, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Finanzamtsquote 2019

Für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung. Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31.3. (bzw. 30.4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums kommt es für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Private Grundstücksveräußerungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken
der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung
von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung)
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung)
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle einer Enteignung
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)

Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder
ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).

1 bzw. 5 Jahre nach Veräußerung

In beiden Fällen der Hauptwohnsitzbefreiung wird die Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge der Veräußerung vorausgesetzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung aufgegeben wird (1-jährige Toleranzfrist).
Beim 1. Tatbestand (2-Jahresfrist) muss nach Ansicht der Finanzverwaltung die Veräußerung im Hinblick auf das Erfordernis der durchgehenden Nutzung zudem innerhalb eines Jahres nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen. Beim 2. Tatbestand (5-Jahresfrist) kann die Veräußerung durchaus auch erst später erfolgen, längstens jedoch 5 Jahre nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes.

Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist

Insbesondere in jenen Fällen in denen das Eigenheim oder die Eigentumswohnung weniger als 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und somit allenfalls der 1. Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangen kann, kann bei Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist (Zeitraum zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Veräußerung) nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung eintreten. Davon abweichend ist etwa nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) jedoch nicht zwingend von einer „starren“ 1-Jahresgrenze auszugehen. Denn nach Ansicht des BFG ist für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung in erster Linie der sachliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes ausschlaggebend. Im dem BFG zugrundeliegenden Fall vergingen zwischen der Aufgabe des Hauptwohnsitzes und der Veräußerung der Eigentumswohnung sogar rund 21 Monate, wobei das BFG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung zuerkannte.

Ob die Veräußerung von privaten Grundstücken tatsächlich von der Besteuerung ausgenommen ist, ist daher im Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Besteuerung bei Investments in Kryptowährungen

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des
Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in
Kryptowährungen
sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.
In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Assets) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Assets) ist dabei der Verkehrswert (in der Regel somit der Tageskurs) des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.
Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu € 440 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sog. FIFO-Methode).
Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt werden), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die etwaig entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krytpo-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Fixkostenzuschuss II beantragen!

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die
laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-
bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.

Fixkosten sind unter anderem

  • Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • betriebliche Lizenzgebühren

Zeitraum für den Fixkostenzuschuss II

Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Höhe des Fixkostenzuschusses II

Basis für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist der Umsatzausfall. Das bedeutet, dass etwa bei einem 60%igen Umsatzausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Für Unternehmen bis € 120.000 Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses ist pro Unternehmen mit € 800.000 begrenzt

Der Höchstbetrag von € 800.000 ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Für November 2020 und Anfang Dezember wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist seit 23.11.2020 bis 31.12.2021 möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Meldepflicht von Honoraren gem. § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren).
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als „neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird.
  • Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung.
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.

Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn

  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:

  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).

Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!

Vergütungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäne des Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer
den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss
dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche
Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein unerlaubtes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31 5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.

Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung

Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs
maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.

Im Detail ergeben sich daraus folgende Änderungen, die sich auch noch in den Folgejahren fortsetzen:

Motorbezogene Versicherungssteuer

Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren):

Leistungskomponente: für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag); jedes weitere kW: € 0,72 /kW. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente: für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag); jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)

Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr:
2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109

Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.

Die aktuelle Gesetzesänderung sieht einerseits vor, die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht auszuweiten. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Weiters wird für Personenkraftwagen der Höchststeuersatz, startend bei 50%, jährlich auf bis zu 80% angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein „Malus“ hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit € 50 festgelegt und bis 2024 auf € 80 steigen. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt.

Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.