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Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verlängert

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20 3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Hinweis

Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtmittelfrist bis 27.3.2020 laufen. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit grundsätzlich bis zum 30.5.2020 (ohne Berücksichtig von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.
Die Abgabenbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat sie eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln.

Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Fristen im Abgabenverfahren.

COVID-19 – Altersteilzeit

Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.

Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit. Damit sollen etwaige nachteilige Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit vermieden werden.

Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19

Beschlossen wurde, dass dies für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten gilt, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf.

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.

Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei

Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren  und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Im Gebührengesetz wurde folgender Absatz angefügt:
„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Unterstützungszahlungen.

Abbau von Urlaub und Zeitausgleich

Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich einseitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sind.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret (einvernehmlich) zu vereinbaren. Die „Coronavirus-Pandemie“ hat den Gesetzgeber nunmehr veranlasst, eine Regelung zu treffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.
Daher kann der Arbeitgeber – abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht – aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse

Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen, haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun informiert, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Seit dem Jahr 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Unternehmen haben die Verpflichtung zur Einzelerfassung der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000 oder mehr beträgt und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten.

Für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze sind Ausnahmen jedoch möglich.

Als „Barumsätze“ gelten in diesem Zusammenhang neben „echten“ Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte (inklusive Zahlungen mittels PayLife Quick oder Mobiltelefon) und die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking gelten hingegen nicht als Barumsätze.

Seit dem 1.4.2017 müssen Registrierkassen zudem auch über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.
Darüber hinaus müssen Registrierkassen über folgende Eigenschaften verfügen:

  • Datenerfassungsprotokoll
  • Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
  • Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
  • Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
  • Kassenidentifikationsnummer

Für weitere Fragen zur Registrierkasse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Neuerungen bei der GmbH-Gründung

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger und zeitaufwändiger Akt. Seit dem 1.1.2019 besteht für den Unternehmer im Rahmen des Gründungsprozesses insoweit eine Erleichterung, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen.

Die Gründung kann nunmehr auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) zum 1.1.2019 stehen daher insgesamt drei Varianten eine GmbH zu gründen zur Verfügung.

„Klassisch“ vor dem Notar

Nach wie vor möglich ist die GmbH-Gründung mittels herkömmlichen Notariatsaktes in der Kanzlei des Notars, wo alle Gesellschafter gleichzeitig, persönlich, vor dem Notar anwesend sein müssen.

Vereinfacht ohne Notar

Unter bestimmten Voraussetzungen ist seit 2018 bei Ein-Personen-GmbHs eine vereinfachte GmbH-Gründung (ohne Notar) via Unternehmensserviceportal möglich.

Digital mit dem Notar

Seit dem 1.1.2019 kann die GmbH-Gründung auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Die persönliche bzw. körperliche Anwesenheit beim Notar ist dabei nicht mehr erforderlich und wird durch Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit ersetzt. Dabei sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Identifizierung der physisch nicht anwesenden Personen wird im Rahmen einer qualifizierten Videokonferenz vorgenommen.
  • Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Das Gesetz erlaubt es somit, dass einige Gesellschaftsgründer physisch anwesend und einige über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten verbunden sind, oder auch, dass sich alle Gründer im Wege einer Videokonferenz am Zustandekommen des Notariatsaktes beteiligen.
  • In diesem Zusammenhang wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beglaubigung von Unterschriften und elektronischen Signaturen unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten ermöglicht. So kann künftig etwa eine Fern-Beglaubigung der Musterzeichnung des Geschäftsführers der GmbH vorgenommen werden.

Die Novellierung der Notariatsordnung hinsichtlich des elektronischen Notariatsaktes stellt eine weitere Erleichterung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH dar. Ob die Gründung einer GmbH jedoch aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht überhaupt sinnvoll ist und wie bejahendenfalls die (steuer)optimale Umsetzung erfolgen kann, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Bei der Neugründung ihrer GmbH oder bei der Einbringung ihres bereits bestehenden Betriebes oder ihrer Gesellschaftsanteile (Anteile an Personengesellschaften oder GmbH-Anteile) in eine GmbH unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Elektronische Zustellung bei Wohnsitzwechsel

Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt.

Ein Schriftstück gilt somit auch dann als zugestellt, wenn der Unternehmer – etwa aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – temporär seine bisherige Abgabenstelle aufgegeben hat.

Bei der Databox handelt es sich um den elektronischen Briefkasten des Unternehmers.
Durch diese können z.B. Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung dem Unternehmer wirksam zugestellt werden. Die Schriftstücke gelten mit dem Einlangen in der Databox als zugestellt. Dies ist unter anderem für den Fristenlauf und das rechtzeitige Einbringen einer Beschwerde wesentlich. Denn zur Einbringung der Beschwerde steht eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Sollte eine Beschwerde nach diesem Monat, also verspätet eingebracht werden, kann der Bescheid der Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

Abwesenheit von der Abgabenstelle

Die Zustellung und somit der Beginn des Fristenlaufes gelten jedoch dann als nicht bewirkt, wenn der Unternehmer wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt nicht nur für Zustellungen per Post, sondern auch für solche per FinanzOnline (Databox).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis aus, dass etwa im Falle eines Urlaubes von einer Abwesenheit von der Abgabenstelle ausgegangen werden kann und der Unternehmer dabei nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollte.

Längerer Auslandarbeitseinsatz

Es liegt jedoch keine Abwesenheit von der Abgabenstelle vor, wenn der Unternehmer durch einen längeren Auslandarbeitseinsatz nicht an seiner ursprünglichen Wohnadresse in Österreich aufhältig ist, sondern durchgehend an seinem Auslandsarbeitsplatz wohnhaft war. In diesem Fall gibt der Unternehmer zumindest temporär seine bisherige Abgabenstelle auf und begründet am Ort des Auslandarbeitseinsatzes eine neue.
Somit ist der Unternehmer nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend. Der Fristenlauf für die Beschwerde beginnt in diesem Fall mit dem Einlangen in der Databox.

Um zu vermeiden, dass Sie als Unternehmer regelmäßig ihre Databox abfragen müssen, können Sie damit eine steuerliche Vertretung beauftragen. Diese übernimmt dies für Sie und wird dafür Sorge tragen, dass Sie keine Fristen versäumen.

All-Inclusive-Beherbergung: Welche Leistungen sind Nebenleistungen?

Keine Nebenleistung einer Beherbergung sollen diverse Spa-Leistungen oder die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes sein. Diese würden somit nicht dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Seit dem 1.11.2018 sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % an den Gast zu verrechnen. Dabei ist als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Frage, welche Leistungen – neben den im Gesetz aufgezählten Fällen – als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Leistungserwartung des jeweiligen Gastes nicht entscheidend

Generell ist bei dieser Beurteilung nicht auf die Leistungserwartung des jeweiligen Gastes an einen bestimmten Beherbergungsbetrieb abzustellen (wie etwa konkrete Erwartungen/Ansprüche an ein 5-Sterne-Hotel), sondern vielmehr darauf, ob es sich – gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie – um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt.

Nach Ansicht der Finanz können unter anderem folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Verleih von Sportgeräten und Liegestühlen
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • die Abgabe von Liftkarten (z.B. Skilift), von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette oder „Gästekarten“ (z.B. „Kärnten Card“)

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In diesem Zusammenhang entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass diverse Spa-Leistungen eines 5-Sterne-Wellness-Hotels (wie Beauty, Kosmetik und Massage), welche dem Beherbergungsgast in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten wurden (allerdings auch außerhalb eines Packages buchbar waren), nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind.
Ebenso nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistung soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes, wobei auch ein mehrmaliger Unterricht oder die Teilnahme an einem Turnier angeboten wird, sein.

Welche Leistungen bei All-Inclusive-Angeboten aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung anzusehen sind und damit dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Abgabenhinterziehung: Wer mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!

Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend bestraft werden.

Dies betrifft nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienmitglieder oder Berater, sondern etwa auch Mitarbeiter, die sich „einspannen“ lassen – wie das Bundesfinanzgericht (BFG) im folgenden Fall festgestellt hat:

Beurteilt wurde ein Einzelhandelsunternehmen, in dem von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen erbracht und zwei Kassabücher – ein „offizielles“ und ein „inoffizielles“ – geführt wurden. Da auch die Angestellte Schwarzverkäufe tätigte und die offiziellen Umsätze und Schwarzumsätze in zwei verschiedenen Kassablöcken getrennt erfasste, erleichterte sie der Dienstgeberin die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung und wurde dadurch zu einer sogenannten Beitragstäterin.

Wer ist ein Beitragstäter?

Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter (hier die Dienstgeberin) auf irgendeine Art und Weise ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Ein Tatbeitrag kann somit sehr weit gehen, und zwar durch jede bewusste Handlung, die die Tatausführung in irgendeiner Weise physisch (durch tatsächliche Hilfe z.B. durch Übermittlung von bekanntermaßen falschen Steuererklärungen bzw. durch die Zusage, den Täter nicht anzuzeigen) oder psychisch / intellektuell (z.B. durch Erteilen von rechtswidrigen Ratschlägen) unterstützt. Bei einer bloßen Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat liegt hingegen kein Tatbeitrag vor.

Jeden Täter, egal ob unmittelbarer Täter oder Beitragstäter, trifft dieselbe Strafdrohung; jeder verantwortet das eigene Unrecht bzw. die eigene Schuld und wird auch dementsprechend bestraft.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Strafe noch abzuwenden. So konnte im konkreten Fall die Angestellte eine Verurteilung dadurch verhindern, dass sie die geplante Abgabenhinterziehung, noch bevor die falschen Steuererklärungen durch die Dienstgeberin eingereicht wurden, beim Finanzamt anzeigte. Daran zeigt sich jedoch auch, dass für den unmittelbaren Täter jede Mitwisserschaft bzw. jeder Beitragstäter eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, durch welche die Straftat aufgedeckt werden kann. Umso mehr, als es dann in der Regel für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät ist.

Es macht daher Sinn, bei Bedarf einer „Sanierung der Vergangenheit“ zeitgerecht an eine korrekt erstattete Selbstanzeige zu denken. Der Vorteil einer Selbstanzeige liegt insbesondere darin, dass mehrere Täter (unabhängig davon, ob unmittelbare oder Beitragstäterschaft vorliegt) von deren strafbefreienden Wirkung profitieren können, sofern jeder (Beitrags-)Täter auch ausdrücklich von der Selbstanzeige umfasst wurde.
Da eine Selbstanzeige besondere formelle Voraussetzungen erfüllen muss und für deren Erstattung viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen!

Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen (wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen) private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Private Grundstücksveräußerung oder gewerblich?

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt (private Grundstücksveräußerungen), bei der die laufende Einnahmen im Vordergrund stehen, oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif anstelle mit dem begünstigenden 30%igen Immobilienertragsteuersatz zu besteuern.

Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.
Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuermindernde Aufwendungen

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30%igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten etc.) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

Werden mehrere Eigentumswohnungen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandles veräußert, kann es zu einer erheblichen Steuer(mehr)belastung kommen. Sind derartige „Immobilienprojekte“ angedacht, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine sorgsame steuerliche Planung vorzunehmen, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden und eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!