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Bürgschaftszahlungen eines nichtselbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
aufgrund einer in Anspruch genommenen Haftung für Schulden der GmbH weder
außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten sind.

Außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein.
  • Sie muss zwangsläufig erwachsen.
  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. In einer dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgetragenen Beschwerde beantragte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung 20 %) in seiner Einkommensteuererklärung, eine Kreditrückzahlung als außergewöhnliche Belastung oder als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies deswegen, da er aus seinem damaligen Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH für ebendiese eine Bürgschaft übernehmen und – nachdem die GmbH in Konkurs ging – als Bürge diese Schulden an die Bank zurückzahlen musste.

BFG: Keine steuerliche Berücksichtigung

Das BFG führte hierzu aus, dass es sich im vorliegenden Fall um Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft handelt und so nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein musste. An der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch bei Ausgaben, welche sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen. Es können daher Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht.
Aus diesem Grund ist die Zwangsläufigkeit in Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung zu verneinen, weshalb die Zahlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.

Im Übrigen scheitert auch ein Abzug der gegenständlichen Kreditrückzahlung als nachträgliche Werbungskosten aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften.

Härtefallfonds 2. Phase: Verbesserungen beim Zuschuss

Seit 20.4.2020 kann der Antrag für einen nichtrückzahlbaren Zuschuss aus dem Härtefallfonds
Phase 2 online auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich beantragt werden, wobei
wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 Berücksichtigung fanden.

Die Neuerungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 sind:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.
  • Einführung einer Mindestförderhöhe von € 500 pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder Jungunternehmer sind.
  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
  • Einkommensober- und -untergrenzen entfallen. Für eine den Mindestbetrag übersteigende Förderung müssen jedoch im jüngsten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr. Pensionsbezüge und Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.
  • Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) können aus dem Fonds einen Pauschalbetrag von € 500 pro Monat beziehen, wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang ermitteln und plausibel darstellen können.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt maximal € 2.000 pro Monat über maximal drei Monate, insgesamt somit bis zu € 6.000, wobei eine Mindestförderung von € 500 pro Monat bezahlt wird und der Förderzuschuss aus Phase 1 auf Phase 2 angerechnet wird. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80% ersetzt, gedeckelt mit max. € 2.000 monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen des Vergleichsjahres von max. € 966,65) erhalten 90% ersetzt.
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 erhalten Förderungswerber pauschal € 500 pro Betrachtungszeitraum. Generell beträgt die Mindestförderung (z.B. wenn der Einkommensteuer-Bescheid Verlust ausweist) € 500 pro Monat.

Antragsberechtigt sind wie in Phase 1 folgende Unternehmer:

  • Ein-Personen-Unternehmer (auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten) und
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen, jeweils als natürliche Person oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG oder bei Versicherungen der Freien Berufe pflichtversichert sind, sowie
  • freie Dienstnehmer (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)

Wir unterstützen Sie in allen Belangen dieser Fördermöglichkeit, wie etwa der Ermittlung der notwendigen Berechnungsunterlagen oder der Antragstellung.

USt-Option bei Gebäude-Vermietung

Laut Finanzministerium bleibt bei jeder Art der Gesamtrechtsnachfolge das ursprüngliche
Mietverhältnis bestehen. Es erfolgt kein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite.

Bei Vermietungsumsätzen ist es für die Option zur Umsatzsteuerpflicht seit 2012 von Relevanz, ob der Mieter das Gebäude für fast zur Gänze USt-pflichtige Umsätze verwendet. Wenn sich auf Mieter- oder Vermieterseite ein Wechsel ergibt, können sich bei Altverträgen dadurch die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Option ändern. Fraglich war, ob es bei einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. bei Umgründungen oder Erbschaften) zu solch einem Wechsel beim Mieter / Vermieter kommt.
Vermietungsumsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (ausgenommen etwa eine. Wohnraummiete). Es besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze zu optieren, wobei seit September 2012 die Option nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen und somit umsatzsteuerpflichtig sind.

Wann hat ein Mietverhältnis begonnen?

Auf vor dem 1.9.2012 begonnene Mietverhältnisse ist noch die alte Rechtslage anwendbar, der zufolge Vermieter auch dann umsatzsteuerpflichtig vermieten dürfen, wenn diese Voraussetzungen beim Mieter nicht erfüllt sind. Durch einen Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite geht diese Altvertragseigenschaft jedoch verloren und es wird ein neues Mietverhältnis begründet, auf welches die neuen, strengeren Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Für die Möglichkeit der USt-Option ist somit entscheidend, wann ein Mietverhältnis begonnen hat bzw. ob ein Wechsel auf Vermieter-/Mieterseite eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass ein Wechsel des Mieters / Vermieters aufgrund einer mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Umgründung nicht zum Verlust der Eigenschaft als Altmietvertrag führt. Das Finanzministerium ist nun in seinen zur Umsatzsteuer erlassenen Richtlinien noch weiter gegangen und hält darin fest, dass im Falle jeglicher Gesamtrechtsnachfolge – wie etwa bei Erbschaften – generell kein Mieter- oder Vermieterwechsel vorliegt und dass auch im Rahmen einer Umgründung die Unternehmeridentität erhalten bleibt.

In all diesen Fällen besteht laut Finanzministerium somit die Eigenschaft als Altmietvertrag fort und die USt-Option ist bei Mietverträgen, die vor dem 1.9.2012 begonnen wurden, auch ohne besondere Voraussetzungen beim Mieter möglich. Ob diese Richtlinienmeinung auch bestätigt wird, bleibt abzuwarten.

Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse

Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit

Seit 1.3.2020 sind einkommensteuerfrei:
  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
  4. Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden

Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot

In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Werden daher etwa aus dem Corona-Krisenfonds 50% einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50% dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden.

Bei weiterführenden Fragen dazu sowie bei der Bewältigung der Corona-Krise durch Optimierung Ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Situation unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen bis € 3.000 steuerfrei

Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Anderweitige Zulagen und Bonuszahlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif  zu versteuern. Solche Zahlungen begründen zudem auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei.

Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona

Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.

Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Bemessung und Abfuhr von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Steuernachzahlungen samt Zuschlägen) drohen.

Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona

Neben den Bereichen Soforthilfe, Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditgarantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (je nach den tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.
  • Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. 9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden.
  • Auf Antrag Stornierung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben).
  • Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspätet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020.
  • Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabefristen im Rahmen der Quotenregelungen in der Regel über diesen Zeitpunkt hinaus).
  • Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. begonnen hat, werden bis 1.5.2020 unterbrochen.
  • Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu.
  • Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft etwa Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona.
  • Bonuszahlungen und Zuwendungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern während der Corona-Krise bleiben bis maximal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Leistungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.
  • Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln.
  • Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1.4.2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1.10.2020 nachkommen.
Bei weiterführenden Fragen zu einzelnen Maßnahmen bzw. bei den erforderlichen Umsetzungsschritten unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Corona und Pendlerpauschale

Auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen behalten Pendler weiterhin den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale, selbst wenn sie die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – etwa wegen Telearbeit oder Dienstverhinderung – weniger häufig zurücklegen.

Grundsätzlich sind sämtliche Fahrtkosten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den jährlichen Verkehrsabsetzbetrag von € 400 abgegolten. Dieser wird bei der Lohnabrechnung automatisch steuermindernd berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
 
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale gebührt hingegen Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein aliquotierter Anspruch auf Pendlerpauschale.

Höhe der Pendlerpauschale

Die Höhe der Pendlerpauschale unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, beträgt

Kleines Pendlerpauschale

  • bei mindestens 2 km bis 20 km   € 0
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 58
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 113
  • bei mehr als 60 km   € 168

Großes Pendlerpauschale

  • bei mindestens zwei km bis 20 km   € 31
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 123
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 214
  • bei mehr als 60 km   € 306

Hinweis

Mit Hilfe des Pendlerrechners auf der Homepage des Finanzministeriums https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner ist eine Berechnung der Pendlerpauschale möglich. Auf Basis der eingegebenen Daten ermittelt der Pendlerrechner, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale zusteht und ob ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar oder unzumutbar ist.

Corona Hilfs-Fonds – Antrag für Garantien und Fixkostenzuschuss stellen!

Einen Teil des Hilfspakets zur Bewältigung der Corona-Krise bilden die Maßnahmen aus dem (€ 15 Milliarden umfassenden) Corona Hilfs-Fonds.

Um schwerwiegende Liquiditätsengpässe für österreichische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise abzufangen, können je nach Bedarf Direktzuschüsse, Garantien oder Direktkredite von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Ganz allgemein richtet sich der Corona Hilfs-Fonds an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen Corona-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
In den dazu bisher in Kraft getretenen Förderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien und der Direktkredite als finanzielle Hilfsmaßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds geregelt. Die Rahmenbedingungen für Direktzuschüsse an Unternehmen werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt.

Folgende wesentliche Eckpunkte sind mit Stand 23.4. bekannt:

Garantien und Direktkredite

  • Gewährung von Garantien und Direktkrediten durch den Bund.
  • Begünstigt sind Unternehmen, die den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Von dieser weitreichenden Definition der begünstigten Unternehmen gibt es jedoch einige Ausnahmen (z.B. Kreditinstitute, Unternehmen, die zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, etc.).
  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, vorweg sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren (z.B. Reduktion Wareneinkauf, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven, Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen, etc.).
  • Die Obergrenze für den staatlich besicherten Kredit ist unter anderem vom gewählten Modell (100% Garantie, 90% Garantie, Garantie für „Unternehmen in Schwierigkeiten“) abhängig. Basierend auf den derzeitigen Informationen und den dazu vorhandenen EU-Vorgaben sind insbesondere folgende Höchstgrenzen zu beachten:

    doppelte Jahreslohnsumme des Jahres 2019 (oder des letzten verfügbaren Jahres)
    oder 25% des Jahresumsatzes des Jahres 2019
    oder maximal € 120 Mio. (diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

    Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

  • Als Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsbedarf wird in einem ersten Schritt von einem Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2020 ausgegangen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren.
  • Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nur für die Erfüllung von bestimmten Zahlungsverpflichtungen gewährt werden (etwa Mieten, Leasingentgelten, Löhne und Gehälter, betriebsnotwendige Versicherungsprämien etc.; nicht etwa: Investitionen, Gewinnausschüttungen, Boni an Vorstände/Geschäftsführer.
  • Mit den Garantien bzw. Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden (Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich, Erhalt der Arbeitsplätze, Entbindung vom Bankgeheimnis, generelles Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.3.2020 bis 16.3.2021 sowie maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit, Keine Zahlung von Boni im laufenden Geschäftsjahr, die über 50% der Boni des Vorjahres betragen etc.).
  • Abgewickelt werden sollen die Anträge der Unternehmen durch die neugegründete Corona-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die COFAG soll sich dabei der Hilfe von AWS (für KMUs), ÖHT (für Tourismusbetriebe) und OeKB (für Großunternehmen) bedienen. Die Antragstellung sowie die Auszahlung der staatlich besicherten Kredite erfolgen über die Hausbank.


Direktzuschüsse/Fixkostenzuschuss

  • Gewährung von steuerfreien Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise, die Umsatzeinbußen von zumindest 40% haben. Durch den Zuschuss werden die steuerlich absetzbaren Aufwendungen im Ausmaß der ersetzten Kosten reduziert.
  • Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  2. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von Corona verursacht ist.
  3. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (generelle Schadensminderungspflicht).
  4. Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.
  5. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten € 2.000 übersteigen, werden vom Bund

    bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung,
    bei 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    und bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung gezahlt.

  • Zu den Fixkosten zählen etwa Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, angemessener Unternehmerlohn bis € 2.000/Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefallfonds).
  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16.3.2020 bis Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16.6.2020.
  • Die Auszahlung erfolgt erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.
  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal € 90 Mio. beschränkt. Eine Rückzahlung des Zuschusses ist – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht vorgesehen.
  • Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über ein Online-Tool der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zu stellen. Gemäß dem derzeitigen Informationsstand ist der Antrag ab Anfang Mai 2020 bis spätestens 31.12.2020 zu registrieren. Der konkrete Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ist bis 31.8.2021 zu stellen. Die Auszahlung soll über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS erfolgen.

Die oben angeführten Eckpunkte dienen lediglich als erster Überblick über die aus dem Corona Hilfs-Fonds verfügbaren Maßnahmen. Es ist jedoch unumgänglich das jeweils für den konkreten Einzelfall passende Finanzierungsinstrument sowie die damit im Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen und Verpflichtungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und danach entsprechend auszuwählen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Aktuelles zum Corona-Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Damit sollen die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäftigten im Unternehmen gehalten werden.

Auszugsweise sind folgende wichtige Eckpunkte auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen für Unternehmer zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

  • Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.
  • Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird dabei von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.
    Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden.
  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.3.2020) für 3 Monate beantragt werden, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
    ACHTUNG: Eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März war nur noch bis 20.4.2020 (24 Uhr) möglich. Seit 21.4.2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.
  • Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit darstellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.
  • Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.
  • Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, gebührt Urlaubsentgelt auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist entsprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.
    ACHTUNG: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!
  • Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Einvernehmliche Auflösungen sind jedoch grundsätzlich möglich.
  • Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.
    ACHTUNG: Das AMS verlangt vor Einbeziehung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu eintretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen worden!
  • Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist.
    ACHTUNG: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

    Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

    Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder„Sozialpartnervereinbarung– Einzelvereinbarung“ (für Betriebe ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite) undAMS-Antragsformular (Corona).

    Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

    Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)

Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kurzarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung für (pensionierte) Ärzte

Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) diesen begünstigten Hälftesteuersatz behalten können.

Dadurch wurde für Ärzte eine Voraussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes vorübergehend aufgehoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen  Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.

Veräußerungsgewinnbesteuerung

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.

Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

zur Verfügung.
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.