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Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Vorsteuern, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, kann dieser nicht abziehen. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit dem 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.

Anschaffungskosten unter € 40.000

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) € 40.000 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.
Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als € 80.000, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Über € 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung

Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:
Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um € 60.000 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von € 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von € 40.000 überschreitet (= € 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – € 3.333,33 (= € 20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Tipp: Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug. Weiters ist zu beachten, dass E-Autos auch von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

Ärztliche Schweigepflicht bei Abgabenprüfungen

Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.

Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten an Dritte weiterzugeben. Dennoch unterliegt er aber während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Inwieweit kann der Arzt eine Urkundenvorlage aufgrund der Schweigepflicht rechtmäßig verweigern?

Verpflichtung, bei der Betriebsprüfung mitzuwirken

Zu Konflikten kann es bei einer Betriebsprüfung dadurch kommen, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nicht dazu führen darf, dass die Behörden bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird. Andererseits sind Ärzte verpflichtet, bei der Betriebsprüfung insofern mitzuwirken, als dem Betriebsprüfer die notwendigen Auskünfte erteilt, Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und diese (bei Bedarf) erläutert werden. Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann und dass jeder einzelne Geschäftsfall nachvollziehbar ist.
Können die Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden, so besteht eine Befugnis der Finanzverwaltung, den Umsatz bzw. den Gewinn des Arztes zu schätzen.

Sensible Daten unkenntlich machen

Üblicherweise nimmt die Betriebsprüfung Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen sowie die dazugehörenden Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen oder Kassabuch. In der Regel sind aber gerade in diesen Unterlagen schützenswerte Informationen von Patienten, wie etwa der Name der Patienten, persönliche Patientendaten, welche Leistungen für den jeweiligen Patienten erbracht wurden, etc. enthalten. Problematisch aus Sicht der Schweigepflicht ist vor allem, wenn die Identität eines Patienten mit dessen Diagnose verbunden werden kann.

Ein Ausweg aus dieser Pflichtenkollision kann nur durch den Versuch erfolgen, beiden gesetzlichen Verpflichtungen – Mitwirkung und Verschwiegenheit – bestmöglich zu entsprechen. So hat der Arzt die Möglichkeit, sensible Daten unkenntlich zu machen, bevor er die Unterlagen übergibt (wobei das Auslacken nicht auf Originalpapieren erfolgen sollte!). Der Finanzbehörde ist es laut Judikatur nämlich zuzumuten, in anonymisierte Ausgangsrechnungen oder Kontoauszüge Einsicht zu nehmen.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Organisation der Patientenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung, bei der jedem Patienten eine Nummer zugewiesen wird. Eine Verknüpfung zwischen Beleg (Honorarnote) und Buchhaltung ist damit unproblematisch möglich.

Nachteilige Schätzung vermeiden

Der Arzt kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung somit zu Recht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und muss aus diesem Grund nicht alle Daten wie Namen, Adresse, etc. seiner Patienten bekannt geben. Ihn trifft jedoch eine erhöhte abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht, um eine unter Umständen nachteilige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden. Auch die Kosten (z.B. für die Unkenntlichmachung der Daten) sind von ihm zu tragen.

Eine rechtzeitige Beratung und eine entsprechende Organisation der Ordination sind daher unabdingbar und vermeiden späteren Stress bei Prüfungen.

Umsatzsteuer: Verschärfungen bei Nachweispflichten ab 1.1.2020

Der Beschluss einiger Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission bringt signifikante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, droht die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze.

Gültige UID-Nummer und korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materiellrechtliche Voraussetzung

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Somit sind ab 1.1.2020 das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die ZM materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr möglich.

Änderung bei den Nachweispflichtigen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nach wie vor nachweisen, dass Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis).

Neu ist ab 1.1.2020, dass widerlegbare Vermutungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis normiert wurden. So kann etwa vermutet werden, dass der Liefergengenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. ein CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (zB Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände.
Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig. Inwieweit und welche weiteren Nachweise von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, bleibt abzuwarten.

Um Ihre Geschäfte auch zukünftig reibungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unternehmensinternen Prozesse, insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten, im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wir stehen ihnen bei umsatzsteuerlichen Fragen, bei der Anpassung Ihres Rechnungswesens sowie der effizienten Ausgestaltung Ihres internen Workflows sehr gerne zur Verfügung.

Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen

Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • „Neu-Grundstücke“: Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen
  • „Alt-Grundstücke“: Hier wird ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt.

Neu-Grundstücke sind ab dem 31.03.2002 angeschafft worden und waren damit jedenfalls am 31.03.2012 steuerverfangen. Das bedeutet, dass die zehnjährige Spekulationsfrist am 31.03.2012 noch nicht abgelaufen war. Alt-Grundstücke wurden vor dem 31.03.2002 angeschafft und waren damit am 31.03.2012 nicht steuerverfangen; die zehnjährige Spekulationsfrist war am 31.03.2012 bereits abgelaufen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH entschied kürzlich: Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Somit werden Grund und Boden und das Gebäude gleichbehandelt.

Beispiel
Im Jahr 1994 wird (nackter) Grund und Boden angeschafft. Es erfolgt darauf eine Errichtung eines Ferienhauses durch eine Baufirma (welche auch das finanzielle Baurisiko trägt) im Jahr 2004. Durch die Errichtung des Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Das Grundstück (Grund und Boden und Gebäude) ist damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen und somit ein Altgrundstück. Bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 kann daher ein Pauschalwert für die Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäude (i.d.R. 86 % des Veräußerungserlöses) angesetzt werden.

Wäre das Gebäude erst nach dem 31.03.2012 errichtet worden, stellt das Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung Neuvermögen dar. Somit wäre bei einer Veräußerung des Grundstücks nur im Hinblick auf den Grund und Boden die Möglichkeit gegeben, einen Pauschalwert für die Anschaffungskosten anzusetzen.

Wir beraten Sie gerne vor Verkauf einer Liegenschaft hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.

Keine Anwendbarkeit der begünstigten Reihengeschäftsregelungen ohne korrekter Rechnung

Für die Finanz verhindern formale Fehler die Anwendung der Dreiecksregelung. Solche Fehler sind auch nur in Ausnahmefällen sanierbar. Der Erwerber sollte daher auf eine formal korrekte Rechnungslegung achten.

Bei Warenlieferungen, an denen mehrere, in unterschiedlichen EU-Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Der österreichische Unternehmer ist unter Umständen dazu gezwungen, sich im EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Um solche Verpflichtungen zu vermeiden, enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte „innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

Beispiel:
Ein polnischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt Waren bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum erwirbt die Waren in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer (= Erstlieferant), holt diese dort ab und liefert sie direkt an den polnischen Unternehmer.
Grundsätzlich müsste sich der österreichische Händler in Polen umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Lieferung an ihn sowie den Umsatz aus der Lieferung an den Empfänger versteuern müsste. Zusätzlich käme es zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich, da der österreichische Erwerber seine österreichische UID verwendet.

Kommt die Vereinfachungsregel des Dreieckgeschäfts zur Anwendung, bedeutet dies für den Erwerber:

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt im UID Land (Österreich) als besteuert.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland (Polen) ist befreit.
  • Für die Lieferung an den letzten Abnehmer im Bestimmungsland (Polen) geht die Steuerschuld auf den Abnehmer (polnischer Unternehmer) über.

Formale Voraussetzung für die Vereinfachungsregel ist, dass der Erwerber eine korrekte Rechnung ausstellt, die zusätzlich folgende Angaben enthält:

  1. Einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
  2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
  3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.

Zusätzlich hat der Erwerber noch eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, die unter anderem seine UID-Nummer sowie die UID-Nummer des Empfängers beinhalten muss.

Konteneinschau durch die Finanz

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau dagegen ist die Öffnung eines Bankkontos.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bevor das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.

In diversen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,

  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Weiters sind keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.

Das BFG erachtete eine Konteneinschau dagegen als nicht zulässig,

  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt,
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor geht, für welche konkreten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.

Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.

Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Handelt ein Vertretungsarzt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und fehlt auch eine persönliche Weisungsgebundenheit, ist er nicht als Dienstnehmer des Ordinationsinhabers anzusehen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Dienstnehmereigenschaft eines Vertretungsarztes vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers

Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsverträge in der Regel nicht mit dem Vertretenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande, wenn die Patienten mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig.

Aus der VwGH-Entscheidung geht hervor, dass bei der Beurteilung eines Vertretungsarztes als Dienstnehmer die Information der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzuklären (z.B. Hinweisschild am Ordinationsschild oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht für den vertretenen Arzt.

Umstellung des CO2-Messverfahrens bei PKW

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Messergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von NoVA und Sachbezugswerten aus.

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 01.09.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.
Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 01.09.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg). Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.


Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 300 Euro abzuziehen.

Sachbezug
Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2% und 0% (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.
Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Wir führen für Sie gerne die Berechnung der NoVA sowie die Ermittlung der Sachbezugswerte durch.

Private Nutzung von Betriebsvermögen

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen.
Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung, übersteigt die private Nutzung ein bestimmte Grenze (z.B. 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung

Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.

Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen, sofern

  1. seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und
  2. der verkaufende Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie
  3. seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist.

Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca. 27,5% bei einem Veräußerungsgewinn von über € 1 Million. In der Praxis liegt dieser halbe Durchschnittsteuersatz jedoch darunter.

Besteuerung des Gebäudes und des Grund und Bodens

Teil des zu verkaufenden Betriebsvermögens bzw. des aufzugebenden Unternehmens ist sehr oft auch eine Liegenschaft, wobei hinsichtlich der Besteuerung des Gebäudes und des Grund & Bodens zu unterscheiden ist:

  • Die Besteuerung des Gebäudes im Betriebsvermögen im Rahmen des Verkaufs oder der Aufgabe unterliegt einem fixen Steuersatz von 30%. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich des Restbuchwertes des Gebäudes.
  • Die Veräußerung von Grund und Boden im Betriebsvermögen unterliegt ebenfalls einem fixen Steuersatz von 30% des Veräußerungsgewinns. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich der Anschaffungskosten oder von pauschalen Anschaffungskosten von 86% bzw. 40% des anteiligen Kaufpreises, wenn es sich um Altvermögen (= am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) handelt. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe Grund und Boden ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden kann

    In der Praxis wird jedoch oft davon ausgegangen, dass die Besteuerung von Grund und Boden bei Altvermögen lediglich einer Besteuerung von 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses unterliegt. Die 4,2% und die 18% sind jedoch nur eine rechnerische Größe. Durch Abzug von pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 86% bzw. 40% ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 14% (= 100% – 86%) bzw. 60% (100% – 40%), die einer Besteuerung in Höhe von 30% unterliegt. Durchgerechnet entspricht dies somit einer effektiven Besteuerung von 4,2% (= 14% x 30%) bzw. 18% (= 60% x 30%) des Veräußerungserlöses.

Der Steuersatz von 30% für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Somit könnte etwa eine effektive Steuerbelastung von ca. 3,5% vom Veräußerungserlös für betriebliches Immobilienvermögen erzielt werden.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Option zur Regelbesteuerung für sämtliche in einem Veranlagungszeitraum stattfindenden Grundstücksverkäufe gilt und somit für die anderen Grundstücke der normale Einkommensteuertarif gilt. In der Praxis ist es jedoch selten, dass im selben Veranlagungszeitraum der Betriebsveräußerung und –aufgabe auch zahlreiche private Grundstücksveräußerungen stattfinden.

Die Nutzung des Steuervorteils im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Einkommensteuertarifs (auch für Grundstücke) ist im Regelfall die günstigste Besteuerungsvariante beim Verkauf bzw. Aufgabe eines Betriebs. Daher wäre im Vorfeld eines Betriebsverkaufs oder einer Betriebsaufgabe auch eine Umstrukturierung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft zu überlegen, um eine optimale Besteuerung zu gewährleisten.