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Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Handelt ein Vertretungsarzt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und fehlt auch eine persönliche Weisungsgebundenheit, ist er nicht als Dienstnehmer des Ordinationsinhabers anzusehen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Dienstnehmereigenschaft eines Vertretungsarztes vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers

Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsverträge in der Regel nicht mit dem Vertretenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande, wenn die Patienten mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig.

Aus der VwGH-Entscheidung geht hervor, dass bei der Beurteilung eines Vertretungsarztes als Dienstnehmer die Information der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzuklären (z.B. Hinweisschild am Ordinationsschild oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht für den vertretenen Arzt.

Umstellung des CO2-Messverfahrens bei PKW

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Messergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von NoVA und Sachbezugswerten aus.

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 01.09.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.
Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 01.09.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg). Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.


Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 300 Euro abzuziehen.

Sachbezug
Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2% und 0% (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.
Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Wir führen für Sie gerne die Berechnung der NoVA sowie die Ermittlung der Sachbezugswerte durch.

Private Nutzung von Betriebsvermögen

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen.
Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung, übersteigt die private Nutzung ein bestimmte Grenze (z.B. 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung

Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.

Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen, sofern

  1. seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und
  2. der verkaufende Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie
  3. seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist.

Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca. 27,5% bei einem Veräußerungsgewinn von über € 1 Million. In der Praxis liegt dieser halbe Durchschnittsteuersatz jedoch darunter.

Besteuerung des Gebäudes und des Grund und Bodens

Teil des zu verkaufenden Betriebsvermögens bzw. des aufzugebenden Unternehmens ist sehr oft auch eine Liegenschaft, wobei hinsichtlich der Besteuerung des Gebäudes und des Grund & Bodens zu unterscheiden ist:

  • Die Besteuerung des Gebäudes im Betriebsvermögen im Rahmen des Verkaufs oder der Aufgabe unterliegt einem fixen Steuersatz von 30%. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich des Restbuchwertes des Gebäudes.
  • Die Veräußerung von Grund und Boden im Betriebsvermögen unterliegt ebenfalls einem fixen Steuersatz von 30% des Veräußerungsgewinns. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich der Anschaffungskosten oder von pauschalen Anschaffungskosten von 86% bzw. 40% des anteiligen Kaufpreises, wenn es sich um Altvermögen (= am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) handelt. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe Grund und Boden ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden kann

    In der Praxis wird jedoch oft davon ausgegangen, dass die Besteuerung von Grund und Boden bei Altvermögen lediglich einer Besteuerung von 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses unterliegt. Die 4,2% und die 18% sind jedoch nur eine rechnerische Größe. Durch Abzug von pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 86% bzw. 40% ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 14% (= 100% – 86%) bzw. 60% (100% – 40%), die einer Besteuerung in Höhe von 30% unterliegt. Durchgerechnet entspricht dies somit einer effektiven Besteuerung von 4,2% (= 14% x 30%) bzw. 18% (= 60% x 30%) des Veräußerungserlöses.

Der Steuersatz von 30% für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Somit könnte etwa eine effektive Steuerbelastung von ca. 3,5% vom Veräußerungserlös für betriebliches Immobilienvermögen erzielt werden.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Option zur Regelbesteuerung für sämtliche in einem Veranlagungszeitraum stattfindenden Grundstücksverkäufe gilt und somit für die anderen Grundstücke der normale Einkommensteuertarif gilt. In der Praxis ist es jedoch selten, dass im selben Veranlagungszeitraum der Betriebsveräußerung und –aufgabe auch zahlreiche private Grundstücksveräußerungen stattfinden.

Die Nutzung des Steuervorteils im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Einkommensteuertarifs (auch für Grundstücke) ist im Regelfall die günstigste Besteuerungsvariante beim Verkauf bzw. Aufgabe eines Betriebs. Daher wäre im Vorfeld eines Betriebsverkaufs oder einer Betriebsaufgabe auch eine Umstrukturierung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft zu überlegen, um eine optimale Besteuerung zu gewährleisten.

Kleinunternehmerbefreiung bei unterjähriger Wohnsitzbegründung

Für davor liegende Monate gilt der Vermieter dagegen noch als ausländischer Vermieter, weshalb für diese Monate die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nämlich die Kleinunternehmerregelung für jeden einzelnen Monat zu beurteilen.

Die Entscheidung des VwGH bezieht sich auf die Kleinunternehmerregelung bis zum 31.12.2016. Seit dem 1.1.2017 kommt es eigentlich nicht mehr auf die Ansässigkeit des Unternehmers im Inland an, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Im Fall der Vermietung eines Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Vermieter wird jedoch weiterhin davon auszugehen sein, dass das Unternehmen mangels eigener Geschäftsleitung im Inland am Ort der Ansässigkeit des Vermieters im Ausland betrieben wird.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Unternehmer, deren Jahresumsatz € 30.000 jährlich nicht überschreitet und die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, sind Kleinunternehmer. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze von € 30.000 um max. 15% überschritten werden, ohne dass der Unternehmer seine Kleinunternehmerstellung aufgeben muss. Der Kleinunternehmer ist, soweit er nicht freiwillig zur Steuerpflicht optiert, von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Dies bedeutet etwa für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass er eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten kann. Er muss somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer etwa von Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Grunderwerbsteuer bei Hotelübergaben im Familienverband

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden – gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe – zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Deswegen sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 % die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.

Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor.
  1. Zum einen besteht die Möglichkeit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung, um einen Freibetrag von € 900.000 zu reduzieren.
  2. Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden.

Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne.

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist einkommensteuerneutral möglich, wodurch eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann.

Die steuerlichen Vor- und Nachteile stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

Steuerbelastung von 45,625% gegenüber 55%

Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625% kommt. Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55%.

Einzelunternehmen bis zu € 600.000 Gewinn günstiger

Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von € 80.000 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. € 600.000 günstiger besteuert.

Gewinne in der GmbH einbehalten

Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. € 600.000 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn etwa der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne der GmbH nicht ausgeschüttet werden. Dies ist insbesondere von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkauf von Liegenschaften

Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der GmbH 45,625% beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30% und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5% auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit nicht ausgeschütteten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Einschränkung des Freibetrages bei gemeinnützigen Vereinen

Der Freibetrag für begünstigte Vereine von EUR 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte und nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu.

Gemeinnützigkeit kann dann vorliegen, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst, Wissenschaft oder die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen sowie die Förderung des Körpersports.

Die Einkünfte solcher Vereine sind steuerfrei. Nur Einkünfte, die dem Körperschaftsteuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Hierzu zählen Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereinsfest. Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zählen zu dem Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von €  10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gelten gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Er entschied: Der Freibetrag ist nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (Grundstücksveräußerung) unterliegen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gemeinnützigen Vereines der Abzug des Freibetrages von € 10.000 von Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist.

Verträge über Benützung von Sport- und Freizeitanlagen umsatzsteuerpflichtig

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Im betroffenen Fall beschäftigte sich der VwGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung einer Squash-Anlage. Dabei kam er zum Ergebnis, dass die früher vertretene Rechtsansicht, wonach die Benützung einer Minigolfanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht mehr zeitgemäß sei.

Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Betätigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Die Überlassung der Squash-Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.

Leistungen überprüfen, Preise anpassen

Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportanlagen, die angebotenen Leistungen insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen.
Aus Sicht der Sportstättenbetreiber ist es jedoch positiv, dass aufgrund der nun umsatzsteuerpflichtigen Leistung ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch eine nachträgliche positive anteilige Vorsteuerberichtigung könnte unter Umständen durchgeführt werden.

Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und Anpassung ihres Rechnungswesens gerne zur Verfügung.

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zeitungsabos mit Gratis-E-Paper

Das Print-Abo einer Tageszeitung unterliegt bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das elektronische PDF-Dokument nur 10% USt.

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass das Entgelt für ein Print-Abo einer Tageszeitung bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das (für den Druck verwendete) elektronische PDF-Dokument zur Gänze dem ermäßigten USt-Steuersatz von 10% unterliegt.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung zu Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw. und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version (sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen)  nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

Absage des Verwaltungsgerichtshofes

Dieser Ansicht hat der VwGH nun eine Absage erteilt. Da die Print-Abonnenten den angebotenen Online-Dienst unentgeltlich (gratis) beanspruchen können, ist nach Ansicht des VwGH das gesamte Entgelt der Lieferung des Druckwerks zuzurechnen. Für die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistung „Online-Zugang“ und gegen eine Entgeltsaufteilung spricht dabei, dass die Zurverfügungstellung des Online-Zugangs für das Medienunternehmen mit keinen relevanten Zusatzkosten verbunden ist und für die Zeitungs-Abonnenten zu keiner Preiserhöhung führt.