Alle Beiträge von willi1010

Weg zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

Die Rechtsprechung zieht die Trennlinie zwischen bezahlter Arbeitszeit und unbezahlter Wegzeit dort, wo der Dienstnehmer noch oder wieder frei entscheiden kann, wie er seine Zeit verwendet.

Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, der Weg von der Wohnung zum Kunden bezahlte Arbeitszeit darstellen.

Bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit?

Bezahlte Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt, sobald der Dienstnehmer seine Arbeit aufnimmt oder dem Dienstgeber zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht. Demgegenüber liegt unbezahlte Wegzeit dann vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber auf dem Heimweg bzw. Weg zur Arbeit vereinbarungsgemäß nicht zur Verfügung stehen muss, nicht mehr zu arbeiten hat und über die Verwendung seiner Zeit selbst entscheiden kann.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

In einem aktuellen Fall war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Fahrzeit von Kundendiensttechnikern von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden retour nach Hause als bezahlte Arbeitszeit anzusehen. Der Dienstgeber wirkte nämlich in vielfältiger Weise auf die Fahrzeit der Dienstnehmer ein, weshalb die freie Zeiteinteilung für diese Zeit nicht gegeben war und folglich die gesamte Wegzeit als Arbeitszeit einzustufen war.
Zu diesem Schluss kam der OGH insbesondere deshalb, weil die Dienstnehmer kein beliebig wählbares Verkehrsmittel verwenden durften, sondern der Weg mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden musste. Weiters hatten die Dienstnehmer bereits ab dem Wohnort Betriebsmittel zu verwenden (die Firmenfahrzeuge wurden in der Nacht von Kooperationspartnern mit Arbeitsmaterial und Ersatzteilen bestückt) und wurden über den Ort ihres ersten Kundentermins erst kurzfristig informiert. Außerdem hatten sie für die Fahrt zwingend den kürzesten Weg zu wählen sowie während der Fahrt dem Dienstgeber für etwaige Fragen zur Verfügung zu stehen.
Konkreter Einzelfall zu beurteilen
Die Wege wurden ab dem Wohnort aufgezeichnet und punktuell (insbesondere bei Vorliegen von Kundenreklamationen) kontrolliert. Fahrtunterbrechungen für private Zwecke waren zwar erlaubt, dauerten diese jedoch länger als 15 Minuten, wurden diese nicht bezahlt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war daher davon auszugehen, dass der Dienstgeber während der Wegzeit bereits in räumlicher und zeitlicher Hinsicht über die Zeit der Dienstnehmer verfügt.

Inwieweit der Weg Ihrer Außendienstmitarbeiter bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit darstellt, ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen soll etwaige finanzielle Einbußen des Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter, „außergewöhnlich“ erwachsender Ausgaben, die in der Regel unter die Privatausgaben fallen, abmildern.
Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten des Selbstbehaltes (abhängig vom jeweiligen Einkommen) steuerwirksam geltend gemacht werden können, zu unterscheiden.

Ohne Selbstbehalt können etwa Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen für die eigene Behinderung geltend gemacht werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Berufsausbildung, Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten oder aber auch Anwaltskosten.

Sind Prozesskosten zwangsläufig entstanden?

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den Prozess weder ausgelöst hat noch letztendlich schuldig gesprochen wird und auch die eingangs erwähnten allgemeinen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt werden.
In einem aktuellen Erkenntnis entschied der VwGH, dass die Rechtsanwaltskosten, die bei einem steuerpflichtigen Elternteil im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreites angefallen sind, dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären, wenn die Kosten unter anderem zwangsläufig entstehen.
Prozesskosten erfüllen diese Voraussetzung aber nur ausnahmsweise. Besteht im Verfahren über das Kontaktrecht keine Anwaltspflicht, so sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des VwGH nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Achtung: Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu unterscheiden sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis). Diese sind als Werbungskosten (und damit nicht als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes), unabhängig davon ob es zu einem Schuldspruch kommt oder nicht, steuerlich abzugsfähig.

Ob bzw. inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter

In vielen Unternehmen sind Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter gängige Praxis. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachgeschenke (Sachzuwendungen) sind bis zur Höhe von jährlich € 186 pro Person steuer- und beitragsfrei. Bei den Sachzuwendungen darf es sich jedoch nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.

Fraglich ist, inwieweit auch Geburtstagsgeschenke in Form von Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Eine diesbezügliche Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse beantwortete diese sinngemäß:

Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern können auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Bei solchen Feiern können Sachzuwendungen abgabenfrei gewährt werden, wenn alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von € 186 nicht übersteigen. Für den übersteigenden Teil besteht Lohnsteuer- und SV-Beitragspflicht. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter zu „besonderen“ (z. B. runden) Geburtstagen beschenkt, liegt eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor, auch dann, wenn die Schenkung während einer Betriebsfeier erfolgt.

Wenn auch Sie Geschenke an Ihre Mitarbeiter planen, unterstützen wir Sie gerne bei der aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht optimalen Ausgestaltung der Schenkung.

Auskunftspflicht für Kapitalabflussmeldung?

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens € 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz vor allem dahingehend analysiert, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.
Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen über die Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim Finanzministerium (BMF) gemeldet werden.

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!

Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen

Da Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu sonstigen Einkünften einem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen, ist diese Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut verkauft wird.

Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte kürzlich aus, dass eine mit der Änderung des Kaufvertrages festgelegte Einmalzahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht keine sonstigen Einkünfte darstellt, sondern im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu sehen und somit beim Verkäufer als nachträglicher Veräußerungserlös zu bewerten ist.

Bitte beachten Sie daher, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegen kann, wenn Sie ehemaliger Grundstückseigentümer sind und nachträglich ein vorbehaltenes Wohnrecht aufgeben und somit ein Zusammenhang mit einer früheren Veräußerung der Liegenschaft bzw. Wohnung besteht. In diesem Fall ist die Zahlung als Grundstücksveräußerung anzusehen und mit 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu besteuern.
Waren Sie jedoch nicht Grundstückeigentümer, so liegen im Falle des entgeltlichen Verzichts eines Wohnrechts sonstige Einkünfte vor, die mit dem Einkommensteuertarifsatz (von 0 % bis 55 %, abhängig vom Einkommen) zu besteuern sind.

EuGH eliminiert Sicherheitsleistung und Zahlungsstopp

Die Regelungen zum Erlag einer Sicherheitsleistung und zum Zahlungsstopp sind nicht mehr anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber neue Bestimmungen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs erlassen wird.

Bisher konnte einem inländischen Auftraggeber von der zuständigen Behörde ein Zahlungsstopp gegenüber seinem ausländischen Subunternehmer und der Erlag einer Sicherheitsleistung bei der Behörde aufgetragen werden, wenn der begründete Verdacht bestand, dass der ausländische Subunternehmer bestimmte Verwaltungsübertretungen in Sachen Lohn- und Sozialdumping begangen hatte und Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde.

Dieser Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr eine Absage erteilt, da eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister gegen EU-Recht verstößt. Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich sei.

Herstellerbefreiung für Gebäude im Rahmen eines Scheidungsvergleiches

Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude sind von der Besteuerung befreit, wenn diese in den vorangegangenen zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Falle einer Scheidung ist diese Befreiung unter Umständen nur anteilig möglich.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Herstellerbefreiung auch zur Anwendung gelangt, wenn das im Miteigentum erbaute Gebäude im Zuge einer Scheidung zur Gänze auf die Ehefrau übertragen und dann von dieser alleine veräußert wird.

Das BFG führte hierzu Folgendes aus:
Die beiden Ex-Ehegatten haben das Gebäude gemeinsam errichtet. Somit kommt die Ehefrau hinsichtlich ihres Hälfteanteils zweifelsfrei in den Genuss der Herstellerbefreiung. Den Hälfteanteil ihres Ex-Gatten erhielt sie erst im Zuge eines Scheidungsvergleiches gegen Übernahme der pfandrechtlichen sichergestellten Forderungen und gegen Bezahlung eines zusätzlichen Betrages. Damit liegt hinsichtlich dieses Hälfteanteils keine Herstellung, sondern eine Anschaffung vor. Die Anschaffung kann nicht unter die Herstellerbefreiung bei Veräußerungen von Gebäuden subsumiert werden, sodass die Ehefrau mit dem anderen Hälfteanteil der Immobilienertragsbesteuerung unterliegt.

Hätten die Ehegatten im Rahmen der Scheidung das selbst hergestellte Gebäude gemeinsam verkauft, so wäre die Herstellerbefreiung auf das gesamte Gebäude anwendbar gewesen.

Veräußerung von Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen soweit sie dem Veräußerer zwei Jahre durchgehend bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben (Hauptwohnsitzbefreiung).
Ebenso steuerfrei ist die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (Herstellerbefreiung). Der Grund und Boden ist bei der Herstellerbefreiung im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung jedoch steuerpflichtig. Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung sowie die Herstellerbefreiung erfüllt, so geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor.

Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko

Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein „Hausbau“ und keine – auch umfassende – Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn der Eigentümer das Gebäude zwar nicht in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten hat lassen.

Betriebsübertragungen: Rechtssicherheit bei Trennung von Grund & Boden und Gebäude

2018 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude zu ermöglichen.

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens gemeinsam mit dem bisher betrieblich genutzten Gebäude auf eine GmbH übertragen, so kann dies unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude im Rückwirkungszeitraum ermöglicht. Damit kann der Grund und Boden im Privatvermögen des einbringenden Unternehmers zurückbehalten und lediglich das für die betrieblichen Zwecke notwendige Gebäude auf die GmbH übertragen werden, wodurch sich für den Steuerpflichtigen zahlreiche steuerliche Vorteile ergeben können

  • Die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen erfolgt zu Buchwerten, wodurch es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung kommt. Würde hingegen auch das Gebäude im Privatvermögen zurückbehalten und nicht auf die GmbH übertragen werden, käme es hinsichtlich des Gebäudes zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes wäre – ähnlich wie bei einem Verkauf – mit 30% Immobilienertragsteuer zu versteuern.
  • Überdies kann bei Übertragung der Liegenschaft auf die GmbH ein höherer AfA-Satz von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu wäre bei einem Zurückbehalten des Gebäudes im Privatvermögen samt anschließender Vermietung an die GmbH lediglich eine AfA von 1,5% pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
  • Darüber hinaus können künftige Gewinnausschüttungen in Form von kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlungen zusätzlich in Höhe des Buchwertes des übertragenen Gebäudes vorgenommen werden.
  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Verluste, die aufgrund hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen entstehen, auf Ebene der GmbH vorgetragen und in Folgejahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können. Ein entsprechender Verlustvortrag im privaten Bereich ist jedoch nicht möglich.

Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude kann zivilrechtlich mittels eines nachträglichen Baurechts erfolgen. Im Rahmen der Anwendung des Umgründungssteuerrechts ist darauf zu achten,

  1. dass der Einbringungsvertrag und der Baurechtsvertrag aufeinander Bezug nehmen,
  2. das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung (somit also im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages) gestellt werden muss und
  3. das Baurecht in weiterer Folge auch tatsächlich eingetragen wird.

Ob bzw. inwieweit im Rahmen einer Umgründung Liegenschaften überhaupt auf eine GmbH übertragen werden oder (teilweise) im Privatvermögen zurückbehalten werden sollen, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Unternehmensstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Spendensammelvereine: Klarstellungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Seit 2016 können auch Spendensammelvereine unter gewissen Voraussetzungen als abgabenrechtlich begünstigt gelten. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden dazu gesetzliche Klarstellungen getroffen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vereine von zahlreichen steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen ist unter anderem die unmittelbare Erfüllung des begünstigten Vereinszwecks durch den Verein selbst erforderlich.
Steuerlich begünstigte Vereine können hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Erleichterungen insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Neben dem Vorliegen eines begünstigten Zwecks (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) ist insbesondere auch die unmittelbare Zweckerfüllung durch den Verein selbst für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen erforderlich.

Zweck nur mittelbar

Mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2016 wurden Ausnahmetatbestände von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeführt. Danach ist es für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen unschädlich, wenn der vom Verein verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird. Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Zudem muss zumindest einer der von der mittelempfangenden (spendenbegünstigten) Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom zuwendenden Verein verfolgten Zwecke Deckung finden. Eine unmittelbare Förderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übereinstimmende Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht wird und die Mittel nicht wiederum an eine andere begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurden nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 nachgeschärft.

Beispiel:
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung. Der Verein Y verfolgt den Zweck der Jugendfürsorge und Altenbetreuung. Der Verein Z verfolgt ausschließlich den Zweck der Jugendfürsorge. Bei Weitergabe von gesammelten Spenden vom Verein X an den Verein Y stehen die steuerlichen Begünstigungen auch für den lediglich spendensammelnden Verein X zu, da eine Zweckübereinstimmung im Bereich der Altenbetreuung besteht.
Bei Weitergabe der Spenden von Verein X an Verein Y an Verein Z kann jedoch keine unmittelbare Zweckverfolgung des Vereins X erfolgen, da der Verein Z lediglich den Zweck der Jugendfürsorge verfolgt. Eine derartige „Zuwendungskaskade“ ist daher für das Erfordernis der unmittelbaren Zweckverfolgung schädlich.

Damit auch Spendensammelvereine steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen können, muss daher zumindest ein übereinstimmender, begünstigter Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht werden.
Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld einen Abgleich der Statuten des Spendensammelvereins mit jenen der empfangenden Körperschaft vorzunehmen. Andernfalls kann es zum Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Erleichterungen und damit zur vollen Steuerpflicht des Spendensammelvereins kommen.

Sozialversicherung: Ab 1.1.2019 monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Ab 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitragsgrundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern.

Dadurch sollen vor allem die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden.

Selbstabrechnerbetriebe haben ab 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats zu melden.
Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zulässig (Storno samt Neumeldung).

Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versicherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine mBGM zu erfolgen, wenn sich beispielsweise die Beitragsgrundlage ändert.

Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren
Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 kommt es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren, die für Arbeitgeber und Lohnverrechner Umstellungen erforderlich machen. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern.

Während bis zum 31.12.2018 die Anmeldeverpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmeldung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist ab dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert.

Für Details zu sämtlichen bevorstehenden Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie nicht bereits alle notwendigen Umstellungen in der Lohnverrechnung vorgenommen haben, unterstützen wir Sie auch gerne bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.