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Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nun ist lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ bildet und eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.
Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.

Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:

Bundesland Richwert
pro m² in €
Burgenland 5,09
Kärnten 6,53
Niederösterreich 5,72
Oberösterreich 6,05
Salzburg 7,71
Steiermark 7,70
Tirol 6,81
Vorarlberg 8,57
Wien 5,58

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob die kostenlose Überlassung einer Wohnung an einen Dienstnehmer ohne Ansatz eines Sachbezuges erfolgen kann oder in welcher Höhe der Sachbezug festzusetzen ist.

Anzahlungen im Tourismus

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

Durch die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung unterliegen Nächtigungen ab dem 1.11.2018 – unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung – wieder dem 10%igen Umsatzsteuertarif.
Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).

Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?

Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35% des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen besteht, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:

  1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag unter 35% des Leistungspreises liegt, kann eine Versteuerung der Anzahlung unterbleiben. Die Versteuerung erfolgt mit 10% Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.
  2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt über 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag über 35% des Leistungspreises liegt, unterliegt die Anzahlung jedenfalls der Umsatzsteuer:
    • Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10% besteht kein Handlungsbedarf.
    • Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.

Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13% in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.

Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Die Umsatzsteuerrichtlinien haben bisher einen sehr weiten Spielraum bei der Definition von Bauleistungen geboten, sofern sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger ins Einvernehmen gesetzt haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dem nun klare Grenzen gesetzt.
Auf den in den Richtlinien eingeräumten, großzügigen Spielraum kann man sich demnach nicht berufen, sofern nach objektiven Kriterien und nach genauer Prüfung eine Bauleistung überhaupt nicht zu argumentieren ist. Eine im Zweifel getroffene einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien, eine Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist laut VwGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob eine Bauleistung gegeben ist, muss sich immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten.

Nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer

Aufgrund der unter Umständen eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten sowie der Gefahr, dass eine im Zuge einer Überprüfung nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wird und dann vom Leistungserbringer getragen werden muss, ist in der Praxis bei der Vereinbarung von Bauleistung erhöhte Vorsicht geboten.
Denn aus dem VwGH-Erkenntnis geht eindeutig hervor, dass eine im Zweifel vereinbarte Bauleistung vor Gericht unbeachtlich und damit mit sehr hoher Rechtsunsicherheit verbunden ist.
Wir raten Ihnen daher bei Bauleistungen, vorab eine umfassende, rechtliche Beurteilung der geplanten Leistung durchzuführen und diese schlüssig zu dokumentieren.

Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. So steht begünstigten Vereinen für Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu.
Die Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen hat aber für jeden einzelnen Vereinsbereich gesondert zu erfolgen:

Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen von Vereinsmitgliedern

So unterliegen etwa echte Mitgliedsbeiträge oder echte Zuwendungen von Vereinsmitgliedern sowie Einkünfte aus einem sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. Eintrittsgelder für das Meisterschaftsspiel eines begünstigten Fußballvereins) nicht der Körperschaftsteuerpflicht.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb

Demgegenüber sind Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder Einkünfte aus einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bspw. aus einem großen Vereinsfest oder aus der Vereinskantine) körperschaftsteuerpflichtig. Bei solchen Einkünften ist aber bis zu einer Höhe von € 10.000 im Jahr ist weiterhin keine Körperschaftsteuer zu entrichten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen

Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unterliegen dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Diese sind mit dem 25%igen Körperschaftsteuertarif zu besteuern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann für derartige Einkünfte der Freibetrag in Höhe von € 10.000 jedoch nicht geltend gemacht werden. Dieser soll nämlich pro Jahr nur einmal zustehen, und zwar im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht (somit für entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) und nicht für (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

Um eine korrekte Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen gewährleisten zu können, sind jedoch stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Widrigenfalls können empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar der Verlust sämtlicher Begünstigungen für den gesamten Verein drohen.
Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften (etwa GmbHs oder AGs). Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder der 25%igen Körperschaftsteuer unterzogen.
In jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften verrechnet werden, kann dadurch die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften erheblich reduziert werden.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2018 in Anspruch genommen werden sollen.

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) und jene Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft(en)), die in dem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Gruppenantrag vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden muss, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Der unterfertigte Antrag ist zudem innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist bereits seit einigen Jahren 100%ige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften T1 und T2. Der Bilanzstichtag der M und der T2 ist jeweils der 31.12.2018. Das Wirtschaftsjahr von T1 endet hingegen am 31.1.2018. Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträgerin vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften T1 und T2 wird am 28.2.2018 unterschrieben. Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahr 2018 auf M und T2. T1 kann erst ab dem Jahr 2019 Gruppenmitglied sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind. Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest 3 Jahre

Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Verordnung zur Gewinnermittlung nichtbuchführender Gewerbetreibender

Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Verordnung wurde heuer schon zum zweiten Mal geändert.

Die Verordnung wurde im April zunächst adaptiert; nun wurde sie nochmals dahingehend geändert, dass Teile entfallen, was zu entsprechenden Erleichterungen führt.

  • Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von € 110.000 entfällt somit zur Gänze.
    Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von € 700.000 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von € 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GmbH & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.
  • Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.
  • Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.

Weiters wurde eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Vorteilhaftigkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen!

Pauschalierung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Betriebsausgaben- und Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte „Basispauschalierung“. Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen und
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als €220.000  betragen hat.

Diesfalls können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal € 13.200 pro Jahr.

Weitere Betriebsausgaben absetzbar

Von dieser Pauschale sind aber nicht alle Betriebsausgaben erfasst, daher können auch noch einige weitere im Gesetz aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden, von denen für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkosten und die Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht) von Relevanz sind. Alle anderen Betriebsausgaben sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten.
Zusätzlich kann die auf diese pauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt, wenn er weisungsfrei ist. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer sein und seine Vergütungen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden.

Prognoserechnung über mehrere Jahre

Ob eine Pauschalierung neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch steuerlich günstiger ist, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Höhe der von der Pauschale umfassten Betriebsausgaben und Vorsteuern ab. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass gewisse zeitliche Bindungen bestehen, die einen Wechsel zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. Unternehmereigenschaft einerseits und Pauschalierung andererseits einschränken. Aus diesem Grund sollte als Entscheidungsgrundlage eine Prognoserechnung über mehrere Jahre aufgestellt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Vermeidung von DB, DZ und Kommunalsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer ist lediglich bei Verträgen bestimmter nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt (über 25%) sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Vergütung für eine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung (z.B. Geschäftsführervergütung) erhalten.

Dienstnehmer sind Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden sowie weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Für die diesbezügliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt:

  • Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers abzustellen. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt bei einer Beteiligung über 25% am Stammkapital keine Bedeutung zu.
    Da ein Geschäftsführer in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein wird, unterliegen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25% am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.
  • Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25%) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Bei leitenden Angestellten reicht es zwar aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Es ist aber dennoch erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer
Nur wenn keine (auch keine nur schwach ausgeprägte) Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen, aber ein Unternehmerwagnis besteht, ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind. Bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern ist hingegen von DB-, DZ- und KommSt-Pflicht auszugehen.

Geschäftsraummiete und Umsatzsteuer-Option

Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.

Im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als der Vermieter davon nur Gebrauch machen kann, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt und eine zuvor mögliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilt diese Ansicht jedoch nicht.

Interessant ist diese Entscheidung nicht nur für Gesamtrechtsnachfolgen im Umgründungsbereich (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen), sondern auch bei Gesamtrechtsnachfolgen im Zuge einer Erbschaft oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Auch in diesen Fällen würde – der Ansicht des BFG folgend – kein Wechsel in der Parteienidentität mehr unterstellt werden können und somit eine Umsatzsteueroptionsmöglichkeit erhalten bleiben.
Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Sozialversicherung: Beiträge sind vom Mindestanspruch zu berechnen!

SV-Beiträge sind zumindest von der arbeitsrechtlichen Mindestanspruchshöhe eines Arbeitnehmers zu entrichten. Selbst dann, wenn seine tatsächlichen Bezüge geringer sind.

Unter sozialversicherungspflichtigem Entgelt sind Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dazu zählen auch freiwillige Leistungen, die nicht auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch zurückzuführen sind, sofern diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erwirtschaftet werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Untergrenze der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung stellt dabei der durch lohngestaltende Normen (etwa durch Kollektivverträge) geregelte arbeitsrechtliche Mindestanspruch dar. Wenn also die Bezüge des Arbeitnehmers (Lehrling) geringer sind als sein arbeitsrechtlicher Mindestanspruch, sind die SV-Beiträge dennoch zumindest von dieser Mindestanspruchshöhe zu berechnen und abzuliefern! Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt auch tatsächlich in der Anspruchshöhe ausbezahlt wurde.
Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können.

Lohn- und Sozialdumping

Sollte sich bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz GPLA) herausstellen, dass bei einzelnen Arbeitnehmern Unterentlohnung vorliegt, werden aber nicht nur die entgangenen Zahlungen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten vorgeschrieben. Der betroffene Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den entgangenen Soll-Bezug.

Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden (!) Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Unsere Experten in der Lohnverrechnung unterstützen Sie gerne bei der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung und Kontrolle der korrekten Bezahlung Ihrer Mitarbeiter.