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Zinssätze seit 18.12.2024

Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.

Anspruchszinsen

Soweit aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachzahlung oder Gutschrift resultiert, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahres verzinst, um potenzielle Zinsvorteile und -nachteile auszugleichen. Die Anspruchszinsen ergeben sich aus dem Basiszinssatz zuzüglich eines 2%-igen Aufschlages. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher 4,53%.
Der Zinsenlauf beginnt am 1.10. des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheids (maximal jedoch 48 Monate). Anspruchszinsen, welche den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

Tipp: Aus welchem Grund die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erst nach dem 1.10. erfolgt, ist unerheblich. Durch Entrichtung von entsprechenden Anzahlungen bis 1.10. des Folgejahres können Anspruchszinsen jedoch vermieden werden.

Umsatzsteuerzinsen

Auch Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können seit 2022 zu Verzinsungen führen. Die Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,53%. Auch diese werden erst ab einem Betrag von € 50 festgesetzt (jedoch keine Begrenzung auf 48 Monate).
Im Falle von Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bzw. nach Einreichung der Voranmeldung (bei UVA) und endet mit Bescheidbekanntgabe bzw. Verbuchung des Überschusses (bei UVA).
Kommt es zu einer Nachforderung, beginnt die Verzinsung aus einem Jahresbescheid mit Oktober des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei verspäteter Abgabe einer UVA, die eine Nachzahlung ausweist, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag der Fälligkeit (in der Regel der 15. des zweitfolgenden Monats) und endet mit Einlangen der Voranmeldung.

Stundungszinsen

Für Abgabepflichtige besteht die Möglichkeit, Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen hinsichtlich ihrer Abgabenrückstände zu stellen. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an. Anders als bei Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5% über dem Basiszinssatz festzusetzen. Die nun geltenden Stundungszinsen betragen daher 7,03%.

Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen

Im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Abgabenbescheide können Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen festgesetzt werden, welche aktuell 4,53% betragen. Die Bagatellgrenze von € 50 ist ebenfalls anzuwenden.

Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im engsten Familienverband übertragen, bemisst sich die anfallende Grunderwerbsteuer sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen vom einfachen Einheitswert. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten hinsichtlich des mitübertragenen Wohngebäudes.

Ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder als (nicht-land- und forstwirtschaftliches) Grundvermögen einzustufen ist, hängt von der Bewertung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ab. Diese Bewertung ist auch bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer relevant, da für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke kein Bodenwert festgestellt wird und daher kein Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt berechnet werden kann. Der Grundstückswert ist daher nur beim Grundvermögen anwendbar.

Bei bebauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist daher zu prüfen, inwieweit das Gebäude zum landwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen zählt. Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.

Daher ist zu unterscheiden:

  • Betriebsgebäude, die im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens berücksichtigt sind, werden nicht gesondert bewertet. Für diese ist demnach keine gesonderte Bemessungsgrundlage anzusetzen.
  • Für sonstige Gebäude, die nicht den betrieblichen Zwecken dienen und somit nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, ist ein gesonderter Gebäudewert laut der Grundstückswertverordnung zu ermitteln.
  • Für Wohngebäude im landwirtschaftlichen Vermögen und Weinbauvermögen ist für Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen, ein Wohnungswert zu ermitteln. Diese Wohngebäude dienen dem landwirtschaftlichen Hauptzweck, weil die aufgezählten, darin wohnenden Personen durch ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft an den Betrieb gebunden sind. Übersteigt dieser Wohnungswert einen bestimmten Betrag, ist der diesen Grenzbetrag übersteigende Teil des Wohnungswertes wiederum dem Grundvermögen zuzurechnen und somit nicht mehr Teil des landwirtschaftlichen Einheitswertes.
  • Wohngebäude im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen, gärtnerischen und übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht zu diesen Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, womit der Wohnungswert nicht Teil des Einheitswertes ist. Solche Gebäude sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Grundvermögen zuzurechnen.

Tipp: Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gibt es für die Berechnung der Grunderwerbsteuer einerseits Begünstigungen, aber auch Besonderheiten, die zu beachten sind. Eine frühzeitige Planung solcher Übertragungen und entsprechende steuerliche Beratung sind daher jedenfalls zu empfehlen.

Unternehmensübertragung in der Familie

Die Unternehmensübergabe innerhalb der Familie stellt einen zentralen Aspekt der Nachfolgeplanung dar. Der Gesetzgeber hat mit dem Grace-Period-Gesetz Erleichterungen für Betriebsübergaben im Familienverband geschaffen.

Eine Unternehmensnachfolge liegt vor, wenn ein lebendes Unternehmen den Eigentümer wechselt. Dabei werden materielle Werte, wie etwa Maschinen oder Warenlager übernommen, aber auch immaterielle Werte wie der Kundenstock, Lizenzen, Arbeitsverträge oder Aufträge. Die Übernahme kann auf verschiedene Arten passieren, etwa durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft.
Auch aus steuerlicher Sicht kann eine Unternehmensübertragung unterschiedlich gestaltet sein. Je nachdem, wie der Betrieb übergeben wird, kann eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung vorliegen.

Begleitung des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde

Das Grace-Period-Gesetz führt nun die Möglichkeit ein, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. Dadurch werden diesbezügliche Hürden abgebaut und den Beteiligten mehr Rechtssicherheit geboten. Die Begleitung einer Unternehmensübergabe ist auf Antrag möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-) Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen übertragen möchte. Das Gesetz bringt demnach Erleichterungen für Familienunternehmen und entspricht damit dem Umstand, dass rund 2/3 aller Unternehmensübergaben im Familienverband geschehen.

Übertragung des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren

Der Antrag kann ausschließlich von natürlichen Personen, die Unternehmer sind, gestellt werden, wenn sie Einzelunternehmer oder an Personen- oder Kapitalgesellschaften in einem größeren Ausmaß beteiligt oder zur Geschäftsführung berufen sind. Der Antragsteller hat dabei zu erklären, dass eine Übertragung des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an einen oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen soll. Im Fall einer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängten Strafe wegen eines Finanzvergehens führt dies zum Ausschluss von der begleitenden Kontrolle.

Außenprüfung des Finanzamts

Das Finanzamt Österreich prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und führt anschließend eine Außenprüfung durch. Diese Außenprüfung umfasst die letzten drei Jahre vor Antragstellung, falls dafür noch keine Außenprüfung stattgefunden hat. Eine Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen wird nicht durchgeführt. Weiters unterliegen sowohl der Antragsteller als auch das Finanzamt während dem Prüfungszeitraum erweiterten Pflichten. Der Antragsteller hat sämtliche Sachverhalte offenzulegen, die für die Übertragung des (Teil-)Betriebes von Relevanz sind. Auf der anderen Seite trifft das Finanzamt eine erhöhte Auskunftspflicht. Das Finanzamt Österreich ist verpflichtet, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalten in inhaltlichen Zusammenhang mit dem zu übertragenden (Teil-)Betrieb zu erteilen. Diese Zusammenarbeit soll zu einer erhöhten Rechtssicherheit für den Antragsteller führen.
Anträge auf Begleitung der Unternehmensübertragung können bereits seit 1.1.2025 gestellt werden.

Hinweis: In der Praxis erfordert die Unternehmensübertragung innerhalb der Familie eine frühzeitige und sorgfältige Planung, um sowohl rechtliche als auch steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Wichtige Aspekte sind eine klare Nachfolgeregelung, die Berücksichtigung familiärer Interessen und eine transparente Kommunikation zwischen den Beteiligten. Wir empfehlen Ihnen daher eine umfassende Beratung durch einen Steuerberater, um den Übergabeprozess rechtssicher und zukunftsorientiert zu gestalten.

Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Bei der Gewährung von sogenannten Stock-Options durch den Arbeitgeber als Form der Entlohnung wird Mitarbeitern das Recht eingeräumt, Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Werden solche Stock-Options von einer dritten Partei, wie etwa der Konzernmutter, veranlasst und gewährt, gelten diese Aktien als Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der direkte Arbeitgeber auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Sachverhalt

Eine deutsche Konzernmutter gewährte ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Stock-Options für deren Mitarbeiter. Aufgrund einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die durch die Ausübung der Stock-Options entstandenen Erlöse als Arbeitslohn zu betrachten sind, welcher der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen ist. Das Finanzamt erließ Bescheide für die betroffenen Jahre, woraufhin die österreichische GmbH Beschwerde erhob. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, jedoch erhob das Finanzamt daraufhin eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass Arbeitgeber auch für Vergütungen an ihre Dienstnehmer verantwortlich sind, die nicht direkt von ihnen, sondern von Dritten gewährt werden, wenn diese Vergütungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat oder haben muss. Die Vergütungen, die die Mitarbeiter bei der Ausübung der Optionen erhielten, wurden demnach als Arbeitslohn behandelt und unterlagen der Lohnsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags liegt somit beim Arbeitgeber – auch wenn die Stock-Options von einem Dritten gewährt werden.

Fazit
Unternehmen müssen nun darauf eingestellt sein auch dann Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu entrichten, wenn Stock-Options von einer dritten Partei, wie einer ausländischen Konzernmutter, gewährt werden. Insbesondere dann wenn der Arbeitgeber von den Optionen Kenntnis hat. Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet, sodass die Verantwortung für die Abfuhr der entsprechenden Abgaben auf den Arbeitgeber übertragen wurde. Außerdem ist die im vorliegenden Fall geklärte Rechtslage auch auf die Kommunalsteuer (KommSt) anwendbar.

Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen auch auf einen Hotelpachtvertrag Anwendung findet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 70% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) entsprachen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wodurch die Gebührenbefreiung anwendbar war.

Mietverträge betreffend Wohnräume sind gebührenfrei

Grundsätzlich unterliegen Bestandverträge der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt z.B. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen grundsätzlich keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind außerdem Mietverträge betreffend Wohnräume.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass es sich um einen Bestandvertrag über ein Apartmenthotel handle. Demnach würden die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für Bestandverträge grundsätzlich vorliegen. Fraglich war weiterhin, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Der VwGH befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffes „Wohnräume“. Wohnräume sind nach der Rechtsprechung „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Für die Beurteilung, ob Gebäude Wohnzwecken dienen, ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgebend. Dabei ist die sachliche Bestimmung getrennt von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung zu verstehen. Auch die bloß theoretische Nutzbarkeit eines Bestandobjektes allein reicht noch nicht für eine Bestimmung zu Wohnzwecken aus. Vielmehr ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen.

Sachliche Bestimmung des Pachtobjektes

Der VwGH kam im gegenständlichen Fall zum Schluss, dass die sachliche Bestimmung des Pachtobjektes die Hotellerie oder Beherbergung ist. Ausschlaggebend dafür waren die vielen Zusatzangebote, wie etwa Gästezimmer, ein Restaurant, eine Cafeteria, eine Lobby und KFZ-Stellplätze. Das Pachtobjekt dient demnach nicht vorrangig den Mietern zu Wohnzwecken, sondern dem Pächter als Hotel- bzw Beherbergungsobjekt. Demzufolge ist auch die Gebührenbefreiung nicht anwendbar.
Zusätzlich führte der VwGH aus, dass die Gebührenbefreiung explizit „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ von der Gebührenpflicht ausnimmt. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings ein Pachtvertrag abgeschlossen, wodurch bei strenger Auslegung die Anwendbarkeit der Befreiung schon an der Qualifizierung als Pachtvertrag scheitert.

Hinweis
Entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) verneinte der VwGH die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiungsbestimmung bei Hotelpachtverträgen. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen ist daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht zu ziehen.

Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) können, wenn das Wirtschaftsgut später weniger oder gar nicht mehr privat genutzt wird, die bis dahin nicht abzugsfähigen Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgezogen werden.

Dem VwGH-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte zunächst Vorsteuern im betrieblichen Nutzungsausmaß geltend. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuererklärung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung für die bis dahin privat genutzte Wohnung geltend. Das Finanzamt erkannte diese positive Vorsteuerberichtigung nicht an.

Keine Einlage in den Unternehmensbereich

Das BFG gab der gegen den Bescheid des Finanzamts erhobenen Beschwerde recht und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) als seinem Unternehmen zugeordnet gelte. Mit Beginn der Vermietung der zuvor privat genutzten Wohnung finde daher keine Einlage in den Unternehmensbereich statt, da das Gebäude immer schon zu 100% dem Unternehmen gewidmet war. Aus diesem Grund können die vormals nicht abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung (anteilig) nachgeholt und abgesetzt werden.

Kein Eigenverbrauch bei Gebäuden

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für umsatzsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solch gemischt genutztes Investitionsgut als 100%-igen Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (sogenannter Eigenverbrauch). Bei Gebäuden gibt es keinen Eigenverbrauch, sondern es darf die Vorsteuer – trotz 100%-iger Zuordnung zum Unternehmen – nur für den betrieblich genutzten Teil abgezogen werden.

Der Unternehmer hat im aktuellen VwGH-Verfahren dem Finanzamt jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt, dass er nur einen Teil des Gebäudes dem Unternehmen zuordnen möchte. Aufgrund dieser von Beginn an 100%-igen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann somit der Abzug jener Vorsteuern, die zunächst aufgrund der privaten Nutzung eines Gebäudeteils nicht abzogen werden durften, nach Wegfall der privaten Nutzung zeitlich anteilig nachgeholt werden.

Tipp: Sollte sich bei Gebäuden die betriebliche bzw. private Nutzung ändern, ist genau zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen werden können oder – bei einer späteren Privatnutzung – unter Umständen auch wieder an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Solche Nutzungsänderungen sollten zeitgerecht besprochen werden, um keine umsatzsteuerlichen Fristen zu versäumen oder im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Risiken auszulösen.

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegen. Dabei ist aber auch auf das typische Berufsbild abzustellen.

Ausgangslage eines Verfahrens war ein Universitätsprofessor, welcher Ausgaben für die Bibliothek und das Archiv in seinem Haus geltend machte. Grundsätzlich stand ihm während seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten ein Büro an der Universität zur Verfügung.
Trotzdem benutzte er einen, über eine Treppe zugänglichen Bibliotheksraum seiner Wohnung zur Lagerung wissenschaftlicher Materialien, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Besprechungen mit Studierenden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte die Anerkennung der Werbungskosten für die Bibliothek und qualifizierte den Raum als im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte zunächst klar, dass die Bibliothek unstrittig ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei, da es über das Hausinnere erreichbar ist. Dass der Raum nicht im Kernbereich des Wohngebäudes liegt, schadet dabei nicht. Daher war in einem nächsten Schritt fraglich, ob die Bibliothek den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies beurteilte der VwGH anhand des materiellen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Um diesen materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das Berufsbild eines Universitätsprofessors wird durch die Forschung und Lehre geprägt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt dieser Schwerpunkt jedoch am Universitätsgelände und nicht im privaten Wohnbereich. Der VwGH ging daher davon aus, dass der berufliche Schwerpunkt des Universitätsprofessors nicht im häuslichen Arbeitszimmer war. Demzufolge wurden auch die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Hinweis
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer anzusiedeln sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Dieses typische Berufsbild kann sich dabei im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da aufgrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des Modells des Homeoffice jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist.

Einwegpfand: Keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte

Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Um die Umwelt zu schützen, tritt am 1.1.2025 die Einwegpfandverordnung in Kraft. Demgemäß müssen Einwegverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand von 25 Cent versehen werden (mit wenigen Ausnahmen wie Milch- und Milchmixgetränken). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gab zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Einwegpfandes Informationen bekannt.

Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer.
Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben sie die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Pfandbetrag getrennt vom Entgelt anzuführen

Infolgedessen kann festgehalten werden, dass es sich bei den Sammel- und Verwertungssystem vereinnahmenden Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die eingehobenen Einwegpfandgelder unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.
Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig.

Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes

Laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes ist die Verkürzung der gesetzlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nur durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Das Bundesfinanzgericht setzte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit den Anforderungen an ein solches Gutachten auseinander.

Schlüssiges Sachverständigengutachten

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Abgabepflichtiger eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Gebäude-AfA von 1,5% (rd. 67 Jahren) geltend machen, wenn er eine kürzere technische Nutzungsdauer nachweist. Diese hängt bei neu errichteten Gebäuden in erster Linie von der Bauweise ab, während bei einem erworbenen Gebäude der Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend ist. Der Nachweis kann durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erfolgen.

Finanzamt erkannte Gutachten nicht an

Im gegenständlichen Verfahren erwarb ein Ehepaar im Jahr 2017 eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale und im Obergeschoss zwei leerstehende Wohnungen befanden. Über die Bankfiliale wurde ebenfalls im Jahr 2017 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die steuerliche Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes wurde mit 30 Jahren angesetzt und als Nachweis für diese kürzere Abschreibungsdauer ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2014 vorgelegt.
Das Finanzamt erkannte das Gutachten jedoch nicht an, da es lediglich zur Ermittlung des Verkehrswerts diente und dieser ausschließlich nach dem äußeren Augenschein des Objekts ermittelt wurde. Insbesondere sei darin keine Darstellung und keine Berechnung einer technischen Restnutzungsdauer vorgenommen worden. Ein Nachweis für die Abweichung von der gesetzlich normierten Nutzungsdauer sei durch das Ehepaar demgemäß nicht erbracht worden. Die vom Ehepaar erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, wobei dafür ein weiteres Gutachten über die Nutzungsdauer des Gebäudes mit Bewertungsstichtag zum 1.1.2019 erstellt wurde.

Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Allerdings kam auch das BFG zum Ergebnis, dass durch die vorgelegten Gutachten kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei. Die Gutachten wurden vom BFG einerseits aus zeitlicher Hinsicht nicht anerkannt, da sie mehr als drei Jahre vor oder zu einem Stichtag mehr als ein Jahr nach dem Liegenschaftserwerb erstellt wurden. Inhaltlich rügte das Finanzministerium die Gutachten, da sie keine Aussagen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten und nicht ausgeführt wird, wie sich die getroffenen Feststellungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes auswirken.
Es wurde weder eine Untersuchung der Bausubstanz noch der technischen Einrichtungen vorgenommen. Es erfolgten insbesondere keine Feststellungen zu relevanten Faktoren der tragenden, konstruktiven Bauteile (z.B. Qualität der verwendeten Baustoffe, Dauerhaftigkeit des Rohbaus, Güte der Ausführung, die Qualität der Planung, der Statik und der Bauausführung). Die Beschreibung des Gebäudes beruhte lediglich auf kurzen, sehr allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Fundaments, der Fenster, der Heizung und des Daches.

Hinweis
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer in Höhe von 1,5% abgegangen werden, muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Gutachten muss unbedingt auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, eingegangen werden. Finden sich hingegen in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, ist es nicht geeignet, eine kürzere Abschreibungsdauer zu stützen.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung besteht keine Hauptwohnsitzbefreiung, wenn mehr als ein Drittel der Wohnungsfläche vermietet wurde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden: Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung.

Veräußerungsgewinne von Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer. Allerdings bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, eine Ausnahme. Die Besteuerung ist ausgenommen, wenn das Eigenheim bzw. die Wohnung dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Sachverhalt
Einem aktuellen BFG-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung, die sich von 2006 bis 2022 in ihrem Eigentum befand. Sie nutzte diese bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz und machte beim Verkauf die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nicht, da die Verkäuferin die Wohnung nicht alleine bewohnte, sondern ihr Onkel bis 2017 die Hauptwohnung (92 m2) nutzte und die Verkäuferin nur in der kleinen Einliegerwohnung (36 m2) wohnte. Somit wurde bis 2017 der Großteil der Eigentumswohnung an den Verwandten vermietet, sodass die Wohnung in dieser Zeit der Verkäuferin zu mehr als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Erzielung von Vermietungseinkünften diente.
Nach dem Auszug des Onkels im Jahr 2017 zog die Verkäuferin in die größere Hauptwohnung, während ab dann ihre Cousine die kleine Einliegerwohnung bewohnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nutzte die Verkäuferin die Wohnung zu mindestens zwei Drittel als Hauptwohnsitz. Bis zur Veräußerung entspricht das aber nur einem Zeitraum von 4 Jahren und 10 Monaten.

Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt sind, da die Eigentumswohnung nicht mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Die BFG-Entscheidung folgt der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können.