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Übernommene Schulden als Grunderwerbsteuer-Gegenleistung

Bei der Übertragung von Grundstücken wird die anfallende Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert berechnet. Auch übernommene Schulden können Teil dieser Gegenleistung sein. Dies gilt auch für Schulden, bei welchen nur eine im Innenverhältnis wirkende Erfüllungsübernahme vereinbart wurde.

In einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) übertrugen zwei GmbHs Anteile an einem Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft. In den Sacheinlageverträgen wurde festgehalten, dass die Kommanditgesellschaft die Verbindlichkeiten der einbringenden GmbHs übernimmt, die den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten zugrunde liegen. Abweichend von den eingereichten Abgabenerklärungen setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht vom Grundstückswert des erworbenen Grundstücks, sondern von den übernommenen Verbindlichkeiten fest. Im Rechtsmittelverfahren bestätigte das BFG die Auffassung des Finanzamts. Da kein Betrieb bzw. Kapital- oder Mitunternehmeranteil eingebracht, sondern nur ein Grundstück übertragen wurde, sei das Umgründungssteuergesetz nicht anwendbar und würden die diesbezüglichen grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nicht greifen. Die übernommenen Schulden seien als Gegenleistung anzusehen.

Schuldenübernahme im Innenverhältnis als Teil der Gegenleistung

Gegen die Entscheidungen des BFG erhob die Kommanditgesellschaft Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Steuerpflichtige argumentierte, dass die übernommenen Verbindlichkeiten nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen seien. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH würden nur solche Schulden zur Gegenleistung gehören, die das Vermögen des Verkäufers zu dessen Vorteil beeinflussen. Die übertragenden Gesellschaften seien jedoch aufgrund des Fehlens einer Haftungsbefreiung nicht entlastet worden und im jeweiligen Umfang ihrer Beteiligung an der Revisionswerberin weiterhin Trägerinnen ihrer jeweiligen Schulden. Zudem stehe die Entscheidung des BFG der bisherigen Rechtsprechung entgegen, wonach eine als Gegenleistung anzusehende Schuldübernahme nur dann vorliege, wenn es sich um eine privative (befreiende) Schuldübernahme handle oder wenn sich der Erwerber verpflichte, den Veräußerer schad- und klaglos zu halten.

Der VwGH hielt die Revision allerdings nicht für zulässig, da unter einer Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen ist, die für den Erwerb zu zahlen oder zu entrichten ist. Pfandrechtlich auf dem erworbenen Grundstück sichergestellte Forderungen werden in die Gegenleistung einbezogen, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft vertraglich verpflichtet hat, den bisherigen Eigentümer bezüglich der hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten, wobei das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend ist. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind auch Schuldübernahmen im Innenverhältnis, ohne Haftungsbefreiung, als Gegenleistung gemäß Grunderwerbsteuergesetz zu berücksichtigen.

Tipp
Werden Schuldenübernahmen bei Grundstücksübertragungen vereinbart, kann dies die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen. Grundsätzlich empfehlen wir daher vor Grundstücksübertragungen ein Beratungsgespräch mit steuerlichen Experten, um Unklarheiten zu vermeiden.

Mehrwertsteuerbefreiung trotz Verletzung zollrechtlicher Formalvorschriften

Die Verletzung von Formvorschriften führt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) zu keiner Unanwendbarkeit von Mehrwertsteuerbefreiungen, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juni 2025 eine Entscheidung zu fällen, die für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten von Bedeutung ist. Konkret ging es um die Frage, ob die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren auch dann gilt, wenn zwar die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aber bestimmte Formvorschriften im Zollrecht verletzt wurden. Das Urteil bringt nun Rechtssicherheit bei der Einordnung von materiellen und formellen Voraussetzungen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass die EUSt-Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil Formalvorschriften verletzt wurden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zollkodex enthält außerdem Bestimmungen, die gutgläubige Beteiligte bei bloß fahrlässigen Pflichtverletzungen schützen sollen. Ziel ist es, übermäßige Sanktionen wegen kleiner Formfehler zu vermeiden.

Ausnahme Täuschungsversuch

Eine Ausnahme ist allerdings der Täuschungsversuch. Wenn ein Beteiligter absichtlich falsche Angaben macht oder täuschen will, entfällt die Steuerbefreiung. Damit bestätigte der EuGH, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht an der strikten Einhaltung aller Formalvorschriften scheitern darf, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt. Die Sicherstellung zollrechtlicher Pflichten ist Aufgabe des Zollrechts und soll sich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht auswirken.

Hinweis: Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Auch für Österreich hat die Entscheidung aufgrund der Harmonisierung der Mehrwertsteuer Bedeutung. Zollrechtliche Formalfehler allein führen nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind zollrechtliche Formalitäten genau einzuhalten, um Komplikationen zu vermeiden, wobei die Unterstützung durch uns empfehlenswert ist.

Künstliche Intelligenz im Einsatz der Finanz

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hilft dem Finanzamt, Steuermehreinnahmen zu erzielen. Im Jahr 2024 konnte die Behörde durch den Einsatz modernster Analysemethoden rund 354 Millionen Euro an zusätzlichen Steuereinnahmen lukrieren.

Dafür ist das Predictive Analytics Competence Center (PACC) verantwortlich, eine Spezialeinheit im Ministerium, die mit Hilfe von Machine Learning und Datenanalyse Steuerbetrug und Compliance-Verstöße systematisch aufspürt. Im vergangenen Jahr wurden ungefähr 6,6 Millionen Fälle durch die Risikomodelle analysiert. Dazu zählen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerfälle, aber auch Arbeitnehmerveranlagungen. Neben offensichtlichem Steuerbetrug wurden ungefähr 23,4 Millionen Fälle auf mögliche Compliance-Verstöße überprüft, insbesondere im Hinblick auf missbräuchlich beantragte Beihilfen und Leistungen und hinsichtlich Scheinunternehmen.

KI als Schlüssel zur Steuergerechtigkeit

Die Spezialeinheit nutzt unter anderem Textmining, Machine Learning und KI-gestützte Risikomodelle, um Auffälligkeiten frühzeitig zu identifizieren. Dabei greift man auf eine Vielzahl von Datenquellen zurück – von historischen Steuerdaten bis hin zu externen Datenbanken.
Ein Beispiel für die Arbeitsweise liefert ein aktueller Fall: Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb Maschinen gekauft, aber nicht im Anlagenverzeichnis verbucht wurden. Die hochpreisigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wurden nach jahrelanger Nutzung weiterverkauft, ohne die Verkaufserlöse buchhalterisch zu erfassen. Der Schaden betrug € 300.000 an nicht entrichteten Abgaben. Die Aufdeckung wurde möglich durch den gezielten Datenabgleich zwischen der Kfz-Zulassungsdatenbank und den betrieblichen Finanzdaten.

Steigerung der Effizienz

Die Fortschritte in der automatisierten Fallauswahl steigern laut Aussendung des Finanzministeriums nicht nur die Trefferquote, sondern auch die Effizienz der gesamten Finanzverwaltung. Besonders in den Bereichen Außenprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) sowie im Zoll werden KI-Modelle eingesetzt, um mit hoher Wahrscheinlichkeit aufwendige, aber ertragreiche Prüfungen zu identifizieren. Neben der klassischen Außenprüfung befasst sich das PACC auch mit Zukunftsthemen wie Kryptowährungen, internationalem Datenaustausch und der Standardisierung von Prüfungshandlungen.

Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern

Für die kommenden Jahre plant das Finanzministerium, den Einsatz von KI weiter auszubauen, insbesondere durch die Integration von generativer KI wie Large Language Models (LLMs). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern vertieft werden, um Risiken noch schneller zu erkennen, falls möglich sogar in Echtzeit. Ziel ist es, die Effektivität und Schlagkraft der Finanzverwaltung weiter zu erhöhen.

Die geplante neue Trinkgeldpauschale

Der Ministerrat hat am 28.7.2025 Neuregelungen im Zusammenhang mit Trinkgeldern beschlossen, die Änderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht bringen werden.

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt zwar noch abzuwarten, aber in Branchen, in denen Trinkgeld zum Alltag gehört, ist es wichtig, sich bereits jetzt auf die geplanten Neuerungen einzustellen.

Trinkgelder sind zwar einkommensteuerfrei, zählen aber in der gesetzlichen Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Entgelt. Dies soll sich grundsätzlich auch nicht ändern. Es sollen nun aber bundesweit einheitliche Trinkgeld-Pauschalbeträge eingeführt werden, die für die SV-Beitragsbemessung herangezogen werden. Diese Pauschalbeträge sollen für die einzelnen Erwerbszweige festgelegt und schrittweise angehoben werden.

Für den Bereich des Hotel- und Gastgewerbes liegt bereits ein Vorschlag über eine Staffelung des monatlichen Trinkgeldpauschales vor, wobei zwischen Mitarbeitern mit Inkasso und ohne Inkasso unterschieden wird:

  • 2026: € 65 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2027: € 85 (mit Inkasso), € 45 (ohne Inkasso)
  • 2028: € 100 (mit Inkasso), € 50 (ohne Inkasso)

Die Pauschalbeträge stellen Maximalbeträge dar. Sind die tatsächlich bezahlten Trinkgelder höher, entsteht keine zusätzliche SV-Bemessungsgrundlage, eine nachträgliche Beitragsvorschreibung ist demnach ausgeschlossen. Sind die Trinkgelder hingegen nachweislich geringer, kann auch dieser niedrigere Betrag als Beitragsgrundlage herangezogen werden.
Die Regelung gilt nur für Branchen, in denen üblicherweise Trinkgelder bezahlt werden. Sie gilt aber nicht für Dienstnehmer in Betrieben, in welchen typischerweise keine Trinkgelder anfallen (wie etwa Fast-Food-Ketten oder Pflegeheime).

Information des Arbeitnehmers über Trinkgeldvereinbarung

Im Arbeitsrecht soll mehr Transparenz geschaffen werden. Künftig müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Schlüssel der Trinkgeldvereinbarung informieren. Zudem sollen Arbeitnehmer auf Anfrage Auskunft über bargeldlos vereinnahmte Trinkgelder erhalten, sofern diese nicht ohnehin zeitnah oder am selben Tag verteilt werden.

Für den Bereich der Lohnsteuer wurde seitens des Finanzministeriums kürzlich folgendes klargestellt:

  • Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
  • Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird, z.B. auch wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
  • Vom Arbeitgeber entgegengenommene Trinkgelder, die von diesem nicht an Arbeitnehmer weitergeleitet werden, sind beim Arbeitgeber Betriebseinnahmen.

Liebhabereirichtlinien-Wartungserlass 2025

Mit dem Wartungserlass 2025 wurden die Liebhabereirichtlinien (LRL) an das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive angepasst.

Liebhaberei wird angenommen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lässt. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt einerseits, dass Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Sollte andererseits doch ein Gewinn aus der Liebhaberei erzielt werden, ist dieser nicht steuerpflichtig.
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (z.B. ein Gastronomiebetrieb mit einer längeren Verlustphase, der sich aber trotzdem marktgerecht verhält und versucht, wieder einen Gewinn zu erzielen) und Betätigungen mit widerlegbarer Annahme von Liebhaberei (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges).

Sonderfall Vermietung

Einen Sonderfall in der Liebhaberei nimmt die Vermietung ein. Bei der Vermietung von Miethäusern (Zinshaus) sind Einkünfte anzunehmen, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird. Dies gilt auch für das Vermieten von einzelnen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen. Die jeweils relevanten Zeiträume wurden in der Liebhabereiverordnung verlängert, weshalb diesbezüglich auch die LRL aktualisiert wurden.

Bei der entgeltlichen Überlassung von Miethäusern (große Vermietung, Zinshaus) gilt als absehbarer Zeitraum nun ein Zeitraum von 30 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Bei der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (kleine Vermietung) gelten nun als absehbarer Zeitraum 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser verlängerte Zeitraum ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt. Das Ausmaß des absehbaren Zeitraums berechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel: Im Rahmen eines Sanierungs- und Vermietungsmodells fallen am 11.02.2024 erstmals Aufwendungen an, wobei die Vermietung erst am 1.11.2025 beginnt. In diesem Fall erfasst der absehbare Zeitraum den Zeitraum 11.02.2024 bis 1.11.2055 (30 Jahre ab Beginn der Vermietung + etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Prognoserechnung über Mieteinnahmen und Aufwendungen

Für den absehbaren Zeitraum ist eine Prognoserechnung aufzustellen, die alle Jahre des absehbaren Zeitraums umfasst. In der Prognose sind die voraussichtlichen Mieteinnahmen und Aufwendungen anzusetzen. Ergibt die Prognoserechnung keinen Gesamtüberschuss, ist ertragsteuerlich von Beginn an Liebhaberei anzunehmen. Werden die Prognosewerte später in der Realität unterschritten, weil etwa unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, auf die der Vermieter marktkonform reagiert, liegt auch dann keine Liebhaberei vor.

Hinweis
Durch eine plausible, positive Prognoserechnung kann dem Finanzamt dargelegt werden, dass es sich bei der relevanten Tätigkeit nicht um Liebhaberei handelt, weshalb die Gewinne und Verluste daraus steuerlich anzuerkennen sind. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung.

Freibeträge in der Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben

Befinden sich inländische Grundstücke im Betriebsvermögen, können bei (teil)unentgeltlicher Übergabe an einen Nachfolger Freibeträge zustehen, die die Abgabenlast reduzieren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Grunderwerbsteuer (GrESt)-Freibetrages bei Betriebsübergaben ist, dass es sich um unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Rechtsvorgänge handelt. Als unentgeltlich gilt ein Erwerb, wenn der Wert der Gegenleistung nicht mehr als 30% beträgt, als teilentgeltlich, wenn der Wert der Gegenleistung nicht mehr als 70% beträgt.
Weiters ist erforderlich, dass das betroffene Grundstück zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehört. Im Fall von Mitunternehmerschaften, wie etwa einer Personengesellschaft, kann die Begünstigung auch für Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (also für Grundstücke im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters, die der Mitunternehmerschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen werden) beansprucht werden, wenn der übergebende Gesellschafter diese Grundstücke gemeinsam mit seinen Mitunternehmeranteilen übergibt und im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zumindest zu 25 % am Vermögen der Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Voraussetzungen für Begünstigung

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die erwerbende Person ist eine natürliche Person
  • Die übergebende Person kann wegen Todes, ihres Alters (Vollendung des 55. Lebensjahres) oder Erwerbsunfähigkeit (körperliche, psychische, kognitive Funktionseinschränkung) ihren Betrieb nicht mehr fortführen
  • Die übergebende Person muss mindestens 25 % des Betriebes (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) übertragen (entsprechend aliquoter Freibetrag)
  • Die Begünstigung ist auch auf Übertragungen außerhalb des Familienverbands anwendbar

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit ein GrESt-Freibetrag in der Höhe von € 900.000 (aliquot) in Anspruch genommen werden. Der Betriebsfreibetrag darf nur vom unentgeltlichen Teil abgezogen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Erwerber – bei sonstiger Nacherhebung der GrESt ohne Berücksichtigung des Freibetrags – das begünstigte Vermögen (oder wesentliche Grundlagen davon) innerhalb einer Behaltefrist von fünf Jahren nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen bzw. betriebsfremden Zwecken zuführen oder den (Teil)Betrieb aufgeben darf.

Betriebsübergaben in der Land- und Forstwirtschaft

Dient das zu übertragende Vermögen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, beträgt die Höhe des Freibetrages bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen und bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen € 365.000. Der Anwendungsbereich des Freibetrags ist bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken allerdings auf Übergaben an Personen im Familienverband (Angehörige) eingeschränkt. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Betriebsfreibetrag im Bereich Gewerbebetrieb/Selbständige Tätigkeit ein engerer Anwendungsbereich für die Begünstigung.

Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen

Bei Übermittlung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) liegt Abgabenhinterziehung auch dann vor, wenn später eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung hätte eingereicht werden sollen.

Grundsätzlich müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen haben. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.

Überhöhte Vorsteuern

Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein.
Der VwGH hat dann später festgehalten, dass es nicht gegen eine Abgabenhinterziehung spricht, wenn zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden sollten. Für eine Abgabenhinterziehung genügt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Kommt dem Steuergläubiger in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Steuer zusteht, nicht der richtige Betrag zu, liegt eine Abgabenverkürzung vor, auch wenn dies später eventuell wieder ausgeglichen wird.

Hinweis
Die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kann auch bei geringfügigen Fehlern finanzstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Es lohnt sich daher, sich vorher umfassend beraten zu lassen.

Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen

Die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils kann zur Nachversteuerung von Gewinnfreibeträgen führen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils eine steuerpflichtige Entnahme dieser Wertpapiere in das Privatvermögen darstellt. Wertpapiere des Sonderbetriebsvermögens, die beim Verkauf der Anteile vom Gesellschafter zurückbehalten werden, scheiden zwingend aus dem Betriebsvermögen aus. Mit dem Zurückbehalten bzw. Ausscheiden des Sonderbetriebsvermögens entfällt auch der Zweck des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der darin liegt, das Betriebskapital zu stärken.
Wertpapiere, die zur Deckung von investitionsbedingten Gewinnfreibeträgen herangezogen wurden und vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, führen daher zum gewinnerhöhenden Ansatz der betroffenen Gewinnfreibeträge.

Die Veräußerung von Mitunternehmer- bzw. Gesellschaftsanteilen kann zahlreiche steuerliche Auswirkungen haben, weshalb eine zeitgerechte und umfassende steuerliche und rechtliche Beratung unbedingt notwendig ist.

Übermittlung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Durch eine Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr kommt es zu Anpassungen der Formvorschriften für die Einreichung der Abschlüsse.

Die Einreichung der Jahresabschlüsse erfolgt bereits seit Juli 2022 in strukturierter elektronischer Form als XML-Datei, bislang im Wege von FinanzOnline. Mit der Verordnungsnovelle, die am 1.3.2025 in Kraft getreten ist, kommt es zu folgenden Änderungen:

FinanzOnline wird ab 1.1.2026 als Übermittlungsweg abgeschafft. Ab dann stehen folgende Einreichwege zur Verfügung:

  1. für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften: Formular auf justizonline.gv.at zur direkten, händischen Eingabe
  2. XML-Datei über eine ERV-Übermittlungsstelle oder über ein Online-Formular über justizonline.gv.at

Andererseits gilt seit 1.3.2025 verpflichtend die neue Datei-Struktur „JAb 4.0“ (bisher JAb 3.32). Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch unter Anwendung der Struktur JAb 3.32 offengelegt werden. Soweit eine Übermittlung in strukturierter elektronischer Form nicht möglich ist, können die Unterlagen ausnahmsweise auch als PDF-Anhang eingebracht werden, wobei der Grund der Unmöglichkeit anlässlich der Einreichung bekannt zu geben ist.

Strafen bei Versäumnissen

Die rechtzeitige Offenlegung ist gesetzlich verpflichtend. Wird die neunmonatige Frist ab Bilanzstichtag überschritten, ist mit Zwangsstrafen in Höhe von € 700 bis € 3.600 (bei Kleinstkapitalgesellschaften € 350 bis € 1.800) zu rechnen. Dies gilt sowohl für die Gesellschaft selbst als auch für die einzelnen Geschäftsführungs- und Vorstandsmitglieder. Beispielsweise würde einer Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern eine Zwangsstrafe von mindestens € 3 x 700 = € 2.100 vorgeschrieben. Bei anhaltender Säumnis erhöht sich die Strafe nach zwei Monaten teilweise auf das Dreifache (bei mittelgroßen Gesellschaften) oder sogar auf das Sechsfache (bei großen Gesellschaften).

Verpflichtung zur Einreichung

Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen. Demnach sind Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 entsprechend offenzulegen. Die Offenlegungspflicht betrifft sämtliche Kapitalgesellschaften, darunter auch sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ wie die GmbH & Co KG, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Je nach Größe der Gesellschaft unterscheiden sich Umfang und Inhalt der einzureichenden Unterlagen, beispielsweise muss eine Kleinstkapitalgesellschaft nur ihre Bilanz ohne Anhang offenlegen. Auch Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften in Österreich sind zur Offenlegung verpflichtet.

Fazit
Da die Vorgaben für die elektronische Offenlegung von Firmenbuch-Jahresabschlüssen immer komplexer werden, sich die Strafen bei Säumnis aber durchaus summieren können, empfehlen wir eine entsprechend frühzeitige Beratung sowie die Durchführung der Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch durch unsere Mitarbeiter.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, auf der anderen Seite aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von € 55.000 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers.

Keine rückwirkende Besteuerung

Seit 1.1.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr) bzw. entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10% unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert.

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben.

Beispiel
U versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er € 40.000 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich € 5.000 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen € 35.000 vereinnahmt.
Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden € 50.000 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden.

Lösung
In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, da im Jahr 2025 Leistungen iHv € 40.000 und im Jahr 2026 iHv € 50.000 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt € 85.000 zufließen, ist irrelevant.

Tipp
Die laufende Prüfung, ob die Kleinunternehmergrenze bereits überschritten ist oder nicht, kann unter Umständen komplex sein. Zur Vermeidung von abgabenrechtlichen Säumnissen oder gar finanzstrafrechtlichen Folgen sollte unsere Beratung in Anspruch genommen werden.