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Amtsblatt der Wiener Zeitung durch EVI ersetzt

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.5.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.6.2023 erschien. Seit 1.7.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (z.B. durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.
Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 1.7.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 1.7.2023 in der EVI veröffentlicht werden.

Prozesskosten als Werbungskosten des Vermieters

Im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung besteht nicht immer nur Einvernehmen. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung kann es zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten kommen. Diese können steuerlich abzugsfähig sein.

Grundsätzlich können anfallende Aufwendungen als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu den Einkünften führenden Tätigkeiten an. Im gegenständlichen Fall müssen sich die Aufwendungen auf die Vermietung (außerbetriebliche Einkünfte) beziehen, also auf die bloße Überlassung des Mietgegenstandes ohne darüberhinausgehend erbrachte Leistungen (kein Gewerbebetrieb).

Aufwendungen steuerlich geltend machen

Allerdings können nicht immer alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass nur Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen erfasst sind. Dies ist bei Prozesskosten regelmäßig der Fall, wenn ein Vermieter geklagt wird.

Beispiel
Ein Mieter ist der Ansicht, dass er zu hohe Miete zahlt und mindert eigenmächtig den Mietzins. Zusätzlich klagt er den Vermieter auf teilweise Rückzahlung des Mietzinses der letzten zwei Kalenderjahre. Die Prozesskosten, die dem Vermieter dabei entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung. Außerdem wird so der Erhalt der künftig zufließenden Einnahmen gesichert.

Die genaue Abgrenzung ist oft schwierig, wie ein anderer Fall zeigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied über die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aus einem Verfahren zwischen Eigentümern betreffend Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der vermieteten Liegenschaft resultierten. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind.

Hinweis: Fallen im Rahmen der Vermietung Prozess-, Beratungs- oder sonstige Kosten an, kommt es für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf den individuellen Entstehungsgrund an. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.

Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlungen

Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw. in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt. Raten dagegen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die keine Renten darstellen.
Für die Besteuerung der Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlung ist einerseits relevant, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Bei letzterem spielen außerdem die Art der Gewinnermittlung – Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – und die Art der Übertragung (Grundstück als Einzelwirtschaftsgut oder als Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils) eine Rolle.

Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung

Voraussetzung für die Steuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks ist zunächst das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Kaufpreisrente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50% und 125%) oder eine gemischte Rente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes 125% bis 200%; 100% sind als entgeltlich, der darüberhinausgehende Anteil als unentgeltlich anzusehen) vorliegt.
Zu beachten ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks gegen die Leistung einer Kaufpreisrente vom besonderen Steuersatz der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% ausgenommen ist, es sei denn, dass das Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft wird, dessen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Diese Ausnahme umfasst somit die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens gegen Rente sowie die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie gilt also immer dann, wenn das Einkommen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt wird.

Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Auch im Rahmen der Selbstberechnung durch Parteienvertreter und des Abführens der Immobilienertragsteuer ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten. Bei der Veräußerung aus dem Privatvermögen kommt es bei Rentenzahlung zu einem sukzessiven Zufluss des Veräußerungserlöses. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen erst dann, wenn die Anschaffungskosten (bei Altvermögen werden diese mit 86% des Barwerts der Rentenzahlungen ermittelt) überschritten sind, dann jedoch in der Regel in einem mehrjährigen Zeitraum. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst dann realisiert, wenn die letzte Rentenzahlung zugeflossen ist.
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen Zuflusses mehr als ein Jahr, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der ImmoESt sowie die Haftung des Parteienvertreters. Die Veräußerung von Grundstücken unter Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips gegen Renten ist somit stets von der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sowie der besonderen Vorauszahlung ausgenommen. Die Einkünfte sind daher in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufzunehmen und zu veranlagen.

Sollten sie Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksveräußerung haben, beraten wir Sie gerne!

Optimierung des Gewinnfreibetrags und des Spendenabzugs

Eine Vorschaurechnung ist betriebswirtschaftlicher sinnvoll und kann dafür genützt werden, das steuerliche Ergebnis zu optimieren. Die folgenden Tipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG, KG oder GesbR), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen gestaffelten Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal € 4.500) ohne weitere Voraussetzungen zu. Darüber hinaus kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt werden. Er beträgt je nach Gewinnhöhe gestaffelt 13%-4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Maximal kann sich somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950 pro Veranlagungsjahr ergeben.

Die oben erwähnten Investitionen können sowohl durch die Anschaffung oder Herstellung bestimmter begünstigter abnutzbarer körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmter Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr gedeckt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich doppelt gewinnmindernd aus: zum einen erhöhen sie im Jahr der Anschaffung den Gewinnfreibetrag, zum anderen kann die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Eine Vorschaurechnung über den zu erwartenden Jahresgewinn gibt somit Aufschluss darüber, ob im laufenden Jahr noch weitere Investitionen getätigt werden sollten, um den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen zu können.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt dabei der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Auch für die Höhe von absetzbaren Spenden aus dem Betriebsvermögen ist somit relevant, wie hoch der Gewinn des laufenden Jahres sein wird.

Tipp: Eine gut begründete Vorschaurechnung ermöglicht eine fundierte Hochrechnung bzw. Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns und somit eine entsprechende Planung von Ausgaben und Spenden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und erarbeiten mit Ihnen eine passende Vorschaurechnung.

Arbeitgeber überlässt Dienstnehmer Pkw

Setzt sich die Entlohnung einer nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Die Sachleistung ist mit dem Marktwert und nicht laut Sachbezugswerteverordnung zu bewerten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Pkw an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses Pkw entscheidend sei, ob die Überlassung aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt ist. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.
Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes – zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Tipp: Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch den letzten verbliebenen Gesellschafter

Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf den letzten Gesellschafter über. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.

Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, geht das Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, löst ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke durch den letzten verbleibenden Gesellschafter nicht vom vorletzten, ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in weiterer Folge aufgelösten) Gesellschaft. Begünstigungen in der Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige kommen daher nicht in Betracht.

Auflösung der Gesellschaft

Verbleibt nur mehr ein einziger Gesellschafter in einer Personengesellschaft, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft bei diesem letzten Gesellschafter. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn der vorletzte Gesellschafter seine Anteile an den letzten Gesellschafter abtritt/verkauft/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH übertragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Sofern zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehören, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Jüngst beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob in einem solchen Fall der letzte Gesellschafter die Grundstücke von der (zugleich aufgelösten) Gesellschaft oder vom vorletzten, ausscheidenden Gesellschafter erwirbt. Würde das Vermögen nämlich vom vorletzten Gesellschafter auf den letzten Gesellschafter übertragen werden, könnten – wenn zwischen letztem und vorletztem Gesellschafter ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begründung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück auf sie übertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Begünstigungen für nahe Angehörige zur Anwendung kämen. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.

Änderung der Rechtsprechung

Mit dem aktuellen Erkenntnis ändert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsfähig und daher auch Zurechnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht von der Gesellschaft auf diesen letzten Gesellschafter über. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen (inklusive Grundstück) und nicht nur Vermögen im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen wie bei nahen Angehörigen können daher nicht in Anspruch genommen werden.

Tipp: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundstückswert. Umstrukturierungen können daher die Grunderwerbsteuer minimieren.

Medizinische Beratung per Telefon umsatzsteuerbefreit?

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen befreit sind, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Das EuGH-Urteil betraf einen Rechtsstreit zwischen einer GmbH und dem Finanzamt, welches sich weigerte, telefonische Beratungen zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen sowie telefonische Patientenbegleitprogramme für an chronisch oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten, die von der GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen erbracht wurden, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Grundsätzlich sind Leistungen, die selbstständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, gleichzeitig aber auch nicht die Vorsteuer aus Vorleistungen geltend machen kann. Umfasst sind speziell die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie die Untersuchung der Patienten auf Krankheiten und das Verschreiben von Medikamenten.

Therapeutische Zielsetzung

Nun wurde klargestellt, unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte Beratungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin“ fällt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wiederum sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. In den Umsatzsteuerrichtlinien ist nun auch explizit festgehalten, dass diese Tätigkeit auch telefonisch erfolgen können.

Laut EuGH ermöglichen im vorliegenden Fall die Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; die Beratungen können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
Leistungen, die bloß in der Erteilung allgemeiner Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien bestehen und nicht zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen, fallen hingegen nicht unter die Umsatzsteuer-Befreiung. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie zum Beispiel die Kontaktdaten eines Arztes.

Selbstanzeige bei Ergänzungsersuchen zu Kapitaleinkünften

Ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich ist, hängt davon ab, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert wurden.

Im Zuge des automatischen Informationsaustausches auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens erhält das Finanzamt regelmäßig Daten von anderen Finanzverwaltungen über ausländische Finanzkonten und Kapitaleinkünfte. In weiterer Folge verschickt das Finanzamt dann mehr oder weniger standardisierte Ergänzungsersuchen an die betreffenden Steuerpflichtigen. Fraglich war in einem aktuellen Verfahren, ob trotz eines solchen Ergänzungsersuchens die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich war.

Daten aus Belgien und Deutschland

Im konkreten Fall erhielt das österreichische Finanzamt Daten aus Belgien und Deutschland über dortige Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen. Aufgrund dieses automatischen Informationsaustausches erging ein (standardisiertes) Ersuchen um Ergänzung. Der Betreffende wurde darin aufgefordert, nähere Auskünfte über sämtliche ausländischen Konten und Depots (Art des ausländischen Finanzvermögens, Herkunft des Kapitals, jeweilige Konto- und Depotstände zum 31.12. der einzelnen Jahre, Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte) zu erteilen. Der Steuerpflichtige erstattete daraufhin Selbstanzeige über die noch nicht in Österreich versteuerten Kapitaleinkünfte.

Eine Selbstanzeige führt allerdings unter anderem dann nicht mehr zur Straffreiheit (sogenannte Sperrwirkung), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Tatentdeckung durch die Behörden sperrt die Selbstanzeige also nur, wenn diese Tatsache dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Darlegung der Verfehlung auch bekannt war. Dies trifft nur zu, wenn der Anzeiger im genannten Zeitraum sicher weiß, dass eine entdeckungslegitimierte Behörde die Tat entdeckt hat.

Konkretisierung von Herkunft, Höhe und Zeitpunkt

Bei Erinnerungen/Kontrollmitteilungen/Bedenkenvorhalten ist je nach Inhalt zu unterscheiden, ob Tatentdeckung und Kenntnis des Anzeigers davon eingetreten sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entdeckung der Tat bereits vorgehalten ist. Dies muss insbesondere dann bejaht werden, wenn eine Bezugnahme auf die amtlichen Unterlagen und der Abgleich mit den Besteuerungsunterlagen erfolgt. Fraglich erscheint, wie konkret diese Bezugnahme zu erfolgen hat. Von Experten wird diesbezüglich verlangt, dass eine Konkretisierung im Hinblick auf Herkunft, Höhe und Zeitpunkt der Beträge erforderlich ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält dazu fest, dass im konkreten Ergänzungsersuchen nicht angeführt ist, für welche Jahre dem Finanzamt Daten zu den vom Steuerpflichtigen unterhaltenen ausländischen Konten vorliegen. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu sicher für den Fall einer Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens mit einer Einkommensteuerfestsetzung für die betreffenden Jahre rechnen musste, wurde ihm seitens des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Deutlichkeit bekanntgegeben, dass die Tat seitens der Abgabenbehörden (bereits) entdeckt gewesen wäre.

Bei der Frage, ob für die Erstattung einer Selbstanzeige bereits Sperrwirkung eingetreten ist, kommt es somit darauf an, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert werden, insbesondere hinsichtlich der konkreten Herkunft, Höhe und dem Zeitraum der betreffenden Abgaben, oder inwieweit ein allgemeines, standardisiertes Schreiben ohne Bezug zu konkreten Daten vorliegt.

Firmenbuch-Offenlegungspflicht

Die Sonderfristen bezüglich der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen laufen aus. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 gilt die reguläre Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30.09.2023.

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. In den letzten Jahren wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie den Unternehmen diesbezüglich Fristverlängerungen zugestanden, die den pandemiebedingten Erschwernissen Rechnung tragen sollten. Nun wurde keine Verlängerung des „Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19“ mehr vorgenommen. Eine maximal zwölfmonatige Offenlegungspflicht gilt nur mehr für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis 30.06.2022 (Offenlegung somit bis 30.06.2023). Eine Einschleifregelung gilt für die darauffolgenden drei Monate (Jahresabschlüsse bis 30.09.2022 – Offenlegung bis 30.06.2023).

Allgemeine Fristen des Unternehmensgesetzbuches

Ab dem Bilanzstichtag 30.09.2022 kommen daher wieder die allgemeinen Fristen des Unternehmensgesetzbuches zur Anwendung. Darin ist geregelt, dass die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach ihrer Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen haben. Die genannten Unterlagen sind elektronisch zu übermitteln. Aktuell bedeutet dies, dass Jahres- und Konzernabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 innerhalb der Neunmonatsfrist, daher bis spätestens 30.09.2023, beim Firmenbuchgericht elektronisch eingelangt sein müssen.
Als Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sodass auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) die Publizitätspflicht zu beachten haben. Ausnahmen gibt es für Kleinstkapitalgesellschaften, die nur ihre Bilanz offenlegen müssen.

Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des WZEVI-Gesetz (Gesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) mit 01.07.2023 tritt außerdem die Verpflichtung für Unternehmen außer Kraft, Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen zu müssen. Anstelle des analogen Amtsblattes soll eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform eingerichtet werden.

Einlagen von Grundstücken in die eigene Körperschaft

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied kürzlich, dass eine zivilrechtliche Schenkung eines Grundstücks an eine bereits überschuldete Körperschaft Immobilienertragsteuer auslöst.

Einkommensteuerrechtlich ist eine Einlage von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als ertragsteuerpflichtiger Tausch zu bewerten. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes ist der gemeine Wert dieses Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Sachverhalt

Im Mai 2016 schenkte der Beschwerdeführer durch Notariatsakt ein Gebäude samt Grund und Boden aus dem Privatvermögen an die ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Der Schenkende war Alleingesellschafter der beschenkten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid von einer Sacheinlage in die GmbH aus.
Auf Ebene des Gesellschafters sei der Vorgang ein Tausch (Werterhöhung bestehender Anteilsrechte), der nach Ansicht des Finanzamtes eine steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks bewirke, weshalb Immobilienertragsteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Der Unternehmer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und argumentierte, dass die Kapitalgesellschaft ohnehin hoffnungslos überschuldet sei und dass die Anteile an der GmbH auch nach der Schenkung der Liegenschaft wertlos seien, es somit zu keiner Werterhöhung der Anteile als Gegenleistung für den Tausch gekommen sei.

Rechtsansicht des BFG

Das BFG hielt fest, dass auch bei einer als Schenkung bezeichneten Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine GmbH der Tauschgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage in eine überschuldete GmbH erfolgt. Beim Einlegenden kommt es zu einer Veräußerung, bei der Körperschaft zu einer Anschaffung. Da keine neuen Anteile ausgegeben wurden (keine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde), erhöhen sich beim Einlegenden die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der Liegenschaft.
Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, ist in einem solchen Sachverhalt nicht relevant. Die Anwendung des „Tauschgrundsatzes“ bewirkt auf der Ebene des einlegenden Gesellschafters einen einkommensteuerrechtlichen Verkaufserlös in der Höhe des gemeinen Werts des eingebrachten Grundstücks, ungeachtet des Vorliegens einer zivilrechtlichen Schenkung und ungeachtet des Werts der Gegenleistung. Das BFG hat die Beschwerde deshalb abgewiesen und die Festsetzung der Immobilienertragsteuer bestätigt.