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USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

Beispiel:
D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.6.2023 beibehalten.

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.

Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.

Das Teuerungs-Entlastungspaket im Überblick

Der Nationalrat hat im Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dies umfasst zahlreiche Maßnahmen, um die Teuerungen abzufedern.

Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von jeweils bis zu € 3.000 auszuzahlen. Der Gesetzestext sieht bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen € 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung z.B. innerbetrieblich allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.

Tipp: Im Verhältnis zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt eine gemeinsame Grenze für die Steuerfreiheit von € 3.000 pro Jahr. Wird eine Teuerungsprämie ausgezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000 steuerfrei (und umgekehrt). Der Mitarbeiter kann aber eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifizieren, ist doch nur diese auch von SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten befreit.

Klimabonus

Der Klimabonus beträgt für Erwachsene im Jahr 2022 € 250, die ursprünglich geplante regionale Differenzierung entfällt. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus einen Sonderzuschlag („Anti-Teuerungsbonus“) in Höhe von € 250. Dieser ist erst ab einem Einkommen von mehr als € 90.000 mit dem Tarifsteuersatz zu versteuern.
Der Anti-Teuerungsbonus und der Klimabonus werden automatisch ausbezahlt. Entweder über das in Finanz Online hinterlegte Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Senkung Unfallversicherungsbeitrag

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.

Entlastung für Familien

Der Familienbonus plus wird vorzeitig bereits für das laufende Jahr auf € 2.000 erhöht. Im August wurde ein einmaliger Zuschlag von € 180 zur Familienbeihilfe überwiesen. Auch der Kindermehrbetrag wird erhöht.

Der Nationalrat hat die erste Tranche des Entlastungspakets mit zahlreichen Maßnahmen beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung wie etwa das geplante Gesetzesvorhaben zur Abschaffung der kalten Progression bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die Entlastungsmaßnahmen auf dem Laufenden.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als 10 Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Achtung: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.

Welche Steuern fallen beim Waldverkauf an?

Beim Verkauf von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist steuerlich einiges zu beachten. Aus Sicht des Steuerrechts werden zumindest zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der nackte Grund und Boden sowie das stehende Holz verkauft. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens unterliegt der ImmoESt, der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes hingegen unterliegt dem allgemeinen Einkommensteuertarif (0-55%).

Stehendes Holz

Bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von € 250.000 können für das stehende Holz pauschal 35% als Veräußerungsgewinn vom gesamten Veräußerungserlös (= Gesamtkaufpreis) angesetzt werden. Dieser pauschal ermittelte Veräußerungsgewinn für das stehende Holz unterliegt dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Bei jährlichen Veräußerungserlösen von insgesamt über € 250.000 ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes für das stehende Holz nicht mehr möglich und ein Sachverständigengutachten über den Wert des stehenden Holzes ist zwingend erforderlich.

Grund und Boden

Bei Waldverkäufen ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich € 250.000 nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden.
Auf dieser Bemessungsgrundlage ist – abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt – sodann der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Liegt der jährliche Veräußerungserlös über € 250.000, ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils des Veräußerungserlöses einzuholen.

Verkauf des gesamten Waldbestands

Der Verkauf des gesamten Waldbestands stellt eine (Teil-) Betriebsveräußerung dar. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem sogenannten Hälftesteuersatz stellt nur eine dieser Begünstigungen dar.
Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Allerdings sind dafür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie gerne beim Verkauf von Waldflächen bzw. Betriebsveräußerungen.

Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Aufstellung von Jahresabschlüssen

Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.
Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten.

Hinweis
Die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit.
Für Fragen zur der Aufstellungs- und Einreichfristen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Anti-Teuerungspaket gegen Einkommensverlust

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti-Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

Entlastungmaßnahmen

  • Im August werden € 180 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Im September fließen € 300 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.
  • Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen € 250 Klimabonus plus weitere € 250 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch € 250 dazu.
  • Der erhöhte Familienbonus (€ 2.000 statt €1.500) und der erhöhte Kindermehrbetrag (€ 550 statt € 450) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.
  • Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von € 500. Zwischen € 1.100 und € 1.800 Einkommen greifen die € 500 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis € 2.500.
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).
  • Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal € 500 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Abschaffung der „kalten Progression“
Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen
Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Strompreiskompensation
2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als „Teuerungsprämie“ im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung
Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten
Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.

Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

Die Einhebung bzw. Abfuhr der ImmoESt erfolgt – wie im Grunderwerbsteuergesetz – grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) und entfaltet bei korrekter Abwicklung Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung. Das Einkommensteuergesetz normiert eine Haftung des Parteienvertreters wegen Unterlassung der Abfuhr oder wegen Unrichtigkeit der Berechnung.
Um die Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung eintreten zu lassen, muss der Parteienvertreter die ImmoESt „wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ zu niedrig berechnet haben. In diesem Fall kommt auch die Abgeltungswirkung der Selbstberechnung nicht mehr zum Tragen.
Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen einer falschen ImmoESt-Berechnung allerdings ausreichend zu begründen und insbesondere darzulegen, warum der Parteienvertreter die ImmoESt wider besseres Wissen falsch berechnet hat.

Fiktive Anschaffungskosten zu hoch angesetzt

Im gegenständlichen Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen, da er die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge einer Grundstücksveräußerung („Altvermögen“) nach Ansicht des Finanzamts zu hoch angesetzt und somit eine Verkürzung der ImmoESt bewirkt hat. Nach Ansicht des Finanzamts lag im vorliegenden Fall eine Umwidmung in Bauland vor, womit lediglich fiktive Anschaffungskosten iHv 40% anstatt der vom Rechtsanwalt angesetzten 86% geltend gemacht werden hätten können.
Diese Rechtsansicht wurde vom Rechtsanwalt hingegen bestritten. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht stellten jedoch fest, dass der Rechtsanwalt eine bewusste Falschberechnung durchgeführt hätte.

VwGH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, da bei Erlassung des Haftungsbescheides nur über die Höhe der ImmoESt abgesprochen, mit keinem Wort aber auf die Voraussetzung für das Entstehen der Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung, eingegangen wurde.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen Unrichtigkeit der Berechnung der ImmoESt jedenfalls dann möglich ist, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der ImmoESt heranzieht, obwohl dem Parteienvertreter die Unrichtigkeit der Angaben des Grundstücksverkäufers bewusst war. Ein solcher Sachverhalt muss vom Finanzamt im Haftungsbescheid auch entsprechend festgestellt werden.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Beim Bitcoin-Mining handelt es sich um die Zurverfügungstellung von Rechenleistung an das Bitcoin-Netzwerk. Durch diesen Vorgang wird die Bitcoin-Datenbank (Blockchain) im Durchschnitt alle zehn Minuten um einen neuen Block erweitert und somit das Netzwerk aufrechterhalten.

Als Gegenleistung für die Allokation (Zuteilung) von Rechenleistung erhält der Miner den sogenannten „block reward“, der sich aus den neu erschaffenen Bitcoins und den Transaktionsgebühren zusammensetzt. Dieses Belohnungssystem garantiert einerseits die Aufrechterhaltung des Netzwerks und andererseits – mangels zentraler Ausgabestelle – das Inverkehrbringen von neuen Bitcoins.
Durch die hohen Ertragschancen beim Mining ist es zu einer gewissen „Industrialisierung“ der Branche gekommen. Während am Anfang des Bitcoin-Minings noch mit handelsüblichen Grafikkarten und Computern geschürft wurde, ist profitables Mining heute nur mehr mit Spezialhardware – sogenannten ASICs– möglich. Doch auch kleinere Akteure können unter Umständen profitabel minen: Grundsätzlich sind nur Hardware (ASIC) sowie Strom- und Internetanschluss erforderlich.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Die Ökosoziale Steuerreform brachte für natürliche Personen neue Regelungen für die Besteuerung von ab dem 01.03.2022 erzielten Mining-Einkünften. Auf bis zum 28.02.2022 erzielte Mining-Einnahmen ist noch die alte Rechtslage anzuwenden, wonach nach der Auffassung des Finanzministeriums das Mining als ein Herstellungsvorgang anzusehen ist und die daraus erzielten Einkünfte in der Regel solche aus Gewerbebetrieb sind. Ab dem 01.03.2022 erzielte Mining-Einnahmen können nach dem neuen Besteuerungsregeln entweder laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vereinnahmt, fallen diese daher nicht unter das Besteuerungssystem als Kapitaleinkünfte und der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.
Insbesondere beim Mining ist jeweils im Einzelfall abzugrenzen, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und somit der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Abgrenzung gerne.

Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegt der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage eines Falles war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.

Unterstützung von Flüchtlingen im Ukraine-Krieg

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende oder Hilfsgüterlieferungen lindern. Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen sind dabei als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.

Spenden

Ein Spender kann seine freigebige Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, somit auch bei Kriegen und Flüchtlingskrisen. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Website des Finanzministeriums aufgezählt. Direkte Spenden an Flüchtlinge können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist bei Privatpersonen mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) des jeweiligen Jahres begrenzt. Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Hilfsgüterlieferungen (Sachspenden) in der Umsatzsteuer

Durch eine Verordnung ist vorgesehen, dass entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Definition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (etwa Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der zitierten Verordnung vorliegen.
Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht).

Dokumentieren Sie die Übergabe der Hilfsgüter, damit bei der nächsten Betriebsprüfung entsprechende Unterlagen vorgelegt werden können.