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Ortstaxe: Erhöhungen in Wien, Burgenland und Kärnten geplant

Im Tourismus ist für die Beherbergung von Gästen eine sogenannte Ortstaxe abzuführen. Die Bestimmungen zur Ortstaxe sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern werden auf Landesebene erlassen. In den Bundesländern Wien, Burgenland und Kärnten soll die Ortstaxe im Jahr 2026 erhöht werden.

Wien

Die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe richtet sich in Wien nach dem Entgelt des Aufenthalts. Neben der Umsatzsteuer sind auch das Entgelt für das Frühstück sowie ein Pauschalabzug in Höhe von 11% (nach Abzug von Frühstück und Umsatzsteuer) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Derzeit beträgt die Ortstaxe 3,20% der Bemessungsgrundlage. Laut dem derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf zur Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes soll diese ab Juli 2026 auf 5,00% angehoben werden und ab Juli 2027 dann 8,00% der Bemessungsgrundlage betragen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Inhaber von Unterkünften haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monats an den Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen.

Burgenland

Anders als im Bundesland Wien richtet sich die Ortstaxe im Burgenland nicht nach dem Entgelt des Aufenthalts, sondern berechnet sich nach der Dauer der entgeltlichen Beherbergung und der Gästeanzahl. Unterkunftsgeber haben für die Ortstaxe bei der jeweiligen Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Derzeit beträgt die Ortstaxe € 2,50 pro Person und Tag. Mit 1.1.2026 wird die Ortstaxe laut aktuellem Beschluss des burgenländischen Landtags auf € 4,50 angehoben.

Kärnten

In Kärnten soll die Orts- und Nächtigungstaxe durch eine sogenannte Aufenthaltsabgabe ersetzt werden. Derzeit beträgt die Ortstaxe € 2,70 pro Aufenthaltstag und Gast. Die Höhe der neuen, ab dem 1.11.2026 geltenden Aufenthaltsabgabe soll gemäß Begutachtungsentwurf € 4,50 pro Gast und Nacht betragen; für die Campingbranche gilt eine besondere Abgabe von € 4,00. Im Rahmen der Tourismusreform sind weiters u.a. eine jährliche Indexierung (VPI) und die verpflichtende elektronische Gästemeldung geplant. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Tipp
Für die vereinfachte Berechnung der Wiener Ortstaxe stellt die Stadt Wien einen Ortstaxenrechner zur Verfügung. Für Detailfragen ist jedoch ein Beratungsgespräch vorteilhaft.

Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung

Wird einem Geschäftsführer die Option auf Kapitalabfindung anstelle einer zugesagten laufenden Alterspension eingeräumt, so muss er diese Option am Tag der Betriebsaufgabe ausüben, um etwaige ertragsteuerliche Begünstigungen geltend machen zu können.

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wurde am Tag der Vollendung seines 62. Lebensjahres („Erreichen des Pensionsalters“) von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen. Dabei wurde ihm anstelle einer zugesagten Alterspension die Option auf eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt. Diese Option übte er aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. In seiner Einkommensteuerklärung machte er dennoch den Hälftesteuersatz geltend.
Das Finanzamt wies die Geltendmachung des Hälftesteuersatzes ab und verteilte die Kapitalabfindung auf drei Jahre. In der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte dieses jedoch sogar die Anwendung der Dreijahresverteilung, weil die Initiative zur Ausübung des Optionsrechts vom Geschäftsführer ausging und keine Entschädigung vorliegt.

Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG, dass die Dreijahresverteilung nicht zur Anwendung kommt. Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen können aufgrund der Wertung der Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes als begünstigte Entschädigung in Betracht kommen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgeht. Im gegenständlichen Fall traf der ehemalige Geschäftsführer aus eigenen Überlegungen den Entschluss, die Kapitalabfindung zu verlangen.

Zudem stellte der VwGH fest, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Abberufung eine Betriebsaufgabe verwirklicht hat und ein sich dabei allenfalls ergebender – durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnder – Aufgabegewinn der Progressionsermäßigung (bei Erfüllung der weiteren in den relevanten Bestimmungen genannten Voraussetzungen) zu Grunde zu legen ist. Da der Geschäftsführer seine Einkünfte bis dahin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hatte, wäre aufgrund des beim Geschäftsführer vorzunehmenden Wechsels der Gewinnermittlungsart die entstandene Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe zu bilanzieren gewesen.
Der Geschäftsführer hätte die eingeräumte Option auf Kapitalabfindung mit Eintritt der betrieblich festgelegten Voraussetzung (Erreichen des 62. Lebensjahres) bilanzieren und ausüben können. Er übte die Option jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt aus, weshalb mangels Ausübung der Option im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Forderung noch gar nicht entstanden war. Hätte er das Optionsrecht an dem Stichtag ausgeübt, wäre die Forderung entstanden und Teil des Aufgabegewinns gewesen. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes wurde somit wegen der zu späten Options-Ausübung verweigert.

Fazit
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob auf die Abfindung aus der zugesagten Betriebspension die Begünstigung des Hälftesteuersatzes zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte die Anwendung der Begünstigungen nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens zum Stichtag der Betriebsaufgabe entstanden war.

Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit

Das Amtsgeheimnis wurde abgeschafft und gleichzeitig die Informationsverpflichtung eingeführt. Auf das sogenannte Steuergeheimnis hat die Gesetzesänderung wohl wenig Auswirkung.

In der Bundesabgabenordnung wurde klargestellt, dass die Regelung auch für juristische Personen gilt. Die Offenlegung oder Nutzung von Daten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z.B. Finanzstrafverfahren). Darüber hinaus ist eine Weitergabe nur möglich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder wenn sie aufgrund eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, um den Schutz von Steuergeheimnissen sicherzustellen. Die Pflicht der Finanzbehörden zur Vertraulichkeit über steuerliche Daten wird somit grundsätzlich beibehalten.

Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren

Bisher konnte im Finanzstrafverfahren die Öffentlichkeit auf Wunsch – und ohne weitere Begründung – des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt künftig, wodurch eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht erfolgt und eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzstraftätern vermieden wird. Ein Ausschluss wird aber auch künftig möglich sein, wenn Umstände erörtert werden müssen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fallen. Da im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens in der Regel solche Themen behandelt werden, wird sich in der Praxis somit wohl nichts Wesentliches ändern.

Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Grundsätzlich müssen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Interesses an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung die Entscheidungen des BFG kostenlos online publiziert werden (Findok), wobei personenbezogene Daten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis) unkenntlich zu machen sind. Eine Entscheidung darf dann nicht veröffentlicht werden, wenn etwa wichtige private oder öffentliche Interessen dagegensprechen oder Geheimhaltungsgründe bestehen. Früher konnten Entscheidungen allerdings auch dann unveröffentlicht bleiben, wenn sie „ohne besondere rechtliche Bedeutung“ waren. Diese Regelung wurde abgeschafft, da Entscheidungen des Gerichts darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt war, subjektiv und nicht überprüfbar waren.

Änderungen bei FinanzOnline

Seit 1.9.2025 gelten neue Bestimmungen für alle Nutzer von FinanzOnline. Ziel ist eine sichere, vollständig digitale Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

Seit dem 1.9.2025 besteht für Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung von Bescheiden und sonstigen Mitteilungen der Finanzverwaltung. Die Möglichkeit des Verzichts auf die elektronische Zustellung („Opt-out“) wurde damit weitgehend abgeschafft. Betroffen sind alle Unternehmer, die in FinanzOnline registriert sind und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen bzw. nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder auf diese verzichtet haben. Ein zuvor abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert damit seine Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmer müssen vom Finanzministerium über die Unwirksamkeit des Verzichts per Post informiert werden. Der Verzicht auf die elektronische Zustellung steht somit weitgehend nur noch Kleinunternehmern zu.

Nachrichten per E-Mail

Ein elektronisch zugestellter Bescheid gilt mit dem Einlangen im FinanzOnline-Portal als zugestellt, womit etwa die Beschwerdefrist von einem Monat zu laufen beginnt. Nutzer werden über neue Nachrichten zusätzlich per E-Mail verständigt, sofern in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegt und die Verständigungsfunktion aktiviert ist. Dass diese Funktion ausgewählt ist, sollte von den Unternehmen unbedingt überprüft werden, damit Zustellungen von Bescheiden u.ä. nicht übersehen werden können! Die Zustellung des Bescheids gilt nämlich auch dann als bewirkt, wenn die Benachrichtigung per E-Mail nicht hinterlegt ist.
Zustellvollmachten für Steuerberater bleiben weiterhin gültig, wobei bestimmte wichtige Schriftstücke (z.B. Mahnungen, Vollstreckungsbescheide) unabhängig davon elektronisch an das Postfach des Steuerpflichtigen zugestellt werden.

Anmeldung mittels 2-Faktor Authentifizierung seit 1.10.2025

Mit 1.10.2025 wurde der Sicherheitsstandard für alle NutzerInnen von FinanzOnline erhöht. Der Login ist seither nur noch mit einer 2-Faktor Authentifizierung möglich. Neben den Zugangsdaten und dem Passwort ist ein Bestätigungscode, den man bspw. auf das Smartphone erhält, einzugeben.
Vom Finanzministerium wird der Einstieg über ID Austria als sicherer Zugang zu FinanzOnline empfohlen. ID Austria ist der österreichische elektronische Identitätsnachweis und erfüllt die Anforderungen der 2-Faktor Authentifizierung. Eine zusätzliche Registrierung ist dann nicht notwendig. Darüber hinaus bietet ID Austria zahlreiche weitere Dienstleistungen an und kann bspw. auch für den Zugang zur Sozialversicherung verwendet werden.
Alternativ zur ID Austria kann eine Authenticator-App als Zugangsmöglichkeit genutzt werden. Für die Einrichtung einer solchen Zugangsmöglichkeit wird direkt im Login-Bereich von FinanzOnline eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung

Im Herbst 2025 wurden formale Änderungen auf FinanzOnline eingeführt. Einerseits wurde für Unternehmen der Verzicht auf die elektronische Zustellung weitgehend abgeschafft. Daher sollten Unternehmer überprüfen, ob in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegt und die E-Mail-Benachrichtigung aktiviert ist. Dadurch wird gewährleistet, dass insbesondere Bescheide nicht übersehen und keine Fristen versäumt werden. Zudem wird für den Einstieg in FinanzOnline die 2-Faktor Authentifizierung verpflichtend.

Entwurf zu Forschungsprämienrichtlinien

Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien veröffentlicht, die einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien als Begutachtungsentwurf veröffentlicht, die Informationen hinsichtlich Anspruchsberechtigter, Bemessungsgrundlage und Verfahrensrecht enthalten und einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Forschungsprämiene für Kalenderjahre ab 2026

Die Aussagen des Finanzministeriums (BMF) zur Forschungsprämie fanden sich bisher in den Einkommensteuerrichtlinien. Nun wurde eine eigenständige Auslegungshilfe mit rund 150 Seiten geschaffen, die eine Reihe an Klarstellungen, aber auch an Verschärfungen beinhaltet. Die neuen Richtlinien sind auf Forschungsprämien, die für Kalenderjahre ab 2026 beantragt werden, anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen betreffend vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die Richtlinien anzuwenden, sofern die Einkommensteuerrichtlinien keine günstigeren Regelungen vorsehen. Abgesehen davon stellen Richtlinien des Finanzministeriums bloß einen Auslegungsbehelf dar, aus denen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

Beispiele aus dem Inhalt der neuen Forschungsprämienrichtlinien

Ergänzung der Definition einer begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)

Zur Einordnung von begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung ist das „Frascati-Handbuch“ maßgeblich. Begünstigt ist ein geplanter und budgetierter Prozess, bei dem das Ergebnis anfangs ungewiss ist und die folgenden fünf Kriterien erfüllt sind: Die Tätigkeit muss neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar sein. Die Richtlinien gehen bei den einzelnen Kriterien stärker auf bereits ergangene Rechtsprechung ein. So muss etwa für das Kriterium der Neuartigkeit die Forschung über den bisherigen Stand des Wissens und der Technik hinausgehen, es bedarf jedoch keiner offenkundigen Wissenslücke.

Fiktiver Unternehmerlohn

Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich arbeitende Gesellschafter können seit 2022 eine fiktive Eigenvergütung als Teil der begünstigten Kosten ansetzen. Die Richtlinien enthalten dazu erstmals genauere Vorgaben: Es können maximal 1.720 Stunden pro Person und Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Ab dem Jahr 2024 beträgt der Stundensatz € 50, wodurch die jährliche Bemessungsgrundlage maximal €86.000 pro Person beträgt. Dafür ist jedoch eine exakte Zeitaufzeichnung mit Tätigkeitsbeschreibung notwendig. Darüber hinaus steht der fiktive Lohn nur insoweit zu, als nicht ohnehin ein Gehalt oder eine Vergütung gezahlt wurde.

Forschungskooperationen, Joint Ventures

Hierbei handelt es sich um ein in wesentlichen Teilen neues Kapitel, welches sich mit speziellen Strukturen, wie etwa Forschungs-Kooperationen, Joint Ventures oder Forschungstätigkeiten im Rahmen von COMET-Kompetenzzentren befasst, zu denen es bisher nur wenige Verwaltungsmeinungen gab. Dabei wird nunmehr zum Beispiel geregelt, welcher FuE-Aufwand bei den jeweiligen Partnern begünstigt ist oder dass Finanzierungsbeiträge an ein COMET-Kompetenzzentrum grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Forschungsprämie berücksichtigt werden können.

Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Befristet wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%.

Die österreichische Bundesregierung hat für Herbst 2025 ein Konjunktur- und Strukturprogramm angekündigt. Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum zu stützen und Investitionen zu fördern. So soll etwa eine befristete Förderung geschaffen werden, um die hohe Stromkostenbelastung abzumildern. Weiters soll ein neuer Standort-Fonds zur Mobilisierung von privatem Kapital eingerichtet, der Breitbandausbau vorangetrieben und Maßnahmen gegen die allgemeine Teuerung gesetzt werden. Ein zentrales Element ist jedoch die zeitlich befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB), der als steuerlicher Anreiz wirken soll.

Derzeit beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter und für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung 15%. Nun wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%. Die vorübergehende Verdoppelung des IFB ist für den Zeitraum zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 vorgesehen. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million

Der IFB ermöglicht es Unternehmen, für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung eine fiktive Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Wirtschaftsgut muss außerdem einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB vom jeweils anzuwendenden, progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55%) abhängig ist und dass ein geltend gemachter IFB nachzuversteuern ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (taggenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Kein IFB kann geltend gemacht werden bei Anschaffungs-/Herstellungskosten insbesondere betreffend Gebäude, geringwertigen Wirtschaftsgütern, gebrauchten Wirtschaftsgütern, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger, bestimmten unkörperlichen Wirtschaftsgütern und auch Wirtschaftsgütern, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden.

Hinweis
Aufgrund dieses gegenseitigen Ausschlusses zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hinsichtlich der „Widmung“ von angeschafften Wirtschaftsgütern stellt sich für den Unternehmer die Frage, welche steuerliche Begünstigung er in Anspruch nehmen soll. Diese Abwägung ist jedoch nur für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, relevant, da nur diese den Gewinnfreibetrag steuerlich ansetzen können. Für Kapitalgesellschaften stellt sich diese Frage daher nicht, für sie ist der Ansatz des IFB jedenfalls vorteilhaft. Die Abwägung zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer frühzeitigen Planung. Wir empfehlen diesbezüglich eine umfassende Beratung.

Land- und Forstwirtschaft: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Aufgrund des Strukturwandels ergeben sich steuerliche Abgrenzungsfragen dahingehend, ob Tätigkeiten unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.

In der Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hat in den letzten Jahren ein rasanter technologischer Wandel stattgefunden. Pflanzen gedeihen in Hallen unter künstlichem Licht, Algen wachsen in Röhrensystemen, Schnecken und Insekten dienen als Nahrungsmittel. Die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist.

Produktion von Hanf und Sprossen/Microgreens

Der Anbau von Hanf und Microgreens (kleine Gemüsepflanzen) ist dem Gartenbau zuzuordnen, der erwirtschaftete Gewinn zählt daher zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Werden diese Pflanzen in einem Gewächshaus angebaut, so kann die Gewinnermittlung – unter den entsprechenden Voraussetzungen – nach der gartenbaulichen Vollpauschalierung erfolgen. Werden diese Pflanzen jedoch in Gebäuden und daher „indoor“ angebaut, kann lediglich die gartenbauliche Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden. Dabei werden 70% der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben angesetzt. Löhne und Lohnnebenkosten können zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Algenproduktion

Algen werden zunehmend in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Kosmetikindustrie verwendet. Steuerlich ist zwischen zwei Produktionsformen zu unterscheiden: Open-Pond-Systeme, wie zum Beispiel Wasserbecken in Folientunneln, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Für diese Produktionsform kann eine Pauschalierung in Anspruch genommen werden. Abgeschlossene Systeme (Photobioreaktoren) sind hingegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie stellen keinen Nebenbetrieb im Sinne der Pauschalierungsverordnung dar.

Schneckenzucht

Die Zucht von Schnecken und essbaren Insekten kann steuerlich der Landwirtschaft zugeordnet werden, sofern überwiegend betriebseigene Futtermittel verwendet werden. Die Beurteilung richtet sich auch nach dem Bewertungsgesetz, wobei maßgeblich ist, ob es sich bei dem eingesetzten Vermögen um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Diese Zuchtformen gelten als sogenanntes „übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen“, da sie häufig unabhängig vom Bodenbezug erfolgen, wie bei der Imkerei oder der Fischzucht.

Pilzzucht

Die Zucht von Pilzen ist grundsätzlich landwirtschaftlich, sofern keine labormäßigen Bedingungen vorliegen. Erfolgt der Anbau beispielsweise in Hallen mit künstlich geschaffenen Bedingungen und technischer Standardisierung, gilt die Tätigkeit als gewerblich.

Fazit
Die Abgrenzungskriterien zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist. Findet die Produktion unter labormäßigen Bedingungen (technisch standardisierte Prozesse, die sich nicht mehr von einer gewerblichen Produktion, z.B. im Rahmen der Biotechnologie, unterscheiden) statt, so werden in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Umgekehrt liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn im Erzeugungsprozess Naturkräfte nicht unter labormäßigen Bedingungen wirksam werden.
Im konkreten Fall ist somit bereits im Vorfeld zu klären, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit fällt, um eine korrekte Gewinnermittlung zu gewährleisten und nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, zu vermeiden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Beratung.

Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers

Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktischer Geschäftsführer.
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Fazit

Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Der faktische Geschäftsführer kann genauso wie ein formell bestellter Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge

Mit 1.7.2025 wurde das amtliche Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 pro Kilometer auf € 0,25 gesenkt. Damit wird die mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 eingeführte Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

Ende 2024 wurde das Kilometergeld aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf € 0,50 Euro pro Kilometer angehoben, unabhängig davon ob es sich um ein Auto, Motorrad oder Fahrrad handelte. Nun wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 eine Sammelnovelle vorgelegt, die die Halbierung des amtlichen Kilometergeldes für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 Euro pro Kilometer auf € 0,25 zum Gegenstand hatte. Für Dienstreisen, die vor dem 1.7.2025 getätigt wurden, aber erst später abgerechnet werden, gilt weiterhin das erhöhte Kilometergeld von € 0,50 pro Kilometer. Das Kilometergeld für mehrspurige Fahrzeuge bleibt unverändert auf € 0,50 pro Kilometer. Besonders betroffen sind Fahrräder, da der Verrechnungssatz sogar gegenüber dem Vorjahr von € 0,38 Euro pro Kilometer auf € 0,25 pro Kilometer reduziert wurde.

Übersicht des Kilometergeldes seit 1.7.2025

Pkw € 0,50 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Mitfahrer-Zuschlag € 0,15
Motorfahrrad und Motorrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Fahrrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 3.000 km

Rechnungsberichtigung bei Leistungen an Endverbraucher

Im Falle einer Kleinbetragsrechnung kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Werden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, können unter Umständen Fehler passieren, die grundsätzlich durch eine entsprechende Berichtigung der Rechnung korrigierbar sind. Probleme bereitet es allerdings, wenn der Empfänger der Rechnung nicht bekannt ist und ihm daher die berichtigte Rechnung nicht übermittelt werden kann. Eine Rückzahlung der zu hoch verrechneten Umsatzsteuer vom Finanzamt an den Unternehmer scheitert in diesem Fall daran, dass der Rechnungsempfänger sich weiterhin die überhöhte Vorsteuer abziehen könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm nun in einer Entscheidung dazu Stellung, inwieweit eine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Schätzungswege ermittelt werden kann.

Pragmatisches Ergebnis des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass ein Unternehmer jenen Teil der Mehrwertsteuer, den er einem Nichtsteuerpflichtigen (= Endverbraucher) zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige (= Unternehmer) erbracht hat. Allerdings entsteht bei fehlerhaften Rechnungen an andere Unternehmer eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Ist aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen weder die Identität der steuerpflichtigen Kunden noch deren Anzahl bekannt, kam der EuGH zu folgendem, pragmatischen Ergebnis: Im Falle einer vereinfachten Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnung) kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Hinweis

Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Für die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung aufgrund einer fehlerhaften Rechnung ist entscheidend, ob eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens dadurch besteht, dass sich der Rechnungsempfänger daraus die Vorsteuer abziehen könnte. Wenn die Rechnung nur an Endverbraucher gelegt wird, ist dies hingegen nicht der Fall und es kommt zu keiner Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Sind die Rechnungsempfänger im Falle der vereinfachten Rechnungslegung unbekannt, so kann der Anteil der unternehmerischen Rechnungsempfänger und damit auch die Höhe der Steuerschuld kraft Rechnungslegung geschätzt werden.