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Differenzbesteuerung bei Wirtschaftsgütern aus gebrauchten Teilen

Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand ohne Vorsteuerabzug von Privaten, setzt diesen dann instand und veräußert ihn weiter, kann er auf diesen Umsatz unter bestimmten Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden.

Ziel der Differenzbesteuerung ist es, umsatzsteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Wiederverkäufer (Unternehmer) bestimmte Waren, z.B. gebrauchte Gegenstände, Antiquitäten, etc., von Privaten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, kaufen. Verkauft der Unternehmer den Gegenstand anschließend nämlich ohne Differenzbesteuerung weiter, würde der Umsatz erneut mit Umsatzsteuer belastet werden, wodurch es zu einer Umsatzsteuerdoppelbelastung käme. Durch die Differenzbesteuerung wird jedoch lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall war strittig, ob beim Verkauf von gebrauchten, individuell angepassten Treppenliften diese Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, oder ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, bei welchem die Differenzbesteuerung nicht möglich ist. Nach dem Unionsrecht können nur solche Gegenstände der Differenzbesteuerung unterliegen, die entweder in ihrem aktuellen Zustand oder nach einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar sind. Gehen die Be- oder Verarbeitungsschritte durch den Wiederkäufer über eine reine Instandsetzung hinaus, wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, sodass die Differenzbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zusätzlich war laut Bundesfinanzgericht (BFG) zu berücksichtigen, dass der Unternehmer für die neue Laufschiene ein Vielfaches dessen aufwenden musste, was er für die gebrauchten Gegenstände bezahlt hat. Dieses Wertverhältnis kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um keine bloße Instandhaltung handelt.

Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Frage existiert, wie weit die Änderung eines Gegenstandes gehen darf, damit noch vom selben Gegenstand ausgegangen werden kann, wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch bereits eingebracht. Daher bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der VwGH kommen wird.

Zuschüsse einer Gebietskörperschaft

Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.

Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Ausgleichzahlung kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.

Fazit
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

Kursverluste aus Fremdwährungskredit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.

Fazit
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.

Elektronische Zustellung von Bescheiden

Eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid in der FinanzOnline-Databox beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.

Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.

Fazit
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.

Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Frage, ob die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ab der nachträglichen Ausstellung einer korrekten Rechnung „von nun an“ anwendbar ist, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen.

Ausgangsunkt für das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war eine Handelsunternehmerin, die in den Jahren 2011 bis 2014 Waren unter Verwendung ihrer österreichischen UID bei in Schweden und Dänemark ansässigen Unternehmern bestellt hatte, welche die Waren unmittelbar an unternehmerische Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten versandten. Dadurch lag ein sogenanntes Dreiecksgeschäft vor. Ein Dreiecksgeschäft ist gegeben, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

„Missglückte Dreiecksgeschäfte“

Das Finanzamt qualifizierte Dreiecksgeschäfte der Handelsunternehmerin mit den Unternehmen in Schweden und Dänemark aus verschiedenen Gründen als „missglückte Dreiecksgeschäfte“, weshalb die betroffene Unternehmerin sowohl in Österreich als auch im jeweiligen Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hatte, in Österreich aber keinen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Die Unternehmerin korrigierte daraufhin im Jahr 2015 die Rechnungen und Zusammenfassenden Meldungen für den Zeitraum 2011 bis 2014 und wollte die Vereinfachungsregelungen auch für den berichtigten Zeitraum anwenden. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde jedoch Folge und argumentierte, die im Jahr 2015 ausgestellten Rechnungen könnten zwar nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014 entfalten, die Wirkungen würden so „von nun an“, also nicht „von Anfang an“, eintreten.

Warten auf EuGH

Mit dieser Frage wandte sich der VwGH nun an den EuGH, von dem er wissen möchte, ob die Mehrwertsteuer-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass eine Rechnung, die alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäfts-Vereinfachung erfüllt, aber erst mehrere Jahre nach Bewirken der Lieferung ausgestellt wird, die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsvereinfachung „von nun an“ auslöst. Die Antwort des EuGH bleibt abzuwarten.

Grundanteil bei vermieteter Eigentumswohnung

Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass der Anteil von Grund und Boden bei einer vermieteten Eigentumswohnung nicht pauschal in Höhe von 20% nach der Grundanteilverordnung angesetzt werden muss, wenn die tatsächlichen Verhältnisse deutlich davon abweichen.

Bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann eine Abschreibung in Höhe von 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden, dabei wird kein Nachweis der Nutzungsdauer benötigt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden entscheidend, da Grund und Boden nicht abgeschrieben werden darf, das Gebäude hingegen schon. Je niedriger der Grundanteil, desto höher somit die Abschreibung. Grundsätzlich sind zwischen 20% und 40% (abhängig u.a. von der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde) als Anteil des Grund und Bodens von den Anschaffungskosten auszuscheiden. Die Grundanteilverordnung stellt eine Vermutung zum Verhältnis auf, die durch Nachweise widerlegt werden kann.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Gemäß Grundanteilverordnung 2016 kann vom pauschalierten Aufteilungsverhältnis abgewichen werden, wenn eine offenkundige erhebliche Abweichung nachgewiesen wird. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Wert um mindestens 50% vom Pauschalwert abweicht und diese Abweichung offenkundig ist, also ohne besonderes Ermittlungsverfahren, besondere Fähigkeiten und ohne jede Schwierigkeit feststellbar ist.
Im einem vom BFG entschiedenen Fall wurde die Abweichung durch die Berechnung der Bauträgergesellschaft, Kaufverträge und Preisvergleiche klar festgestellt. Ein Bodenwert in Höhe von 950 €/m2 war nicht ansatzweise realistisch. Die tatsächlichen Daten deuteten vielmehr auf einen Grundanteil von höchstens 10% hin. Das BFG änderte in diesem Sinne den Bescheid des Finanzamts ab und setzte den Grundanteil in Höhe von 10% (470,00 €/m²) an.

Mitarbeiterprämie 2025

Das Budgetbegleitgesetz führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium (BMF) jüngst eine Anfrage beantwortet und dabei mehrere Beispiele angeführt, wobei hier lediglich die wichtigsten genannt werden.

Leistungsbezogene Differenzierung

In der Anfrage werden einige leistungsbezogene Differenzierungen aufgezählt, welche nach Ansicht des BMF eine zulässige Differenzierung aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen darstellen. Derartige zulässige leistungsbezogene Differenzierungen können etwa sein, wenn der Arbeitgeber die steuerfreie Prämie nur an Mitarbeiter mit Top-Leistungsbeurteilungen ausbezahlt oder wenn die Prämie gestaffelt nach dem Arbeitsergebnis gestaltet wird.
Weitere zulässige Differenzierungen wären, wenn die Prämie an Mitarbeiter ausbezahlt wird, die ihre Zielvorgaben erreichen, oder die im Jahr 2025 außergewöhnliche Mehrleistungen erbracht haben. Bei der Prämie muss es sich aber jedenfalls um eine zusätzliche und bisher nicht gewährte Zahlung handeln. Wird die Prämie aufgrund einer Leistungsvereinbarung ausbezahlt, ist diese hingegen nicht steuerfrei.

Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierung

Zulässige betrieblich begründete abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierungen können beispielsweise sein, wenn ein Arbeitgeber Prämien nur an Mitarbeiter von bestimmten Abteilungen oder Standorten aufgrund bestimmter Unternehmenserfolge ausbezahlen möchte. Auch eine Differenzierung nach Kompetenz, Erfahrung, Qualifikation oder Verantwortungsgrad können zulässig sein. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Auszahlung aufgrund höherer Lebenserhaltungskosten an einem Standort ausbezahlt wird oder wenn es sich nicht um eine zusätzliche Zahlung handelt.

Differenzierungen nach Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen sowie Betriebszugehörigkeit

Ebenfalls als betrieblich begründet und damit als zulässig anzusehen sind Differenzierungen nach Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen. So ist es zulässig die Prämienhöhe an das Stundenausmaß der Anstellung zu koppeln oder geringfügig Beschäftigte von der Mitarbeiterprämie auszuschließen. Auch eine Auszahlung aufgrund von regelmäßiger Nacht- sowie Wochenendarbeit oder besonders anstrengender oder gefährlicher Tätigkeit sind zulässig. Als zulässig anzusehen wäre ebenso, wenn ein Arbeitgeber Prämien von der Beschäftigungsdauer abhängig machen möchte (z.B. nur Mitarbeiter mit über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit).

Sozialkriterien als Differenzierungsmerkmal

Soziale Kriterien stellen gemäß der Anfragebeantwortung häufig keinen zulässigen betriebsbezogenen Grund dar. Demnach ist eine Differenzierung aufgrund von sozialen Erwägungen (z.B. Mitarbeiter mit Kindern), Behinderung oder Alter nicht zulässig. Eine Differenzierung nach dem Entlohnungssystem (z.B. unterhalb einer bestimmten Gehaltsgrenze) ist jedoch zulässig und gilt als betriebsbezogen.

Fazit
Mit der Anfragebeantwortung hat das Finanzministerium nun für einige Sachverhalte Klarheit geschaffen. Um bei einer solchen Auszahlung die Steuerfreiheit zu gewährleisten, stehen wir Ihnen bei etwaigen Unklarheiten gerne zur Verfügung.

Auswirkungen einer späteren Umsatzsteuer-Option

Eine Option, die sich ausschließlich auf den über die Anzahlung hinausgehenden Vermietungsumsatz beschränkt, ist aufgrund der Unteilbarkeit der Umsätze laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht möglich.

Das (BFG hatte zu entscheiden, wie eine ursprünglich als unecht umsatzsteuerfrei behandelte Anzahlung steuerlich zu beurteilen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Option zur Steuerpflicht ausgeübt wird.

Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines Geschäftslokals an seine GmbH als Mieterin. Im Jahr 2013 vereinbarte der Geschäftsführer mit der Mieterin eine Mietvorauszahlung, die die Miete ab 2015 für zwei Jahre anteilig reduzieren sollte. Diese Vorauszahlung wurde im Jahr 2013 als unecht umsatzsteuerfrei behandelt. Im Jahr 2015 optierte der Geschäftsführer hinsichtlich der Miete zur Umsatzsteuer, behandelte aber ausschließlich die über die Anzahlung hinausgehenden Mietumsätze als steuerpflichtig. Der Geschäftsführer sah daher nur einen geringen Teil der Miete als steuerpflichtig an. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht und unterwarf die gesamten Umsätze – inklusive Vorauszahlung – der Umsatzsteuer, wogegen der Geschäftsführer Beschwerde erhob und sich an das Bundesfinanzgericht wandte.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das BFG hält fest, dass die ursprüngliche steuerfreie Behandlung der Mietvorauszahlung aus umsatzsteuerlicher Sicht richtig erfolgte. Es stellte sich daher die Frage, wie eine ursprünglich unecht umsatzsteuerbefreite Anzahlung bei einer späteren Optionsausübung zu behandeln ist. Grundsätzlich sind Vermietungen von betrieblich genutzten Grundstücken unecht von der Umsatzsteuer befreit, wobei eine Option zur Steuerpflicht möglich ist. Für die Ausübung der Option bedarf es keiner bestimmten Form. Die Umsätze müssen lediglich in einer Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung als steuerpflichtige Umsätze ausgewiesen werden.
Der Geschäftsführer wollte die Option jedoch nur auf den Teil des Umsatzes anwenden, der über die Anzahlung hinausging. Das BFG stellte klar, dass eine Aufteilung des Umsatzes in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil nicht zulässig ist, da die Vermietung eines Geschäftslokals eine unteilbare Leistung darstellt. Da die Option daher nicht richtig ausgeübt wurde, ist der gesamte Umsatz als unecht steuerbefreit zu behandeln. In weiterer Folge ist aber der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird darüber hinaus kraft Rechnungslegung geschuldet.

Warten auf Höchstgerichte

Das BFG sieht die Vermietung ein und desselben Geschäftslokals an ein und dieselbe Person als eine unteilbare Leistung an. Es kann daher keine Trennung zwischen einer geleisteten Anzahlung und dem Restbetrag der Miete vorgenommen werden, die beiden Zahlungen haben vielmehr dasselbe umsatzsteuerliche Schicksal.
Da die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig und eine Beschwerde beim VfGH anhängig ist, bleibt allerdings offen, ob die Höchstgerichte zum selben Ergebnis wie das BFG kommen.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Die Bundesregierung möchte mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz weitere Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung umsetzen.

Einkommensteuer

Im Baubereich wird die Auftraggeberhaftung in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert. Wird die Erbringung von Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Auftrag gebende Unternehmer derzeit für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% (bzw. für Sozialversicherungsbeiträge bis zu 20%) des geleisteten Werklohnes. Ab 1.1.2026 wird die Haftung bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung auf 8% bei lohnabhängigen Abgaben bzw. auf 32% bei Sozialversicherungsbeiträgen, somit auf insgesamt 40% erhöht.

Soweit ausländische Stiftungen mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar sind, werden bereits bisher Zuwendungen solcher Stiftungen, so wie jene österreichischer Privatstiftungen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Um diesbezüglichen Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, wird der Anwendungsbereich der Kapitalvermögensbesteuerung erweitert, indem nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“, somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes, abgestellt wird.

Umsatzsteuer

Derzeit ist die Vermietung von Grundstücken (Immobilien) für Wohnzwecke mit 10% umsatzsteuerpflichtig, weshalb für Vorleistungen der Vorsteuerabzug zusteht. Die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken („Luxusimmobilien“) für Wohnzwecke ist zukünftig zwingend unecht steuerbefreit (ohne Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht), womit auch das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Immobilien nicht mehr zusteht.

Ein solches Grundstück liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden (z.B. Garagen, Gartenhäuser) und sonstigen Bauwerken (z.B. Schwimmbäder), innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung mehr als € 2 Millionen betragen. Bei Zinshäusern bzw. Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Ebenso erfasst sind Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb eines solchen Grundstücks. Die Bestimmung gilt für Grundstücke, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

Änderungen im Finanzstrafgesetz

Auch im Finanzstrafgesetz sind Änderungen vorgesehen. Unter anderem soll der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert werden. Künftig kann dieser auf festgestellte Nachforderungen von insgesamt bis zu € 100.000 (maximal € 33.000 pro Veranlagungszeitraum) angewendet werden. Soweit die Summe der Abgabenforderungen € 55.000 übersteigt, erhöht sich der Verkürzungszuschlag von 10% auf 15%.

Weiters wird ein neuer Straftatbestand der Abgabenhinterziehung im Falle ungerechtfertigter Verluste geschaffen. Künftig ist es – neben der Bewirkung einer Abgabenverkürzung – auch strafbar, wenn jemand vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.

Kammerbeiträge als Werbungskosten eines Rechtsanwaltsanwärters

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass Rechtsanwaltsanwärter ihre verpflichtend zu leistenden Kammerbeiträge für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer sowie die Beiträge zur Versorgungseinrichtung steuerlich als Werbungskosten geltend machen können.

Ein Rechtsanwaltsanwärter erzielte 2022 ein Jahresbruttogehalt von € 111.760,01. Sein Arbeitgeber führte für ihn insgesamt € 6.111,97 an die Rechtsanwaltskammer und deren Versorgungseinrichtung ab. Der Betrag setzte sich zusammen aus: € 200 Kammerbeitrag, € 400 Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag und € 5.512 zur Versorgungseinrichtung (Grundpension). Der Arbeitgeber behielt den vollen Betrag in Höhe von € 6.111,97 ein, aber berücksichtige im Rahmen der Personalverrechnung nur € 5.469,79 als Werbungskosten.
Der Anwärter machte die zuvor genannten Kammerbeiträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als Werbungskosten, da die Beiträge vom Arbeitgeber beglichen worden seien. Eine Erhebung des BFG stellte letztlich fest, dass ein Teil der Kammerbeiträge (Unterschiedsbetrag in Höhe von € 642,17) nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden war.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Laut Gesetz sind Rechtsanwaltsanwärter zwingend Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtbeiträge stellen Werbungskosten dar, da es sich um Beiträge zu gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen handelt. Die Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung gelten ebenfalls als Werbungskosten, wenn sie der sozialen Absicherung dienen, wie beispielsweise der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Solange sie der Höhe nach der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, gelten die Pflichtbeiträge als abzugsfähig.

Grundsätzlich ist der Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag vom Arbeitgeber zu tragen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine interne Vereinbarung, sodass der Rechtsanwaltsanwärter diesen Betrag bezahlte. Damit erfüllt der Betrag den Werbungskostenbegriff. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Geltendmachung. Wurden Kammerbeiträge bereits vollständig in der Lohnverrechnung als Werbungskosten berücksichtigt, dürfen sie in der Steuererklärung nicht erneut angesetzt werden.

Fazit
Die Entscheidung bestätigt, dass Kammerbeiträge einer Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlich eingerichteten Interessenvertretung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Darunter fallen auch selbst bezahlte Zuschläge zum Arbeitgeberbeitrag.