Archiv der Kategorie: News

Neue NoVA-Regelungen

Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.

Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.

Weiters wurde beim Eigenimport von Fahrzeugen durch Unternehmer oder Privatpersonen die Berechnung und Abfuhr der NoVA sowie die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch den Fahrzeugerzeuger/Generalimporteur ermöglicht.

Bisher fiel NoVA an, wenn ein ursprünglich NoVA-befreites Fahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert wurde. Dies galt auch, wenn das Fahrzeug bisher NoVA-begünstigt verwendet worden war, z.B. als Taxi oder Vorführfahrzeug, da mit der Lieferung an den Händler die Beendigung der begünstigten Verwendung einherging. Seit 1.1.2026 unterliegt die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges an einen Unternehmer, der das Fahrzeug weiterveräußern möchte, jedoch nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist, dass in der Rechnung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Eine daran anschließende Lieferung dieses Fahrzeugs an eine Privatperson bleibt jedoch weiterhin NoVA-pflichtig.

Zeitliche Begrenzung bei der Rückvergütung der NoVA im Falle des Exports von Fahrzeugen

Ab 1.7.2026 gilt eine neue Regelung für die Rückvergütung der NoVA bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland. Bisher konnte die NoVA anteilig zurückgefordert werden. Künftig wird die Rückvergütung zeitlich begrenzt sein. Sie ist nur mehr für Fahrzeuge möglich, die vorübergehend im Inland genutzt wurden und anschließend ins Ausland exportiert werden. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab der erstmaligen Zulassung eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten hatte.
Zudem wird nun genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist – dieser ist mit dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA begrenzt. Ist das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes nicht mehr zulassungsfähig, wird der Wert des Fahrzeuges mit null Euro angesetzt. Übersteigt die beantragte Rückvergütung € 5.000, muss der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Die NoVA-Rückvergütung ist wie schon bisher auf jenen Betrag begrenzt, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.

Reduktion der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland

Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z.B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, reduziert sich die zu entrichtende NoVA entsprechend der Dauer der vorübergehenden Nutzung im Inland. Die genaue Höhe der Reduktion ergibt sich hierbei aus einer monatsbezogenen Tabelle. Beispielweise beträgt die NoVA bei einer einmonatigen Nutzung 2% der gesamten NoVA-Abgabe und für eine 48-monatige Nutzung 54%. Die Minderung der NoVA ist bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.

Kauf- und Geschenkgutscheine

Das Bundesfinanzgericht beschäftigen sich mit der Frage, wie Kauf- und Geschenkgutscheine sowie einlösbare Bonuspunkte beim Unternehmen ertragsteuerlich zu behandeln und bilanziell zu erfassen sind.

Eine Körperschaft gab über mehrere Jahre Geschenkgutscheine aus und wies die korrespondierenden Verbindlichkeiten mit dem vollen Nominalwert in der Bilanz aus. Im Zuge einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass über drei Jahre alte Gutscheine nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75% eingelöst wurden. Das Finanzamt reduzierte daher ertragswirksam jene Verbindlichkeiten, die sich auf über 3 Jahre alte Gutscheine bezogen.
Weiters wurden von der Körperschaft Rückstellungen für noch nicht eingelöste „Bonuspunkte“ gebildet. Diese Bonuspunkte konnten im Rahmen eines Kundenkartenprogramms beim nächsten Einkauf eingelöst werden, galten nur innerhalb eines Jahres und eine Barablöse war ausgeschlossen. Die Rückstellungen wurden von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Bundesfinanzgericht bestätigte Finanzamt

Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Rechtsansichten des Finanzamts. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Verbindlichkeitsrückstellungen können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.
Eine derartige wirtschaftliche Verknüpfung war im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Preisminderung aufgrund der Einlösung von Bonuspunkten wurde nicht durch das Versprechen im Jahr der Ausgabe, sondern vielmehr im Folgejahr (= Jahr der Einlösung und Preisminderung) wirtschaftlich verursacht. Eine Rückstellung für diese Bonuspunkte im Jahr der Ausgabe war demensprechend nicht möglich.

Vorsteuerabzugsverbot für Luxusimmobilien

Für nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aus der Vermietung, aber auch der Vorsteuerabzug.

Bisher galt im Umsatzsteuerrecht: Wer eine Wohnimmobilie errichtet und umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann sich als Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Finanzamt zurückholen – unabhängig davon, wie exklusiv das Gebäude ist.

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, aber für Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Von dieser Befreiung ausgenommen war bisher generell die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10%). Sofern die Vermietung von Wohnimmobilien im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgte, stand dem Vermieter für die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt anfallenden Vorleistungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten, laufender Aufwand) auch der Vorsteuerabzug zu. Dies konnte gerade zu Beginn einer Vermietung zu größeren Vorsteuerguthaben führen, auch weil der vermietende Unternehmer die Vorsteuer aus den Kosten in der Regel iHv 20% geltend machen konnte, aber gleichzeitig für seine Vermietungsumsätze nur 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste.

Option zur Steuerpflicht nicht möglich

Aufgrund zahlreicher und langjähriger Diskussionen im Zusammenhang mit Vermietungen teurer Immobilien durch Körperschaften an ihre Gesellschafter wurde die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke aus dieser Umsatzsteuerpflicht herausgenommen und stattdessen eine verpflichtende Umsatzsteuerbefreiung für solche Mietumsätze eingeführt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, weshalb für solche Grundstücke auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht.
Diese zwingende Steuerbefreiung ist nicht nur auf Fälle der Vermietung an nahe Angehörige oder Gesellschafter beschränkt – sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Vermietung einer solchen Liegenschaft an fremde Dritte (auch zu marktüblichen Konditionen) zwingend unecht steuerfrei.

Besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung mehr als € 2.000.000 betragen. Dabei handelt es sich um einen Nettobetrag, der keine Umsatzsteuer enthält. Für Zinshäuser besteht insofern eine Erleichterung, als die Kostengrenze hier nicht für das gesamte Gebäude gilt, sondern pro einzelner Wohneinheit ermittelt wird.

Die neuen Regelungen traten mit 1.1.2026 in Kraft und betreffen alle Objekte, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges abzustellen. Dies ist zum Beispiel bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (z.B. Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet wurde. Bei Erwerb oder Herstellung des Grundstücks bis zum 31.12.2025 ist somit eine Vermietung für Wohnzwecke nicht von den neuen Gesetzesbestimmungen umfasst und unterliegt unverändert der 10%igen Umsatzsteuer.

Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers

Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreterfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.

Wer während seiner Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.

Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Vertreterfunktion erfolgt.

Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers auch noch Jahre nach dessen Ausscheiden schlagend werden.

Neue Abgabenhinterziehung: Geltendmachung von Verlusten

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führt einen neuen Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein. Bereits die unrechtmäßige Geltendmachung von Verlusten ist bei Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden, strafbar.

Nach der neuen Rechtslage gilt bereits die unrichtige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung, wobei die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides, in dem die zu Unrecht geltend gemachten Verluste ausgewiesen werden, bewirkt wird. Im Vergleich zur alten Rechtslage wird somit die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung vorverlegt, unabhängig davon, ob es jemals zu einer tatsächlichen Abgabenverkürzung kommt oder nicht.
Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden und ist daher für alle Veranlagungsjahre relevant, sofern die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung nach dem 1.1.2026 erfolgt. Bei grob fahrlässiger Begehung der Tat besteht eine korrespondierende Regelung.

Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages

Der Strafrahmen entspricht jener der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Demnach wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen und bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrages bestraft.
Da bei der Geltendmachung von Verlusten jedoch noch keine Abgabenverkürzung erfolgt ist, musste der strafbestimmende Wertbetrag gesetzlich adaptiert werden und entspricht dem Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die fiktive Steuer, die auf diesen Betrag entfallen würde, wird bei natürlichen Personen nach dem progressiven Stufentarif (unter Außerachtlassung der steuerfrei gestellten ersten Tarifstufe) und bei juristischen Personen mit dem Körperschaftsteuertarif berechnet.

Doppelbestrafung bei späterer Verwertung der Verluste?

Durch die Bestrafung der Geltendmachung von unrechtmäßigen Verlusten stellt sich die Frage, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eine tatsächliche Verrechnung der Verluste mit Gewinnen späterer Veranlagungsjahre zur Folge hat. Diese spätere Verwertung der Verluste würde ja zu einer Abgabenverkürzung führen, die erneut bestraft werden könnte. Dies könnte jedoch dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung entgegenstehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Problematik vom Gesetzgeber oder von der Judikatur aufgegriffen wird.

Umsatzsteuer bei Pro-Bono-Leistungen eines Rechtsanwalts

Erbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, also unentgeltlich, ist davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die gegnerische Partei aufgrund ihres Unterliegens für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen muss.

Im Fall einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vertrat ein Anwalt seinen Mandanten zunächst kostenlos, also pro bono. Da der Mandant den Prozess gewann, war die unterlegene Gegenseite dazu verpflichtet, ein (im bulgarischen Recht gesetzlich festgelegtes) Mindesthonorar zu bezahlen. Aufgrund dieser Zahlungsverpflichtung stellte sich die Frage, ob auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn der Mandant selbst für die anwaltliche Leistung nichts bezahlen musste. Der EuGH bejahte dies.

Das Urteil unterstreicht, dass der Kostenersatz im Zivilprozess keinen Schadenersatz, sondern Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Einer unter Umständen unternehmerisch tätigen Gegenpartei steht allerdings kein Vorsteuerabzug aus dem an den Rechtsanwalt ersetzten Betrag zu, weil zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis und damit kein Leistungsaustausch besteht. Das umsatzsteuerliche Leistungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Anwalt und seinem obsiegenden Mandanten.

Der EuGH hielt dazu fest:

  • Für die Umsatzsteuerpflicht ist es nicht entscheidend, ob der Mandant selbst die Rechnung begleicht oder ob das Geld von einem Dritten (wie im gegenständlichen Fall von der unterlegenen Gegenpartei) stammt.
  • Sobald ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung (der anwaltlichen Vertretung) und einer Zahlung (dem gerichtlich zugesprochenen Honorar) besteht, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Dieser unmittelbare Zusammenhang erfordert ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt. Im konkreten Fall ergab sich die Vergütung aus der gesetzlichen Kostenersatzregelung.
  • Die anfängliche Ungewissheit, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgen wird, weil das Obsiegen des Mandanten nicht garantiert ist, steht einer schlussendlich entgeltlichen Leistung des Rechtsanwalts aufgrund eines Kostenersatzes nicht entgegen.

Neues Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

Mit dem Beschluss des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) hat das Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in österreichisches Recht überführt und die Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen deutlich ausgeweitet.

Damit müssen bestimmte Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach einheitlichen europäischen Standards offenlegen. Maßgeblich sind dabei die von der Europäischen Kommission erlassenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die auf der Bilanz-Richtlinie beruhen.

Die Verpflichtung zur (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft, unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen, Unternehmen bzw. Gruppen in Bezug auf die Konzernberichterstattung auf konsolidierter Basis, die mehr als € 450 Millionen Umsatzerlöse erzielen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem ist neu, dass mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) auch bestimmte Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Damit wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert.

Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung

Neben der eigentlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt das NaBeG auch Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Bestimmte Gesellschaften müssen künftig im Lagebericht detaillierte Informationen zu ihren wichtigsten immateriellen Ressourcen offenlegen. Dazu zählt auch, in welchem Ausmaß das Geschäftsmodell von diesen Ressourcen abhängig ist.
Eine weitere Änderung betrifft das Bilanzrecht. Die bisherige Verpflichtung zur Aktivierung eines Disagios von Verbindlichkeiten entfällt.

Mit dem NaBeG sind Unternehmer künftig stärker verpflichtet, standardisierte und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Die Orientierung an den ESRS sorgt für eine europaweit einheitliche Struktur der Berichte und erhöht deren Vergleichbarkeit für Investoren, Kreditgeber und andere Stakeholder.

Interne Reporting-Strukturen anpassen

Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich jedenfalls, die internen Reporting-Strukturen frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen, da die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erheblich sein können. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige Berichtspflichten aufgrund der Eigenschaft als Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, etwa von Drittlandunternehmen bestehen. Da die jeweiligen Gesetzesbestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, ist eine individuelle Beratung zu empfehlen. Wir unterstützen Sie gerne bei der dafür notwendigen Evaluierung.

AMS-finanzierte Bildungsleistungen und Vorsteuern

Bildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen können jedoch auf diese Befreiung verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen.

Damit diese Option ausgeübt werden kann, muss das leistende Unternehmen nachweisen, dass die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Bei Vorliegen einer UID-Nummer kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

AMS finanzierte Bildungsleistungen nicht umsatzsteuerbar

Da AMS-Beihilfen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind laut Finanzministerium auch jene Tätigkeiten, die mit diesen Beihilfe-Zahlungen finanziert werden, als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge zu beurteilen. Da die Tätigkeit nicht steuerbar ist, haben weder die Steuerbefreiung noch die Option darauf für diese Vorgänge eine rechtliche Wirkung. Tätigkeiten, für die AMS-Zahlungen geleistet werden, sind somit auch nicht bei der Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, zu berücksichtigen.

Das Finanzministerium informierte, dass die bisherige Verwaltungspraxis, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 aufgegeben wird. Es vertritt nun die Auffassung, dass Handlungen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.

Homeoffice als Betriebsstätte in einem anderen Staat?

Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.

Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.

Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:

  • Das Homeoffice muss eine „feste“ Geschäftseinrichtung darstellen, die Geschäftseinrichtung wird also für eine gewisse Dauer betrieben.
  • Es darf keine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit vorliegen.
  • Es muss sich um eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens handeln, die Tätigkeiten im Homeoffice müssen somit für das Unternehmen ausgeübt werden. Ein erster wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die betreffende Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt. Ist dieser Arbeitszeit-Indikator erfüllt, ist weiters zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn das Unternehmen Homeoffice bloß gestattet, um die Wünsche des Dienstnehmers zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:

  • Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des Staates R, arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelmäßig KundInnen von RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung und damit als Betriebsstätte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort während des gesamten Zwölfmonatszeitraums für Geschäftstätigkeiten von RCo genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen wirtschaftlichen Grund für RCo für die Anwesenheit der Person in Staat S. Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo für KundInnen in Staat S wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.

Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte und möglicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterstützung.

Registrierkassenpflicht und Kalte-Hände-Regelung

Mit 1.1.2026 traten mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Ziel ist die Entlastung von kleinen Betrieben.

Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als € 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) zu erfassen.

Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen, wie insbesondere die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Ebenso sind Umsätze in Hütten, insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.
Mit 1.1.2026 wurde die für die „Kalte-Hände-Regelung“ maßgebliche Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 45.000 (netto) pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.

Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“

Darüber hinaus wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ durch einen Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und damit in Dauerrecht überführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmer wie Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, zur Verwendung einer Registrierkasse sowie zur Belegerteilung gelten bei diesen Unternehmen auch dann als erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wären auf Kassenbelegen Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ nicht mehr zulässig gewesen, wodurch für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem erforderlich gewesen wäre.

Die Übergangsregelung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als der Unternehmer am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügt hat, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

Elektronische Belege ab 1.1.2026

Zudem wird aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht. Kunden können künftig digitale Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können. Durch die Maßnahme soll der Zetteldruck und der Papierverbrauch vermindert werden.