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Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserkatastrophen

Auch in Österreich häufen sich Katastrophenschäden in Form von Hochwasser und Erdrutschungen. Betroffene können steuerliche Erleichterungen geltend machen und damit eine finanzielle Notlage abfedern.

Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über diesbezügliche Information des Finanzministeriums verschaffen.

Verlängerung von Fristen
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Versäumung einer Frist) stellen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen, außerdem kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden, wenn Einkommenseinbußen durch die Katastrophenschäden belegt werden können.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z.B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig, begrenzt mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Bei leistenden Unternehmen ist aber etwa die Werbewirksamkeit der Spende notwendig.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
In diesem Zusammenhang wird auf allgemeine Begünstigungen, wie die beschleunigte Abschreibung (AfA), den Investitionsfreibetrag oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für begünstigte Ersatzanschaffungen hingewiesen.

Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit
Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insb. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Anschaffung von Trocknungsgeräten). Außerdem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (Fußboden, Verputz, PKW, …) sowie für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände abzugsfähig, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Wird zur Deckung der Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind Darlehensrückzahlungen inklusive Zinsen in Höhe der Kosten abzugsfähig.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Befreit sind Gebühren für die notwendige Ersatzausstellung von Schriften wie z.B. Reisepässe, Führerscheine sowie für Schriften, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung bzw. Schadensabwicklung benötigt werden (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW).
Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag).

Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Eine Abgabenbehörde kann von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer absehen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (z.B. Hochwasserschäden) betroffen ist und dadurch veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).

Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024

2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit.

Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen.
Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.
Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich € 1 Mio. erforderlich sein.

Auch die Umsatzgrenze von € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf € 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.
Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Die genannten Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Änderungen durch die WiEReG-Novelle 2023

Mit der neuesten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden diverse Verbesserungen umgesetzt, wie etwa die umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse einen Auszug aus dem Register abzurufen.

Umsetzung von Sanktionen
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform für den automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten – etwa mit dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister – ausgebaut. So können Verdachtsfälle im Bereich der Eigentümer oder der Rechtsträger künftig effektiv und effizient ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden.

Bekämpfung von Scheinunternehmen
Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können diese künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essenziell. Zu diesem Zweck wird eine rechtliche Grundlage für einen über die Amtshilfe hinausgehenden Informationsaustausch geschaffen und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.
Rechtsträger, die bisher eine Meldung abgegeben haben, müssen bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abgeben, um die Meldebefreiung in Anspruch nehmen zu können. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies wird durch die Neuregelung verhindert.

Einführung einer Register-Einsicht bei berechtigtem Interesse
Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, wird eine Einsicht in das Register ermöglicht, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Auch berufsmäßigen Parteienvertretern wird ermöglicht, bei Vorliegen und Nachweises eines berechtigten Interesses Auszüge aus dem Register abzufragen. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zum Abruf dieser Auszüge geschaffen werden, damit die betreffenden Mandanten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schnell und einfach Einsicht in das Register nehmen können. Aber auch im eigenen Namen kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht bestehen. Dieses berechtigte Interesse ist nachzuweisen.

Strafbestimmungen
Alle Änderungen von Meldedaten müssen binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Das Finanzvergehen der Säumnis, das eine sehr hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu € 100.000 bzw. € 200.000), wird künftig aber erst verwirklicht, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete wirtschaftliche Eigentümer erfüllt künftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern – bei vorsätzlicher Begehung – nur noch eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer deutlich geringeren Strafdrohung (Geldstrafen bis zu € 25.000) versehen ist.

Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger

Österreichische Arbeitgeber können künftig mit ihren deutschen Grenzgänger-Dienstnehmern Homeoffice-Vereinbarungen treffen, ohne deren Status als Grenzgänger zu gefährden. Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde dazu mit Wirkung vom 1.1.2024 angepasst.

Ein Grenzgänger ist eine Person, die ihren Wohnsitz in Grenznähe hat und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Gastarbeiter, die während der Arbeitswoche regelmäßig auch nachts im Ausland verbleiben, und Wochenendpendler, die überhaupt nur an den arbeitsfreien Tagen in den Wohnsitzstaat zurückkehren, sind damit nicht von der Grenzgängerregelung erfasst.

Sonderregel für Grenzgänger

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland sieht eine Sonderregel für solche Grenzgänger vor, der zufolge das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in diesem Staat) des Arbeitnehmers zugewiesen wird.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer, der in Österreich ansässig ist, pendelt jeden Tag nach Deutschland zur Arbeit und fährt abends wieder nach Hause. Obwohl die Einkünfte in Deutschland erzielt werden, kommt Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften zu.

Eine wesentliche Voraussetzung bei Grenzgängern ist somit die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz. Im Jahr 2019 wurde in diesem Zusammenhang eine Toleranzregelung geschaffen, die eine maximale Anzahl an Nichtrückkehrtagen festlegte. Eine Nichtrückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz an bis zu 45 Arbeitstagen pro Jahr ist unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung. Allerdings fielen auch Home-Office-Tage unter den Begriff dieser Nichtrückkehrtage. Daraus ergab sich im Zuge der COVID-19-Pandemie das Problem, dass aufgrund von praktisch durchgehendem Home-Office eine tägliche Rückkehr mangels Fahrt zur Arbeit gar nicht möglich war und die Grenzgängerregelung des DBA aufgrund des Überschreitens der 45 Toleranztage daher nicht mehr anwendbar gewesen wäre. Während der Pandemie wurde zwischen Österreich und Deutschland zur Lösung dieses Problems eine Übergangsregelung geschaffen, die mittlerweile aber ausgelaufen ist.

Nun wurde zur endgültigen Regelung ein Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, das vorsieht, dass Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen. Die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz entfällt somit.

Progressionsabgeltung 2024

Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.

Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegen stünde.

Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9% ausweist.
Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.

2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:

Tarifstufen – Steuersatz
bis 11.693 – 0%
über 11.693 bis 20.818 – 20%
über 20.818 bis 34.513 – 30%
über 34.513 bis 66.612 – 40%
über 66.612 bis 99.266 – 48%
über 99.266 bis 1.000.000 – 50%
über 1.000.000 – 55%

Die ehemalige Tarifstufe von 42% wird (über einen Zwischenwert von 41% in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40% betragen.
Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“. Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagenwird von € 360 auf € 400 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge
Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15% ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950.

Homeoffice-Begünstigungen
Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt.

Änderungen bei der Altersteilzeit

Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich.

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt.
Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90% der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50%, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen wird der Kostenersatz von 50% auf 42,5% sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommt, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12.9.2023 eingelangt ist.
Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35% ersetzt; nach Jahresstufen 27,5% (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20% (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10% (ATZ-Beginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze.

Kontinuierliches Altersteilzeit-Modell

Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt und eine Bandbreite mit einer mindestens 20%igen und höchstens 80%igen Normalarbeitszeit eingezogen.

Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit?

Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig.

Wird im Zuge der Schenkung eine wirtschaftlich untergeordnete Gegenleistung (z.B. Ausgleichszahlung) erbracht, so ist diese Vermögensübertragung als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Auch eine solche gemischte Schenkung kann als unentgeltlich angesehen werden, soweit insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt.

Früher hat das Finanzministerium die Auffassung vertreten, dass ein Schenkungscharakter überwiegt, soweit die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Im Jahr 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser „50%-Grenze“ Stellung bezogen und dabei andere gesetzliche Grundlagen als wesentlich erachtet. Diese Prozentgrenzen haben nun im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 Berücksichtigung erfahren. Dort wird nunmehr zwischen Übertragungen vor dem 16.11.2021 und nach dem 15.11.2021 unterschieden.

Für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Veräußerung vorliegt. Wird beispielsweise ein Grundstück übertragen, fällt daher ImmoESt an.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Auch außerhalb eines Angehörigenverhältnisses ist eine solche Übertragung daher als einkommensteuerfrei zu qualifizieren.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Eine solches Rechtsgeschäft ist daher als nicht einkommensteuerpflichtig zu beurteilen.

Für Übertragungen vor dem 16.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt ein Missverhältnis und eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung zwischen 50% und 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes und wurde gegenüber der Abgabenbehörde keine Unentgeltlichkeit behauptet, kommt aufgrund der offenkundigen Willenserklärung, ein entgeltliches Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, eine spätere „Umqualifikation“ auf eine unentgeltliche Übertragung nicht in Betracht.
  • Wenn hingegen eine unentgeltliche Übertragung gewollt war, diese vom Finanzamt aber unter Berufung auf die 50%-Grenze nicht anerkannt wurde, ist eine Abänderung/Aufhebung der Bescheide zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch verfahrensrechtliche Schritte voraus, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Die neue „75%-Grenze“ ist auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe anzuwenden. Bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird allerdings der Anteil der übernommenen Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.

Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen von unentgeltlichen Geschäften ist nicht immer einfach. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter!

Einheitswert-Hauptfeststellung 2023

Da das Bewertungsgesetz die Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte als Grundlage für Steuern und Abgaben der bäuerlichen Betriebe in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre) vorsieht, erfolgte mit Stichtag 1.1.2023 eine neue Hauptfeststellung.

Damit erhält jede Werteinheit (Betrieb) einen neuen Hauptfeststellungsbescheid, welcher bis zum 30.9.2023 zu ergehen hat. Da die Hauptfeststellung in Form eines automatisierten Verfahrens durchgeführt wird, werden grundsätzlich keine Erhebungsbögen versandt.

Im Wesentlichen werden im Rahmen der neuen Hauptfeststellung ein Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index) zur Berücksichtigung von klimatischen Veränderungen eingeführt, woraus sich Abschläge für in bestimmten Katastralgemeinden gelegene Betriebe ergeben. Weiters wird der Einfluss der Betriebsgröße im landwirtschaftlichen Vermögen neu bewertet. Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen ist die Schaffung einer neuen Altersklasse beim Kleinwald zu erwähnen, für die begünstigte Hektarsätze gelten.

Die konkreten Änderungen im Überblick

  • Abhängig von der Eigenfläche eines Betriebes kommt es bei Betrieben mit einer Fläche von 3 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen, die Betriebsgrößenabschläge bei Betrieben mit einer Eigenfläche über 45 ha bleiben hingegen unverändert.
  • Der T/N-Index führt in jenem Drittel all jener Katastralgemeinden, welche von den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen sind (in Bezug auf die Klimaperiode 1991-2020), zu einem Abschlag von 1% bis maximal 10%. Zu erwähnen ist, dass der Abschlag anhand des T/N-Index und ein etwaiger Betriebsgrößenabschlag gemeinsam anzuwenden sein können und damit kumulativ wirken.
  • Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen wird beim Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Klimatische Veränderungen finden anhand des neu geschaffenen T/N-Index in diesen Hektarsätzen Berücksichtigung.
  • Beim Kleinwald (10 ha bis 100 ha Waldfläche) erfolgt eine weitere Unterteilung der bestehenden Altersklasse von Bäumen – 0 bis 40 Jahre – in zwei neue Altersklassen von 0 bis 10 Jahre und 11 bis 40 Jahre. Die Aufteilung der Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre erfolgt grundsätzlich pauschal im Verhältnis 1:3, eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse kann durch eigene Erklärung erzielt werden.
  • Für den Großwald (über 100 ha) erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 grundsätzlich keine Änderung der Einheitswerte.

Wirksamkeit der Hauptfeststellung

Die Wirksamkeit der bescheidmäßig neu festgestellten Einheitswerte hängt davon ab, ob Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder andere Abgaben betroffen sind. So gelten die Hauptfeststellungsbescheide 2023 bei der SVS erst für die Beitragsvorschreibung ab 1.1.2024, für die Grundsteuer, Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder die Kammerumlage hingegen bereits seit 1.1.2023. Für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenze (Vollpauschalierung EHW € 75.000; Teilpauschalierung EHW € 165.000) sind die neuen Einheitswerte – abhängig von der Zustellung –erst ab 2024 wirksam.

Wir empfehlen eine zeitnahe und genaue Überprüfung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten. Bei Rückfragen oder einer etwaigen Bescheidbeschwerde gegen einen unrichtigen Bescheid (beim Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats nach Zustellung) unterstützen wir Sie gerne.

Grundlagen einer Privatstiftung

In Österreich hat die Privatstiftung eine mittlerweile 30-jährige Geschichte als etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Sie ermöglicht es einem Stifter, Vermögen langfristig zu sichern und vor Zersplitterung zu schützen.

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens € 70.000 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein.
Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient.

Besteuerung einer Privatstiftung

Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

  • Eingangsbesteuerung
  • laufende Besteuerung
  • Ausgangsbesteuerung

Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5%ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw. Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6%igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird.
Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24%igen (ab 2024: 23%igen) Körperschaftsteuersatz.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24% (ab 2024: 23%), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10% investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven).

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH).
Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden.

Margenbesteuerung auch bei bloßem Weiterverkauf von Beherbergungsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.
Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer.

Klarstellung des EuGH

Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würde.

Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.