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Neues Bau- und Wohnpaket

Der Nationalrat hat große Teile des von der Regierung vorgestellten Bau- und Wohnpakets beschlossen. Ziel des Pakets ist eine Förderung des Wohnbaus und eine Erhöhung der Eigentumsquote.

Ausweitung der beschleunigten Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude, wonach im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte AfA angesetzt werden kann, wird befristet ausgeweitet. Für Wohngebäude, die zwischen 31.12.2023 und 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann nunmehr in den ersten drei Jahren die dreifache AfA geltend gemacht werden. Anders als nach bisheriger Regelung, gilt dies auch bei einer Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ des aktuellen „klimaaktiv-Kriterienkatalogs“ entspricht.
Auch im Zusammenhang mit Sanierungsmöglichkeiten besteht nun die Option einer beschleunigten Abschreibung. Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen (z.B. in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz) beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.

Ökozuschlag

Seit der ökosozialen Steuerreform besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, gewisse Gebäudeinvestitionen als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Für diese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können nun auch Vermieter 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Ökozuschlag). Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Ökozuschlag steht für die ersten beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 zu.

Abschaffung von Nebengebühren

Die Gebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte ins Grundbuch wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt:

  • Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet.
  • Für die Pfandrechtseintragung steht die Befreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
  • Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt.

Als Nachweis eines dringenden Wohnbedürfnisses muss der Hauptwohnsitz an der neuen Liegenschaft begründet und sämtliche Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Bei einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe, bei einer zu errichtenden Wohnstätte nach Fertigstellung, jedoch jedenfalls innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung zu erbringen. Bei Aufgabe des Eigentumsrechts innerhalb von 5 Jahren ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten.

Förderdarlehen

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Bundesländern Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu € 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben können, die jedoch an antispekulative Maßnahmen zu knüpfen sind.

Der faktische Geschäftsführer im Steuerrecht

Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist nicht definiert, wurde aber durch die Rechtsprechung herausgearbeitet. Er kommt daher, dass dem formell bestellten Geschäftsführer nicht immer die tatsächliche Handhabung und Willensbildung innerhalb eines Unternehmens zukommt.

Es kommt somit zu einem Auseinanderfallen von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen Personen, die formell als Geschäftsführer agieren, und der Person, die die tatsächlichen Entscheidungen im Unternehmen trifft. Handelt jemand als „Schein-Geschäftsführer“, kann dies zu Problemen im Bereich des Gläubigerschutzes und der Rechtssicherheit führen.

Die Rechtsprechung legt den Begriff des faktischen Geschäftsführers wie folgt aus: „Demnach gilt als faktischer Geschäftsführer, wer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Unternehmens nimmt, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Angestellten, einen Gesellschafter oder um einen gänzlich Außenstehenden handelt. Entscheidend ist, dass der faktische Geschäftsführer einen nachhaltigen und dauerhaften Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und es somit zur faktischen Beherrschung des Unternehmens kommt.“

Jeder Fall ist individuell zu entscheiden

Der offizielle Geschäftsführer muss größtenteils verdrängt und de facto entscheidungsunfähig gemacht werden. Daher würde es auch nicht ausreichen, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsführern regelmäßig Weisungen erteilt, diese aber ansonsten noch freie Entscheidungsfähigkeit besitzen. Weiters ist auch immer auf die konkreten Umstände des Sachverhalts abzustellen. Jeder Fall ist daher einer eigenen Prüfung zu unterziehen, wobei auf die Gesamtbetrachtung zu achten ist.
Dahingehend ergeben sich natürlich häufig Beweisprobleme. Maßgebend kann der Auftritt von Personen nach außen sein, also ob sie Stellungnahmen für das Unternehmen abgeben oder bei Vertragsverhandlungen teilnehmen. Auch die Geschäftsgebarung im Inneren ist relevant. Hier sind vor allem Unterlagen und Zeugenaussagen ausschlaggebend.

Relevant in Haftungsfällen

Relevant ist die faktische Geschäftsführung vor allem in Haftungsfällen. Hauptanwendungsfall ist die Insolvenz. Im Fall einer Insolvenz können Ansprüche entstehen, wenn das Verfahren zu spät eingeleitet wird. Für diesen Schaden könnte es zur Haftung des faktischen Geschäftsführers kommen. Auch können diesen gewisse Aufgaben, wie etwa die Stellung eines Insolvenzantrages, treffen. Geschäftsführer haften persönlich dafür, dass Steuern und Abgaben rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diese Haftung kann auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt werden. Auch im Strafrecht ist der faktische Geschäftsführer von Bedeutung. Infrage kommen vor allem Delikte, die mit Insolvenzen im Zusammenhang stehen, etwa die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.

Hinweis: Sollten Sie die Auslagerung von Entscheidungen in Erwägung ziehen, achten Sie immer auf die äußeren und inneren Umstände der Geschäftsführung, da es sonst zu einer Ausweitung der Haftung kommen kann. Wir empfehlen Ihnen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung.

Arztpraxis als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im Rahmen einer Liebhabereiprüfung die Frage zu klären, ob es sich beim Führen einer Arztpraxis und der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst um einen einheitlichen Betrieb handelte.

Im gegenständlichen Fall führte eine Ärztin nach ihrer Pensionierung ihre Ordination ohne Kassenvertrag weiter. In den betreffenden Jahren 2010 bis 2014 erzielte sie dabei ausschließlich Verluste. Gleichzeitig ging die Ärztin einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nach. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie jährliche Gewinne in Höhe von ca. € 10.000. Das Finanzamt vertrat dahingehend die Auffassung, dass es sich bei den beiden Betätigungen, Ordination vs. Ärztefunkdienst, um getrennte Liebhaberei-Beurteilungseinheiten handelt.

Abgrenzung der steuerlich relevanten Einkünfte zu privaten

Die Liebhaberei ist für das österreichische Steuerrecht von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten Einkünften und nicht steuerlich anzuerkennenden Tätigkeiten beeinflusst. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass nur tatsächlich erzielte Einkünfte besteuert werden, während rein private oder nicht ernsthaft gewinnorientierte Aktivitäten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dadurch soll die Steuergerechtigkeit gewahrt und eine Missbrauchsmöglichkeit des Steuersystems reduziert werden. Rechtsfolge der Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist, dass erzielte Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, etwaige positive Einkünfte dafür nicht steuerpflichtig sind.

Zusammenhang von Arztpraxis und Ärztefunkdienst nicht erkennbar

Gemäß der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung dafür ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Beurteilungseinheit ist demnach die einzelne Einkunftsquelle, die nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen ist. Ein einheitlicher Betrieb würde vorliegen, wenn mehrere Betriebszweige als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft. Das BFG führte aus, dass ein solcher Zusammenhang beim Betrieb einer Arztpraxis und einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht erkennbar ist, da beiden Bereichen andere Strukturen zugrunde liegen und es anderer organisatorischer Maßnahmen bedarf. Die einzige Verbindung ist die Qualifikation als Arzt, die aber für sich allein noch nicht ausreicht, um eine Verflechtung der beiden Betriebe anzunehmen.

Für das BFG war eine objektive Ertragsfähigkeit der Arztpraxis nicht erkennbar, da es kein ernsthaftes Streben zur Gewinnerzielung erkennen konnte. Es stufte den Betrieb der Arztpraxis als keine einkommensteuerrechtliche zu berücksichtigende Einkunftsquelle ein. Es lagen daher zwei voneinander getrennt zu beurteilende Betriebe vor, wobei einer davon, die Arztpraxis, als Liebhaberei qualifiziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass die erzielten Gewinne aus der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht mit den Verlusten aus dem Betrieb der Arztordination ausgeglichen werden konnten.

Sind Sponsorzahlungen Betriebsausgaben?

Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder Repräsentationsaufwendung zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca. € 50.000 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Auf Grund dessen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass als Motiv für das Sponsoring des Sportvereines das Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, zu sehen sei. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein, welche steuerneutral zu behandeln ist, dh das Einkommen nicht mindert.

Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig

Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer werden – im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung – die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben, insb die betriebliche Veranlassung erfüllen, kann für Körperschaften ein Abzugsverbot die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung und damit der Einkommensermittlung verbieten.

Nach diesem Abzugsverbot dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Allgemeiner Werbewert lag vor

Eine solche Werbewirkung lag im gegenständlichen Fall vor. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Durch diese betriebliche Veranlassung stellten sie keine freiwillige Zuwendung dar. Somit waren die geleisteten Sponsorzahlungen bei der Einkünfteermittlung und damit auch bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Senkung des KöSt-Tarifs

Mit 1.1.2024 wurde nicht nur die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt, sondern auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz vorgenommen. Diese Neuerungen wirken sich auch auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) aus.

Änderung des KöSt-Tarifs

Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte nun die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich anhand des neuen Steuersatzes nun eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022).

Änderung der MiKöSt

Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten Gewinnes. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung.

Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich

Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer knüpft an das gesetzliche Mindeststammkapital der Körperschaft an. Die Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die MiKöSt betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die MiKöSt in den ersten 5 Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden 5 Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, ist damit hinfällig und wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der MiKöSt nach Ablauf von 5 Jahren ist nicht vorgesehen.

Herabsetzungsantrag

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Vorschreibung orientiert sich an den Ergebnissen des Vorjahres. Sollte eine Hochrechnung des Jahresergebnisses und die damit einhergehende Steuerbelastung die von der Finanz unterstellten Gewinne bzw. die vom Finanzamt vorgeschriebene Vorauszahlung unterschreiten, kann ein Antrag auf Herabsetzung an das Finanzamt gestellt werden. Dieser muss eine Begründung der verminderten Gewinnerwartung sowie einen entsprechenden Nachweis (z.B. Umsatzaufstellung, Zwischenbilanz) enthalten.
Im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer ist dabei anzumerken, dass in manchen Fällen noch KöSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, die auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Sollte dies der Fall sein, gibt es laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Vielmehr ist auch hier ein individueller Herabsetzungsantrag auf die Höhe der neuen MiKöSt zu stellen.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Ende 2023 wurde vom Nationalrat das Start-Up-Förderungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde eine Begünstigung für die Beteiligung von Dienstnehmern speziell an Start-Ups geschaffen. Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen soll einerseits die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern und andererseits hochqualifiziertes Personal angemessen vergüten.

Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt) sowie nicht mehr als € 40 Millionen Umsatz (gemäß der Vorjahresbilanz) hat. Zudem darf die Unternehmensgründung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen und das Unternehmen nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen (> 25% Beteiligung) eines Konzerns sein. Die Start-Up Mitarbeiterbeteiligung ist nur für unentgeltliche (nicht für vergünstigte) oder zum Nennwert gewährte Kapitalanteile anwendbar.
Die Gewährung muss aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen erfolgen (z.B. Kompetenz und Erfahrung des Arbeitnehmers). Des Weiteren muss es sich bei den ausgegebenen Anteilen um vinkulierte Anteile handeln, welche nur mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Lebenden übertragen werden dürfen. Der einzelne an den Mitarbeiter ausgegebene Anteil darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Kapitals der Gesellschaft betragen. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nur insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.

Begünstigung

Ein wesentlicher Vorteil der Regelung ergibt sich aus dem späteren Zuflusszeitpunkt. Eine Besteuerung erfolgt nämlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorteils. Der Zufluss gilt nicht bereits bei der (unentgeltlichen) Ausgabe der Anteile als erfolgt. Erst bei der Veräußerung der Anteile, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Aufhebung der Vinkulierung oder im Todesfall gelten die Zuwendungen als zugeflossen, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Zudem kann trotz Beendigung des Dienstverhältnisses für Anteile mit bestimmten Merkmalen (z.B. FlexKapG, wenn Arbeitgeber durch Erklärung am Lohnzettel optiert, dass der Zufluss erst bei Erfüllung eines anderen Tatbestands erfolgen soll) der Zufluss hinausgeschoben werden.

Gilt der geldwerte Vorteil als zugeflossen (z.B. bei Veräußerung), wird dieser begünstigt besteuert. Soweit der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe erfolgt ist und das Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre gedauert hat, unterliegen lediglich 25% des geldwerten Vorteils der progressiven Tarifbesteuerung. Die übrigen 75% werden hingegen einem festen, der KESt nachgebildeten, Steuersatz in Höhe von 27,5% unterzogen. Werden die Fristen (2 bzw. 3 Jahre) nicht erfüllt, greift der jeweilige Grenzsteuersatz.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils ergibt sich bei Verkauf der Anteile aus dem Veräußerungserlös. In sonstigen Fällen (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist der gemeine Wert ausschlaggebend. Vom gemeinen Wert sind die Anschaffungskosten abzuziehen, die bis zur Höhe des Nominales entstehen können.

Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte im Zuge einer Anfrage betreffend umsatzsteuerrechtlicher Fragen i.Z.m. der Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte eine Auskunft erlassen. Darin legt es seine Rechtsansicht dar und legt maßgebende Weichen für die Verwaltungspraxis.

Konkret geht die Stellungnahme auf das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von Land- und Forstwirten ein. Land- und Forstwirte besitzen laut dem Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmereigenschaft. Ihre Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG dürfte daher keine Probleme bereiten, weil auch für die Landwirte die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten wäre. Trotzdem ordnet das Umsatzsteuergesetz eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen an, was eine Erleichterung bei der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen darstellen soll.

Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Buchführungsverpflichtung

Diese Durchschnittsbesteuerung gilt für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze € 600.000 nicht übersteigen. Diese Umsatzgrenze wurde außerdem im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets 2022 von € 400.000 auf € 600.000 erhöht. Bei diesen Unternehmern beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz je nach Lieferung und Leistung pauschal 10% oder 13% beim Verkauf an Nichtunternehmer bzw. generell 13% beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmer.
Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine Buchführungsverpflichtung besteht oder wenn der Betrieb die Umsatzgrenze nicht einhalten kann. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als € 600.000 erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) die Pauschalierung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten

Die Anfrage betraf nun den Fall, dass die Durchschnittsatzbesteuerung anwendbar ist, und nur für ein Jahr entfällt, weil einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten wurde und danach wieder nicht mehr.
Beispiel: Der Umsatz lag 2020 und die Vorjahre unter der Umsatzgrenze. 2021 und 2022 wurde die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten. Ab 1.1.2024 wäre der Landwirt daher nicht mehr berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden und die Regelbesteuerung würde eintreten. Seine Umsätze 2023, 2024 und in den Folgejahren betragen etwa € 450.000. Die neue Umsatzgrenze von € 600.000 wird auch in den Folgejahren nicht überschritten. Ab 1.1.2025 wäre der Landwirt wieder berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden, da die Grenze zweimal unterschritten wurde. Nur ein Jahr würde daher der Regelbesteuerung unterliegen.

Für diesen Fall sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) vor, dass wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die Grenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, auf Antrag weiterhin die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden ist. Auf Antrag kann das Finanzamt daher von der Anwendung der Regelbesteuerung absehen. Fraglich war nun, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein solcher Antrag nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen zutreffen.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass ein solcher Antrag gesetzlich notwendig ist, um die gemäß der BAO entstandene Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufzuheben. Das Finanzamt kann daher nur bei Stellung eines Antrages die Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufheben. Dies gilt auch für eben den Sonderfall im Zeitraum der Erhöhung der Umsatzgrenze.

Kleinunternehmerpauschalierung

Es ist für die Kleinunternehmerpauschalierung unschädlich, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht.

Kleinunternehmer können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900, bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde nun hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Erfüllen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Anwendung kommen kann, eine gesetzliche Klarstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt tatbestandsmäßig darauf ab, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar (Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als € 35.000 netto) oder nur aus drei bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wurde die Umsatzsteuergrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 angehoben und beträgt somit nun € 40.000 netto.

Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte

War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem konkreten Fall die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung vorteilhafter ist.

Spendenbegünstigung für Vereine

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Institutionen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt.

Grundsätzlich können Spenden von Steuerpflichtigen nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften.
Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Institution einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem GemRefG änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind.

Erlangung der Spendenbegünstigung

Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Institution die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke erfüllt und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug.

Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Körperschaft oder Institution strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar.
Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein.

Zuerkennung mittels elektronischem Formular

Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Institutionen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Hinweis: Sollten Sie die Beantragung der Erlangung der Spendenbegünstigung in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Fragen zu lösen sind.

Finanzstrafrechtlicher Prüfungsauftrag ist keine Verfolgungshandlung?

Wenn Ihnen die Finanzstrafbehörde einen Prüfungsauftrag aushändigt, sollten Sie rasch die Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt in Anspruch nehmen. Es bestehen für Sie besondere Pflichten, aber auch besondere Rechte, die Sie kennen sollten.

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen. Von der Behörde ist in diesem Fall ein spezieller Prüfungsauftrag vorzulegen. Eine solche finanzstrafrechtliche Prüfung stellt für den Abgabepflichtigen eine Zäsur dar, da dieser ab dann als Verdächtiger oder Beschuldigter geführt wird samt den damit verbundenen Rechten im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und (bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren) in der Strafprozessordnung.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) war fraglich, ob dieser Prüfungsauftrag ausreichend präzisiert war, um vom Vorliegen einer Verfolgungshandlung auszugehen. Dies hätte im konkreten Fall zur Folge gehabt, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt gewesen wäre, da der Prüfungsauftrag den Eintritt der Verjährung gehemmt hätte.

Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung

Im konkreten Fall handelte ein Abgabepflichtiger mit Grundstücken, versteuerte die daraus erzielten Einkünfte jedoch weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014. Die Finanzstrafbehörde ordnete daher eine Prüfung dem FinStrG an, mit folgender Begründung: „Aufgrund [des] der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat.“

Der zuständige Spruchsenat verurteilte den Abgabepflichtigen für die Jahre 2013 und 2014 wegen Abgabenhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Abgabepflichtige unter anderem die bereits eingetretene Verjährung geltend, die im konkreten Fall fünf Jahre ab Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.6. des Folgejahres) betrug.

Keine Verfolgungshandlung – Einstellung des Verfahrens

Das BFG gab der Beschwerde Folge und stellte das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da der gegenständliche Prüfungsauftrag keine Verfolgungshandlung darstellte und dadurch der Eintritt der Verjährung nicht gehemmt wurde. Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung u.a. eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder des BFG, die sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gelten als derartige Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, gegen eine bestimmte Person den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Der Handlung muss zu entnehmen sein, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird.

Um als Verfolgungshandlung zu gelten, hätte im konkreten Fall der Abgabepflichtige im Prüfungsauftrag genannt werden müssen und der Prüfungsauftrag Ausführungen darüber enthalten müssen, dass dem Abgabepflichtigen die Verkürzung der Einkommensteuer 2013 und 2014 angelastet wird. Das Strafverfahren wurde durch den Prüfungsauftrag somit noch nicht anhängig und konnte der Prüfungsauftrag daher den Eintritt der Verjährung nicht hemmen. Vielmehr wurde das Verfahren erst mit der Verständigung des Abgabepflichtigen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 21.3.2022 anhängig gemacht. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten war, war das Verfahren einzustellen.