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Arbeiten im Alter

Die Bundesregierung schnürte ein Maßnahmenpaket, das mit 1.1.2027 in Kraft treten und die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen soll.

Ziel der geplanten Maßnahmen ist es, durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize sowohl das tatsächliche Pensionsantrittsalter als auch die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines sogenannten Aktivitätsfreibetrags.

Steuerlicher Freibetrag bis € 1.250 monatlich

Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu € 1.250 monatlich beziehungsweise maximal € 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können. Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage somit auf null und es fällt keine Lohnsteuer an. Sind die Einkünfte höher als € 1.250, stellt nur die Differenz die Bemessungsrundlage für die Lohnsteuer dar.
Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden und damit die steuerliche Belastung der erzielten Erwerbseinkünfte reduzieren. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer.

480 Versicherungsmonate für Männer

Die Begünstigung soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen gelten zunächst geringere Anforderungen, die schrittweise an das steigende Pensionsalter angepasst werden sollen. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Neben steuerlichen Erleichterungen sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Anpassungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen.
Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung:

  • Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5% auf 10,18%
  • Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17% auf 9,36%
  • Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20% auf 11,01%

Vereinfachung der Preisauszeichnung bei Beherbergungsbetrieben

Der Nationalrat hat vereinfachte Vorgaben zur Preisauszeichnung für Beherbergungsbetriebe beschlossen. Die Änderungen reduzieren die bürokratischen Auflagen für Hotelier-Betriebe und sehen ein strengeres, mehrstufiges Sanktionssystem bei Verstößen vor.

Die Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes verfolgt das Ziel, den bürokratischen Aufwand für die Tourismusbranche abzubauen und gesetzliche Vorgaben an die zunehmend digitale Vermarktung von Unterkünften anzupassen. Während Preisinformationen früher direkt vor Ort eingeholt wurden, erfolgen Hotelbuchungen heute überwiegend über Webseiten oder Buchungsplattformen, sodass der Aushang der Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich nicht mehr zeitgemäß ist.
Bislang bestand eine Verpflichtung zur Auszeichnung von Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich, die den Gästen einen unmittelbaren Preisvergleich ermöglicht. Diese Verpflichtung wurde im Rahmen des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 gestrichen. Preisinformationen werden heute überwiegend digital abgerufen. Außerdem sind Zimmerpreise heute dynamisch gestaltet und variieren je nach Saison, Auslastung oder Buchungszeitpunkt. Dadurch entsprach die Darstellung von Standardzimmerpreisen nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten.
Ein weiterer Punkt der Novelle ist die Klarstellung zur Angabe von Tourismusabgaben. Im Sinne der Rechtssicherheit wird für diese Betriebe klargestellt, dass Tourismusabgaben (Ortstaxen) im Preis inkludiert werden oder auch gesondert ausgewiesen werden können.

Höhere Strafen für Verstöße

Bei Verstößen gegen die Preisaufzeichnung werden die Strafen erhöht. Anstatt der bislang geltenden Strafandrohung von € 1.450 droht künftig bei einer Übertretung der Preisauszeichnungsbestimmungen eine Geldstrafe von bis zu € 2.500 pro Produkt, maximal jedoch bis zu € 10.000. Im Wiederholungsfall erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu € 3.750 pro Produkt, maximal jedoch bis zu € 15.000.
Weiters wird ein mehrstufiges System bei der Verhängung der Strafen eingeführt. Bei einem Verstoß wird in einem ersten Schritt ein Verbesserungsauftrag erteilt („Beraten statt Strafen“). Wird dieser Verbesserungsauftrag erfüllt, soll die Behörde von der Bestrafung absehen. Kommt man dem Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe zu ahnden. Das Prinzip „Beraten statt Strafen“ kann erst nach Ablauf von zwölf Monaten wieder angewendet werden.

Ziel dieser Novelle ist, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Durchsetzung der geltenden Vorschriften durch ein verschärftes Sanktionssystem zu stärken. Die Änderungen treten am Tag nach der Kundmachung des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 in Kraft, das sollte am1.7.2026 sein.

Inländischer Wohnsitz bei mehrjähriger Entsendung ins Ausland

Ob eine Person in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine bloße Schlafmöglichkeit in der elterlichen Wohnung begründet keinen Wohnsitz, wenn weder autonome Lebensführung noch tatsächliche Innehabung vorliegen.

Ein Arbeitnehmer war von 2009 bis 2017 an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Im Jahr 2011 erfolgte eine Entsendung ins Ausland, die zunächst auf drei Jahre befristet war. Kurz vor ihrem Ablauf wurde die Entsendung bis 2017 verlängert, jedoch bereits im Juli 2015 vorzeitig beendet. Knapp über ein Jahr später erfolgte eine erneute Entsendung.
Während seiner Auslandsaufenthalte konnte der Arbeitnehmer bei Heimatbesuch das Zimmer seiner Schwester in der elterlichen Wohnung nutzen. Strittig war, ob der Arbeitnehmer bereits seit Jänner 2015, somit vor seiner Rückkehr nach Österreich, oder erst ab Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Ausschlaggebend für das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht für das gesamte Jahr, ist ob der Steuerpflichtige bereits ab Jänner über einen inländischen Wohnsitz verfügte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt war erst nach Beendigung der Entsendung und der Rückkehr nach Österreich im Juli 2015 anzunehmen.
Der Arbeitnehmer konnte bei Heimbesuchen zwar vorrübergehend in der elterlichen Wohnung übernachten, jedoch wurde seit Beginn seiner Entsendung sein früheres Zimmer von seiner Schwester genutzt. Demnach stand ihm dieses Zimmer lediglich bei Bedarf zur Verfügung. Darüber hinaus standen Bad, WC, Küche und Wohnzimmer allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich zur Verfügung.

Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Nach der Rechtsprechung des BFG reicht die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Zimmers nur auf Bedarf in der Elternwohnung nicht aus, um von einem eigenen Wohnsitz auszugehen. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass die betreffende Wohnung eine autonome Lebensführung ermöglicht. Zudem fehlte die Innehabung der Wohnung. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung verleiht keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit.
In dem Fall kam hinzu, dass aufgrund einer mehr als dreijährigen Tätigkeit im Ausland nicht wahrscheinlich war, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit seinen Wohnsitz in der Wohnung seines Vaters aufrechterhalten hat. Der Betroffene hatte im Zeitraum seiner Entsendung ins Ausland in Österreich daher weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht vor. Auch für eine beschränkte Steuerpflicht gab es keine Anhaltspunkte, da die Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wurde. Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen daher in Österreich weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht und waren bei der Einkommensteuererklärung nicht zu berücksichtigen. Erst die Einkünfte aus der Tätigkeit in Österreich nach seiner Rückkehr waren in Österreich einkommensteuerpflichtig.

Fehlende Ausfuhrbescheinigungen in Drittländer

Umsatzsteuerlich sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreiheit ist aber an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.

Warenlieferungen durch österreichische Unternehmer an Abnehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union (sogenannte Drittländer, wie etwa die Schweiz, Großbritannien oder die USA) können steuerlich komplex zu behandeln sein. Liegen die gesetzlich geforderten Nachweise nicht lückenlos vor, kann dies im Zuge von Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen.

Tatsächlicher Grenzübertritt der Ware

Neben den materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist der Ausfuhrnachweis von wesentlicher Bedeutung, mit dem nachgewiesen wird, dass ein tatsächlicher Grenzübertritt der Ware stattgefunden hat. Das Gesetz verlangt damit den eindeutigen Beweis, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Drittland gelangt ist.
Grundsätzlich muss der Ausfuhrnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einlangen. Die Steuerbefreiung kann aber auch bereits vorläufig bei der Durchführung des Exports angewendet werden, wenn der Ausfuhrnachweis in diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Der Ausfuhrnachweis muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Lieferung erbracht werden. Kann das Dokument nach Ablauf dieser Frist nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Klärung der genauen physischen Abweichungen

Der Ausgang der Waren wird dabei auf elektronischem Weg bescheinigt. Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren durch die Übermittlung der Nachricht IE599. Kommt es zu geringfügigen Abweichungen zwischen der Anmeldung und der tatsächlichen physischen Ausfuhr der Waren, wird der Kontrollcode A4 verwendet. Der Code B1 steht hingegen für erhebliche Abweichungen. Bei den Codes A4 und B1 besteht daher regelmäßig Handlungsbedarf: Da die Codes A4 und B1 signalisieren, dass der tatsächliche Warenfluss nicht exakt mit der Anmeldung übereinstimmt, braucht es eine Klärung der genauen physischen Abweichungen. Gegebenenfalls müssen Rechnungsbeträge angepasst werden um den tatsächlich ausgeführten Waren gerecht zu werden. Zudem ist eine Dokumentation über die Bereinigung von Schwund oder etwaige Beschädigungen empfehlenswert.
Zu beachten ist außerdem die Aufbewahrungsfrist der Nachweise. Diese beträgt 7 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sich die Belege beziehen. Die Aufbewahrung selbst kann entweder auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform erfolgen.

Hinweis
Die ordnungsgemäße Dokumentation von Drittlandsexporten erfordert präzise interne Abläufe. Da Ausfuhrnachweise und Buchbelege gemäß den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften sieben Jahre lang aufzubewahren sind, sollten die Belegketten bereits beim Erhalt systematisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Wenn Sie Unterstützung bei der Einrichtung oder Überprüfung Ihrer Nachweise benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Details zur neuen Paketsteuer

Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel. Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf soll ab dem 1.10.2026 eine Paketsteuer in Höhe von € 2,00 erhoben werden.

Die Steuer soll auf Paketzustellungen innerhalb Österreichs erhoben werden, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgen. Als Paket gelten Postsendungen dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist, weshalb z.B. Essenslieferservices nicht betroffen sind. Es spielt keine Rolle, ob die Waren aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland versendet werden. Ausschlaggebend ist, dass die Zustellung des Pakets in Österreich erfolgt.
Die Höhe der Steuer beträgt planmäßig € 2,00 pro zugestelltem Paket, wobei der Einzelwert der Waren je Sendung nicht relevant ist. Alternativ soll betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die gewählte Methode ist jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum einheitlich anzuwenden.

Nicht erfasst werden nach dem Entwurf Verkäufe, bei denen der Kaufvertrag direkt in einem stationären Geschäft abgeschlossen wird, auch wenn die Ware anschließend an den Kunden versendet wird.

Steuerschuld, Meldepflichten und Ausblick

Steuerschuldner ist der Versandhändler selbst. Erfolgt die Abwicklung der Verkäufe jedoch über elektronische Marktplätze oder vergleichbare Onlineplattformen, kann die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Plattformbetreiber übergehen. In diesen Fällen wird die Plattform steuerlich so behandelt, als hätte sie die Versandhandelsumsätze selbst ausgeführt.
Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu. Diese soll bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz entstehen und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets. Selbst wenn die Ware nach erfolgter Lieferung retourniert oder der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, bleibt die bereits entstandene Steuer bestehen.
Die Paketsteuer soll vierteljährlich über FinanzOnline gemeldet werden und die Entrichtung spätestens bis zum Ende des Folgemonats erfolgen. Die Abgabe einer Jahressteuererklärung ist nicht vorgesehen. Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte innerhalb der EU bzw. des EWR sollen zudem verpflichtet werden, einen inländischen Fiskalvertreter zu bestellen.

Da die geplanten Regelungen derzeit erst im Begutachtungsentwurf vorliegen, bleibt die endgültige Gesetzwerdung abzuwarten.

Kontenregisterabfrage und Konteneinschau

Das vom Nationalrat am 10.06.2026 beschlossene Budgetmaßnahmengesetz 2026 ermöglicht dem Amt für Betrugsbekämpfung, Auskünfte aus dem Kontenregister und Einschau in die inneren Kontodaten von Bankkonten zu erhalten.

Die Finanzpolizei als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung ist für die Ermittlung und Feststellung von Scheinunternehmen zuständig. Um verdächtige Geldflüsse schneller erkennen und nachweisen zu können, kann sie nunmehr im Rahmen solcher Ermittlungen Einsicht in das Kontenregister und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die inneren Kontodaten (Konteneinschau) erhalten. Durch die Ausweitung der Zugriffsrechte soll festgestellt werden, welche Kontoverbindungen von Personen oder Unternehmen genutzt werden und wie finanzielle Verflechtungen ausgestaltet sind. Bisher waren derartige Einsichten nur der Abgabenbehörde für abgabenrechtliche Zwecke erlaubt.

Einschränkungen der Einsichtnahme

Zur Wahrung des Rechtsschutzes von betroffenen Unternehmen sind jedoch Einschränkungen vorgesehen. Ein Zugriff auf die inneren Kontoinformationen (Konteneinschau) ist nur möglich, wenn bereits ein konkreter Verdacht hinsichtlich Scheinunternehmen besteht, das betroffene Unternehmen über diesen Verdacht informiert wurde und eine Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist. Neben strengen organisatorischen Vorgaben bedürfen Konteneinschau-Auskunftsverlangen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht.
Die durch das Budgetmaßnahmengesetz 2026 vorgesehenen Änderungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, das sollte am1.7.2026 sein.

Fristenlauf bei elektronischer Zustellung

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig in elektronischer Form über FinanzOnline. Ein am Samstag in der Databox bereitgestellter Prüfungsbericht setzt den Fristenverlauf sofort in Gang, auch dann, wenn dieser Prüfungsbericht erst am Montag abgerufen wird.

Ein elektronisches Dokument gilt als zugestellt, sobald es im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – in der FinanzOnline-Databox – ist. Ob und wann dieses tatsächlich geöffnet bzw. abgerufen wird, spielt keine Rolle. Zudem wird ausdrücklich bestimmt, dass Wochenenden und Feiertage den Fristenlauf nicht hemmen. Demnach setzt auch eine Zustellung am Samstag oder Sonntag Fristen unverzüglich in Gang.

Da ein Prüfungsbericht am Samstag in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte, begann an diesem Tag die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte dazu klar, dass eine Kanzlei, die am Wochenende geschlossen ist, nicht in die entschuldbare Abwesenheit fällt. Daher bleibt die Zustellung als bewirkt und die Frist verschiebt sich nicht auf den Montag. Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger die volle Frist für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung steht. Solange der Empfänger noch rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, um die Beschwerde einzubringen, gilt die Zustellung als wirksam. Im einem Fall standen noch 30 Tage zur Verfügung, um die Fristverlängerung zu beantragen. Daher kam es zu keiner Verzögerung der Zustellwirkung.

Fazit
Die Entscheidung des BFG verdeutlicht, dass bei elektronischer Zustellung allein das Einlangen in der Databox von FinanzOnline den Fristenlauf auslöst, unabhängig von Wochenenden oder der tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine regelmäßige Kontrolle von FinanzOnline sollte somit sichergestellt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Finanzreserve von Vereinen

Begünstigungen gemeinnütziger bzw. mildtätiger Vereine sind daran geknüpft, dass der Verein nach der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung seiner begünstigten Zwecke dient. Beim Ansparen von Reserven bzw. beim Vermögensaufbau müssen begünstigte Vereine daher Besonderheiten beachten.

Gemeinnützige bzw. mildtätige Vereine genießen in Österreich besondere steuerliche Begünstigungen, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Begünstigte Vereine dürfen bei ihren Tätigkeiten zudem keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen (Zufallsgewinne), müssen umgehend für den begünstigten Zweck verwendet werden. Allerdings ist es nicht begünstigungsschädlich, wenn der Verein nicht die gesamten Einnahmen im selben Kalenderjahr verwendet.

Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann laut Erlass des Finanzministeriums noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von darüberhinausgehenden Mitteln bedarf allerdings des Nachweises, für welche konkreten Ziele die Mittel vom Verein angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Dieser Nachweis ist durch einen entsprechenden Vorstands- oder Mitgliederbeschluss zu dokumentieren. Die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens führt beim Verein ansonsten zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.

KESt-Befreiungserklärung für gemeinnützige Vereine

Vereine können den Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinserträge und Dividenden vermeiden, indem sie bei ihrer Bank eine geschäftsbezogene, digitale KESt-Befreiungserklärung einreichen. Diese gilt nur für jenes Kapitalvermögen, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sie gilt jedoch nicht für den originären Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden).

Bei Vereinen liegt Betriebsvermögen zum Beispiel im unentbehrlichen Hilfsbetrieb („Zweckverwirklichungsbetrieb“, z.B. Konzertaufführungen eines gemeinnützigen Chors) vor.
Ein solcher unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
  • Diese Zwecke dürfen nicht anders als durch den unentbehrlichen Hilfsbetrieb erreichbar sein.
  • Der Hilfsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

Bei Vorliegen eines solchen unentbehrlichen Hilfsbetriebs bleiben die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins insgesamt erhalten und es entfällt auch die Abgabepflicht für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb selbst. Das bedeutet, dass auch Kapitaleinkünfte eines begünstigten Vereins, die er im Rahmen seines unentbehrlichen Hilfsbetriebs erzielt, steuerbefreit sind.

Tipp: Durch die KESt-Befreiungserklärung gegenüber der Bank kommt es für den Verein zu einer endgültigen Steuerbefreiung seiner Kapitaleinkünfte. Voraussetzung ist, dass dieses Kapitalvermögen eindeutig dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zugeordnet werden kann. Es empfiehlt sich daher eine strenge Trennung von Bankkonten und Depots hinsichtlich Vereinsbereich einerseits und Betriebsbereich andererseits.

Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere von der Dauer der Arbeiten, den örtlichen Einsätzen und dem Zusammenhang zwischen seinen einzelnen Tätigkeiten im Ausland ab.

Im internationalen Steuerrecht ist die sogenannte „Betriebsstätte“ ein zentraler Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Unternehmen im Ausland. Eine Betriebsstätte im Ausland liegt vor, wenn ein Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, über die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Relevant sind das örtliche Element (konkreter Ort), das zeitliche Element (hinreichende Dauer/Verfügungsmacht) und das funktionale Element (operative Tätigkeit am Ort).

Subunternehmer mit Sitz in Österreich

Ein Generalunternehmer, der in seinem Ansässigkeitsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bahnbau und Bahninstandsetzungsarbeiten durchführte, setzte dafür regelmäßig Subunternehmer ein. Einer dieser Subunternehmer war ein Unternehmer mit Sitz in Österreich. Fraglich war, ob der österreichische Subunternehmer durch seine Tätigkeit im Ausland (Ansässigkeitsstaat des Generalunternehmers) dort eine Betriebsstätte begründete.

Ansicht des Finanzministeriums

Entscheidend ist die Perspektive des Subunternehmers, da die Beurteilung subjektbezogen vorzunehmen ist. Es ist zu prüfen, ob der Subunternehmer aus seiner eigenen Sicht eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland unterhält. Eine enge Verbindung zum Generalunternehmer allein reicht dafür nicht aus. Zwar kann auch Infrastruktur wie Gleisanlagen als ortsbezogene Einrichtung gelten, doch fehlte es im vorliegenden Fall am notwendigen örtlichen Zusammenhang. Der Subunternehmer arbeitete nicht dauerhaft an einem bestimmten Abschnitt des Bahnnetzes, sondern wurde punktuell und an wechselnden Abschnitten des Bahnnetzes eingesetzt. Die Einsätze erfolgten meist kurzfristig, oft nur tageweise, und waren durch längere Unterbrechungen voneinander getrennt.

Zeitliche Komponente

Auch die zeitliche Komponente sprach im konkreten Fall gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte. Eine Tätigkeit gilt in der Regel erst dann als ausreichend dauerhaft, wenn sie über einen längeren Zeitraum, zum Beispiel zwölf Monate im Fall von Bauausführungen, ausgeübt wird. Werden vom Subunternehmer mehrere, voneinander unabhängige Aufträge ausgeführt und liegt keine künstliche Aufspaltung der Verträge vor, dann sind die Fristen für die Begründung von Betriebsstätten getrennt zu beurteilen. Eine Zusammenrechnung der Zeiten hat jedoch dann zu erfolgen, wenn die einzelnen (Bau-)Projekte wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Im konkreten Fall erfolgten die Aufträge jedoch unabhängig voneinander, betrafen unterschiedliche Streckenabschnitte und basierten auf separaten Verträgen.

Demnach fehlten der geografische Zusammenhang und auch die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, sodass keine Betriebsstätte begründet wurde. Auch ein Rahmenvertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer änderte daran nichts.

Förderungen als umsatzsteuerpflichtige Mietvorauszahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Anzahlungen, wie etwa Mietvorauszahlungen, umsatzsteuerpflichtig sind, wenn die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn Fördermittel direkt an die Vermieterin ausbezahlt werden.

Der VwGH verwies darauf, dass Umsatzsteuer immer dann anfällt, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt und eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Auch Vorauszahlungen können bereits steuerpflichtig sein, sofern die zugrunde liegende Leistung ausreichend konkret feststeht. Nur solche Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung noch unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern.
In einem entschiedenen Fall war klar, dass die Zahlungen mit Umbaukosten und späteren, erhöhten Mietzahlungen zusammenhingen. Die unmittelbar an die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ausbezahlten und solcherart im abgekürzten Weg weitergeleiteten Fördermittel des Landes waren daher als Mietvorauszahlungen von Seiten der GmbH anzusehen und als solche bei der KöR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), die zu 100% an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war, welche ein Pflegeheim betrieb. Die zugehörige Immobilie stand im Eigentum der KöR und wurde von dieser an die gemeinnützige GmbH vermietet. Die gemeinnützige GmbH trug neben der Miete auch sämtliche laufenden Betriebskosten des Pflegeheims. Die GmbH ersuchte die KöR um Durchführung von Umbaumaßnahmen beim Gebäude. Gleichzeitig wurde zwischen den Beteiligten eine höhere Miete vereinbart, über welche die Umbaukosten langfristig abgegolten werden sollten.
In diesem Zusammenhang gewährte das Land Niederösterreich der GmbH eine Förderung, welche jedoch nicht an die GmbH, sondern direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Die Beteiligten vereinbarten, dass die Förderung zur Deckung der Umbaukosten verwendet und bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtigt werden sollte.

Das Finanzamt wertete diese Zahlungen an die KöR bei dieser als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Förderbeträge seien wirtschaftlich als Vorauszahlungen auf die erhöhte Miete anzusehen. Die KöR argumentierte dagegen, dass die Zuschüsse nicht der GmbH zugeflossen seien und daher nicht als Mietzahlungen qualifiziert werden könnten.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) war aber eindeutig die GmbH Empfängerin der Förderungen. Dies ergab sich aus den Förderanträgen, die ausschließlich von der GmbH gestellt und unterzeichnet worden waren. Auch die Fördervereinbarung bestand allein zwischen dem Land Niederösterreich und der GmbH. Dass das Geld direkt an die KöR überwiesen wurde, wurde als „abgekürzter Zahlungsweg“ gewertet.
Da die GmbH laut Vereinbarung die Investitionskosten letztlich über die erhöhte Miete tragen sollte, qualifizierte das BFG die Fördergelder wirtschaftlich betrachtet als Mietvorauszahlungen, welche bei der KöR der Umsatzsteuer unterliegen.