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Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beschlossen.

Neuordnung des BauID-Systems

Jedem dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer ist künftig kostenlos eine BauID-Karte auszustellen, auch Arbeitnehmern von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nach Österreich entsendet oder überlassen werden bzw. an einem Ort in Österreich arbeiten, und Personen mit Anwartschaften gegenüber der BUAK. Bis spätestens 30.6.2029 müssen diese für alle am 1.8.2026 aktiven Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sein.
Mit dieser Karte können das Urlaubsguthaben, der Stundenlohn sowie weitere Beschäftigungsdaten unmittelbar abgerufen werden. Dadurch sollen zudem Kontrollen auf der Baustelle wesentlich vereinfacht werden, da stets sämtliche Unterlagen abgerufen und vorgelegt werden können.

Elektronische Unterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung/Überlassung von Arbeitnehmern

Die im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) erforderlichen Unterlagen können künftig ausschließlich elektronisch bereitgehalten werden, wobei dies in der ZKO-Meldung (Entsendemeldung) anzuzeigen ist.

Änderungen im Bereich Metalltechnik

Es wird klargestellt, dass Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik (früher „Schlosser“) verfügen, grundsätzlich nicht dem BUAG unterliegen. Ausdrücklich BUAG-pflichtig sind jedoch weiterhin Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten und dabei bestimmte Baustoffe (z.B. Holz) verwenden.
Spenglerbetriebe, die mit 1.1.2024 in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen wurden, können auf Antrag aus dem System der BUAK ausscheiden, wenn sie über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden montieren, die nicht ausdrücklich in den Geltungsbereich des BUAG fallen. Dieses Ausscheiden setzt einen Antrag voraus, der zu zwei Stichtagen möglich ist:

  • Ausscheiden zum 31.12.2026, sofern der Antrag bis 31.10.2026 bei der BUAK eingelangt ist.
  • Ausscheiden zum 31.12.2027, sofern der Antrag bis 31.10.2027 bei der BUAK eingelangt ist.

Betroffenen Betrieben wird empfohlen, diese Fristen im Auge zu behalten und vorab die Auswirkungen auf bestehende Urlaubsanwartschaften der Arbeitnehmer zu klären.

Schlechtwetterentschädigung

Die bisher getrennten Stundenkontingente für die Winterperiode (200 Std.) und die Sommerperiode (120 Std.) werden zu einem einheitlichen Jahreskontingent von 320 Stunden (1.11.–31.10. des Folgejahres) zusammengelegt. Der Gesamtanspruch bleibt damit unverändert.

Leistungen aus betrieblicher Kaskoversicherung an Dienstnehmer

Das Kilometergeld ersetzt die Kosten für die berufliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus private Kosten oder Risiken, kann daraus ein steuerpflichtiger Vorteil für den Mitarbeiter entstehen.

Ein Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter, die für betrieblich veranlasste Fahrten ihre privaten PKW einsetzten. Dafür erhielten sie vom Arbeitgeber Kilometergeld. Zusätzlich bot der Arbeitgeber den Mitarbeitern für die betrieblich gefahrenen Strecken Leistungen aus einer Kaskoversicherung an. Dieser Versicherungsschutz konnte gegen eine Zuzahlung von € 100 pro Jahr auch auf Privatfahrten ausgeweitet werden. Kam es bei einer Dienstfahrt zu einem Unfall und musste ein Selbstbehalt bezahlt werden, übernahm auch diesen der Arbeitgeber.
Die Finanzverwaltung kam zum Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber übernommene Kaskoversicherung und die bezahlten Selbstbehalte bei den Mitarbeitern steuerlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu behandeln seien. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass es sich um eine Absicherung handle, um nicht gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig zu werden.

Entscheidung des BFG und VwGH

Sowohl das Bundesfinanzgericht (BFG) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigten die Ansicht des Finanzamts. Relevant ist demnach die Unterscheidung zwischen dem Ersatz der beruflichen Fahrtkosten (Kilometergeld) und dem zusätzlichen Vorteil für den Mitarbeiter aus der Kaskoversicherung bzw. dem bezahlten Selbstbehalt. Das Kilometergeld soll die Kosten abdecken, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen, dass er sein privates Fahrzeug für den Arbeitgeber einsetzt. Darüber hinaus getätigte Zahlungen des Arbeitgebers können einen zusätzlichen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen und sind damit bei diesem steuerpflichtig.
Die vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsprämien stellen hingegen keinen steuerpflichtigen Vorteil für die Mitarbeiter dar. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer war und ihm allein die Ansprüche aus der Versicherung zustanden. Die Arbeitnehmer erhielten also nicht bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie einen persönlichen Vorteil.

Anders war es bei den Leistungen im Schadensfall. Wenn der Arbeitgeber den Schaden am privaten Pkw des Mitarbeiters übernimmt, wird der Mitarbeiter wirtschaftlich entlastet. Daher kommt es zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies ist auch der Fall, wenn sich der Unfall während einer Dienstfahrt ereignet.

Tipp: Im Bereich der Lohnverrechnung gibt es regelmäßig Themen und Fragestellungen, die langfristige steuerliche Auswirkungen, auch etwa auf lohnsteuerliche Haftungen, haben können. Eine umfassende und zeitgerechte Beratung ist daher speziell in diesem sensiblen Bereich unerlässlich.

Kein Sonderausgabenabzug privater Spenden ohne Geburtsdatum

Wer seine Spende steuerlich absetzen möchte, muss der begünstigten Organisation auch sein Geburtsdatum bekannt geben. Ansonsten kann die Spende nicht an die Finanzverwaltung gemeldet und als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben setzt aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung voraus, dass bestimmte Identifikationsdaten bekannt gegeben werden, wie etwa der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum. Der Spendenempfänger – also die Organisation, welche die Spende erhält – muss diese Daten anschließend elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln, wobei dafür von der Organisation strenge datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Wird das Geburtsdatum vom Spender nicht bekannt gegeben und kann deshalb keine Spendenmeldung erfolgen, ist die Spende beim Spender steuerlich nicht als Sonderausgabe absetzbar.
Auch in dem Fall, dass der Spender die Zahlungen durch Überweisungsbelege eindeutig nachweisen kann, ändert sich nichts daran. Das Verfahren soll nämlich sicherstellen, dass Spenden eindeutig der richtigen Person zugeordnet werden können und die steuerliche Berücksichtigung automatisiert und verlässlich funktioniert.

Fazit
Die tatsächliche Zahlung einer Spende und deren Nachweis allein garantieren keinen steuerlichen Abzug als Sonderausgabe. Vielmehr müssen die gesetzlich vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sein.

ImmoESt-Pflicht bei Umwidmung

Wird ein Grundstück des sogenannten Altvermögens verkauft und erst danach umgewidmet, kann diese spätere Umwidmung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer höheren Immobilienertragsteuer führen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit der dafür relevanten Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Umwidmung mit der Veräußerung. Im konkreten Fall verkaufte der Beschwerdeführer im Juli 2017 ein von ihm im Jahr 1998 erworbenes Grundstück und versteuerte die Einkünfte nach der Pauschalmethode mit der niedrigen effektiven ImmoESt in Höhe von 4,2%.
Das Finanzamt war anderer Ansicht: Da das Grundstück wenige Monate nach dem Verkauf in Bauland umgewidmet wurde, sei die aufgrund der Umwidmung höhere ImmoESt-Besteuerung von effektiv 18% anzuwenden.

Rechtliche Grundlagen

Bei Grundstücken des Altvermögens werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses angesetzt. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt daher 14% des Veräußerungserlöses und die Steuerbelastung effektiv 4,2% (14% mal 30% ImmoESt). Erfolgte nach dem 31.12.1987 – und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb – eine Änderung der Widmung von Grünland in Bauland, werden die Anschaffungskosten pauschal statt mit 86% mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt, der zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt damit 60% des Erlöses.
Effektiv bedeutet dies eine Steuerbelastung von 18% (60% mal 30% ImmoESt) vom Veräußerungserlös. Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung aufgrund einer späteren Umwidmung.

BFG- und VwGH-Erkenntnis

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass die Umwidmung erst ein halbes Jahr nach dem Verkauf tatsächlich wirksam wurde und wandte daher die günstigere ImmoESt-Besteuerung an. Dabei prüfte es jedoch nicht, ob zwischen der späteren, aber jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgten Umwidmung und dem Verkauf möglicherweise ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des BFG auf und gab dem Finanzamt recht. Kernargument war, dass bei einer innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgten Umwidmung stets auch der wirtschaftliche Zusammenhang zu prüfen ist. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Veräußerer wirtschaftlich von der umwidmungsbedingten Wertsteigerung profitiert, etwa in Form eines den Grünlandpreis übersteigenden Kaufpreises.

Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägiger Dienstreise

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass Tagesgelder auch bei einer eintägigen Dienstreise als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Ein Außendienstmitarbeiter betreute im Rahmen seiner Tätigkeit Unternehmen in mehreren österreichischen Bundesländern. Zusätzlich war er mit der Gewinnung von Neukunden betraut und unternahm dafür 43 eintägige Dienstreisen. Von seinem Arbeitgeber erhielt er weder Diäten noch Kilometergeld. Die zusätzlichen Verpflegungskosten, die ihm während der eintägigen Reisen entstanden, machte er daher selbst steuerlich geltend.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG unterscheidet zwischen den regelmäßigen Fahrten zu den bereits betreuten Unternehmen und den Reisen zur Geschäftsanbahnung. Die Fahrten zu den Unternehmen in den unterschiedlichen Bundesländern stellen keine Dienstreisen dar. Der Arbeitnehmer war dort wiederkehrend tätig und kannte daher die örtlichen Verhältnisse. Diese Orte wurden dadurch zu weiteren Mittelpunkten seiner beruflichen Tätigkeit. Damit entfiel auch die Grundlage für einen steuerlichen Verpflegungsmehraufwand.
Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer bei diesen Unternehmen vergünstigte Verpflegungen in Anspruch nehmen konnte. Ein zusätzlicher Mehraufwand für die Verpflegung war daher nicht gegeben.
Anders wurden die 43 Reisen zur Anbahnung neuer Geschäfte beurteilt. Diese wurden als echte Dienstreisen qualifiziert. Das BFG erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen für die eintägigen Geschäftsreisen daher als Werbungskosten an.
In der Vergangenheit wurde vielfach die Auffassung vertreten, dass bei einer Dienstreise ohne Übernachtung kein Verpflegungsmehraufwand entstehen könne. Die aktuelle Entscheidung des BFG kam jedoch zu einer anderen Einschätzung.

Luxuriöse Sportwagen als Betriebsvermögen

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) bringt wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Luxusgütern im Betriebsvermögen einer GmbH.

Eine im Speditions- und Transportvermittlungsbereich tätige GmbH hatte in den Jahren 2016-2022 vier hochpreisige Sportwagen in limitierter Auflage erworben, mit Kaufpreisen jeweils zwischen € 200.000 und € 280.000, und diese als Anlagevermögen aktiviert. Laufende Aufwendungen wie Zinsen und Versicherungsprämien wurden steuerlich abgesetzt. Für die neueren Modelle wurde außerdem die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht. Im Folgejahr erwarb die Gesellschaft noch einen weiteren Sportwagen um € 480.000.

Luxuswagen wurden nur gelagert, nicht verwendet

Die Luxuswagen wurden nicht verwendet, sondern auf dem Firmengelände – abgedeckt und mit Reifenschonern versehen – gelagert. Es fand keinerlei private Nutzung durch die Gesellschafter oder Geschäftsführer statt; diesen standen gewöhnliche Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch – gegen Ansatz des Sachbezugs – privat genutzt werden konnten. Mit den Sportwagen erzielte die Gesellschaft keine Erträge, auch ein Verkauf war weder kurz- noch mittelfristig geplant.

Keine privaten Interessen

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Anschaffung der Luxusautos den privaten (Sammler-)Interessen der Gesellschafter gedient habe. Daher liege eine verdeckte Ausschüttung vor und es seien die Sportwagen als außerbetriebliches Vermögen der Gesellschaft zu qualifizieren. Das Finanzamt argumentierte, dass der Vorteil für die Anteilsinhaber bereits im bloßen Besitz und nicht erst in der Verwendung der Fahrzeuge zu sehen sei.
Das BFG folgte dieser Argumentation des Finanzamts jedoch nicht und kam zum Ergebnis, dass der Anschaffung keine privaten Interessen der Gesellschafter zugrunde lagen, sondern die Anschaffung vielmehr aus betrieblichen Investitionsüberlegungen erfolgte, weshalb keine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen (AfA, Zinsen, Versicherungen) war folglich zulässig.

Rechtlicher Hintergrund

Bei Kapitalgesellschaften, deren Einkünfte zur Gänze den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, gehören sämtliche der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen. Dient ein Wirtschaftsgut jedoch objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken, stellt es notwendiges Privatvermögen dar und kann nicht zum (gewillkürten) Betriebsvermögen der Körperschaft gezählt werden. In weiterer Folge bleiben damit zusammenhängende Einnahmen und Aufwendungen auf Ebene der Gesellschaft steuerneutral. Darunter fallen etwa Wirtschaftsgüter, die speziell auf die Bedürfnisse eines Gesellschafters zugeschnitten sind, oder eben Luxusgüter, wie etwa Sportwagen.

Tipp: Bei der Einordnung eines von einer GmbH angeschafften Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen oder als außerbetriebliches Vermögen bedarf es stets einer gesamtheitlichen Sachverhaltsbetrachtung. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, dass die auf den ersten Blick „privaten“ Luxus-Sportfahrzeuge tatsächlich jedoch nicht den privaten Interessen der Gesellschafter dienten, sondern von der GmbH als langfristige, betriebliche Wertanlage gehalten wurden. Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in einer solchen Konstellation aber eine entsprechende Beweisvorsorge getroffen und der Sachverhalt gut dokumentiert werden.

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im Zeitraum der Geltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung erbracht und ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, sind auch bei späterer Vereinnahmung weiterhin steuerbefreit.

In einem aktuellen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG), dass für die Einstufung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und die Berechnung der diesbezüglichen Umsatzgrenze das Jahr des tatsächlich bewirkten Umsatzes (Leistungszeitpunkt) entscheidend ist und nicht der Zuflusszeitpunkt.

Tipp: Sollten die (erwarteten) Umsätze eines Unternehmers in einem Jahr knapp über oder unter der Kleinunternehmergrenze von derzeit € 55.000 brutto liegen, wird eine frühzeitige Beratung empfohlen, um eine entsprechend fristgerechte Umstellung der Buchhaltung und Rechnungslegung gewährleisten zu können.

ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden

Bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden schließt eine bauliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude die Hauptwohnsitzbefreiung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Wohngebäude steuerlich als eigenständiges Gebäude anzusehen ist.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Eine Ausnahme bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen. Die Besteuerung ist dann ausgenommen, wenn das Eigenheim dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an (betreffend Grund und Boden max. 1.000 m²).

Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude

Land- und forstwirtschaftliche Gebäude stellen eine Besonderheit dar. Gerade traditionelle Hofstellen bestehen oftmals aus einem Wohnhaus und einem angebauten Wirtschaftsgebäude, wie zum Beispiel einem Stall oder einer Tenne.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen, bei welchen das Wohngebäude an das Wirtschaftsgebäude angebaut ist und mit diesem eine bauliche Einheit darstellt, ist bei einem für Wohnzwecke genutzten Anteil von mindestens 20% der Gesamtnutzfläche trotz baulicher Verbindung in folgenden Fällen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen:

  • An ein bestehendes Wirtschaftsgebäude wurde ein Wohngebäude angebaut (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen neu errichtet, aufgrund der baulichen Gestaltung ist aber trotz der baulichen Verbindung nach außen hin erkennbar, dass kein einheitliches Gebäude vorliegt (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen in einem Gebäudeblock errichtet (einheitliches Dach, einheitliche Fassade). Trotz dieser baulichen Gestaltung ist von zwei verschiedenen Gebäuden auszugehen, wenn folgende Trennung zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorliegt:
    • Eine Feuermauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
    • eine Verschachtelung von Wohn- und Wirtschaftsräumen (z.B. im Erdgeschoß Wirtschaftsräume, im Obergeschoß Wohnräume) ist nicht gegeben und
    • die Zweckwidmung, inwieweit Wohnräume oder Wirtschaftsräume vorliegen, ist aufgrund objektiver Kriterien eindeutig gegeben und auch nach außen hin erkennbar.

Die oben angeführte, grundsätzlich geltende Zwei-Drittel-Grenze für eigene Wohnzwecke kann somit in diesen besonderen Fällen bei der Beurteilung des steuerbefreiten Eigenheims außer Acht gelassen werden, da nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen ist. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist in diesem Fall – bei Vorliegen auch aller anderen Voraussetzungen, insbesondere Fristen – für das land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude zu gewähren.

Abzugsfähigkeit von Studienreisen

Insbesondere für Selbständige stellt sich die Frage, ob und inwieweit die für Studienreisen anfallenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Studienreisen sind an strenge Maßstäbe geknüpft, wobei folgende Punkte kumulativ bzw. gleichzeitig erfüllt sein müssen. Andernfalls stellen diese Aufwendungen solche der Lebensführung dar und können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Die Planung und Durchführung der Reise müssen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen oder zumindest eine weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen. Betriebliche (Mit)Veranlassung reicht nicht aus; die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein.
  • Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
  • Das Reiseprogramm und die Durchführung der Reise müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus dem Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein, sodass die Reise auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft entfaltet.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Betrieblicher und einem privater Reiseteil

Bei Reisen mit einem betrieblichen und einem privaten Reiseteil sind die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils nur dann abzugsfähig, wenn die beiden Reiseteile klar voneinander abgrenzbar sind. Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblichen und privaten Komponenten liegt keine betriebliche Veranlassung vor.
Die Teilnahme an einem Kongress, verbunden mit sportlichen und allgemein interessierenden Aktivitäten, ist nicht absetzbar. Zudem stellt die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes in Bezug auf den Teilnehmerkreis und/oder das Programm regelmäßig ein Indiz für eine private Veranlassung dar, wie etwa ein Ärztekongress auf einem Kreuzfahrtschiff. Ebenso kann die Begleitung eines Angehörigen ein Indiz für eine private Veranlassung darstellen.

Zu den abzugsfähigen Kosten einer anerkannten Studienreise gehören Fahrtkosten, Hotelkosten, der Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) sowie Kursgebühren. Selbst wenn die Reise insgesamt nicht als Studienreise anerkannt wird, können aber eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z.B. Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen) abzugsfähig sein.

Tipp
Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend. Um die Aufwendungen für eine Studienreise steuerlich geltend machen zu können, empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation der Reise samt Zeitaufzeichnungen, Kongressunterlagen und ähnlichem.

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die Bemessungsgrundlage der Gebühr eines Mietvertrages mit bestimmter und unbestimmter Dauer die Höchstgrenze des 18-fachen Jahreswertes überschreiten kann.

Eine GmbH schloss mit der Stadt Wien einen Mietvertrag über Räumlichkeiten ab. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei dem Mieter ein jährliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde, während das Kündigungsrecht des Vermieters auf wichtige Gründe unter Anwendung des Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes eingeschränkt wurde.
Der Mieter verzichtete seinerseits vertraglich für die nächsten 25 Jahre auf die Ausübung seines Kündigungsrechts. Die GmbH ging daher davon aus, dass die Gebühr maximal vom 18-fachen Jahreswert zu berechnen ist, während das Finanzamt die Gebühr vom 21-fachen Jahreswert festsetzte.

Hintergrund

Schriftliche Bestandverträge (Mietverträge ausgenommen Verträge über Wohnräume, Pachtverträge und Leasingverträge) unterliegen einer Gebühr. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich hierbei aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer zuzüglich der einmaligen Leistungen. Der anzuwendende Multiplikator ist dabei davon abhängig, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer ist die vereinbarte Dauer, maximal jedoch das 18-fache des Jahreswertes, anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist bei unbestimmter Dauer das Dreifache des Jahreswertes anzusetzen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellte klar, dass die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorgehen. Das Bewertungsgesetz ist demnach nur anzuwenden, wenn das Gebührengesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht.

Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen zunächst für eine bestimmte Zeit ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichts als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche mit unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. Dabei wird der Vertrag nicht in zwei gesonderte Verträge mit jeweils eigenständigen Willensentschlüssen aufgespalten. Vielmehr liegen innerhalb eines einheitlichen Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und anschließend das Element der unbestimmten Vertragsdauer.

Die Bestandvertragsgebühr ist in solchen Konstellationen daher vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer, vermehrt um den dreifachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer zu berechnen. Somit ist die Gebühr bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung maximal vom 21-fachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zu berechnen.

Fazit
Die Entscheidung des VwGH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Gebühren bei Verträgen mit Kündigungsverzicht und kombinierten Vertragslaufzeiten. Dabei stellt das 18-fache des Jahreswertes keine absolute Höchstgrenze dar. Diese Grenze gilt nur für den auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Teil des Vertrages. Für die anschließende unbestimmte Vertragsdauer ist zusätzlich das Dreifache des Jahreswerts zu berücksichtigen.