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Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

Zukünftig ist laut den geplanten Maßnahmen des Finanzministeriums auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

Bislang sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 plant die Bundesregierung nun eine Anpassung. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt werden soll:

  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 180 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300 monatlich.

Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen sollen ab Jänner 2027 gelten und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

Fazit
Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der – abhängig vom CO2-Ausstoß – derzeit 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal € 720 bzw. € 960 pro Monat gedeckelt ist.

Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser geplanten Änderungen novelliert, es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

Zuflusszeitpunkt von handelbaren Aktienoptionen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu klären, ob handelbare Aktienoptionen, die bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses gewährt und zu einem fremdüblichen Preis erworben werden, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gelten und wann diese gegebenenfalls als zugeflossen gelten.

Der Revisionswerber war an der Neustrukturierung der Y-AG beteiligt. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse wurde ihm eine Option eingeräumt, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt wurde. Die Option konnte von ihm jedoch jederzeit an Dritte weiterverkauft werden und war daher uneingeschränkt handelbar. Der Revisionswerber erwarb schlussendlich die Option zu einem fremdüblichen Preis. Anstelle der Übertragung der Aktien erhielt der Revisionswerber einen Barausgleich. Dieser wurde als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer unterworfen.

Entscheidung der VwGH

Der VwGH folgte hinsichtlich der Frage des Zuflusszeitpunktes seiner ständigen Rechtsprechung und führte aus, dass ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangt. Der in Geld messbare Vorteil aus der Option fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu. Entscheidend ist, ob die Option einem Dritten in der Ausgestaltung eingeräumt worden wäre; die Übertragbarkeit an Dritte spielt keine Rolle.

Hinsichtlich des Vorteils aus dem Dienstverhältnis führte der VwGH aus: Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option. Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant.

Fazit

Der VwGH überrascht mit seinem Erkenntnis in zweierlei Hinsicht: Einerseits stützt er sich auf ältere Entscheidungen, die nicht handelbare Optionsrechte betrafen und überträgt deren Rechtsprechung auch auf handelbare Optionen, ohne dies näher zu begründen. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, sprechen verschiedene Rechtsquellen dafür, dass zwischen handelbaren und nicht handelbaren Optionen unterschieden werden sollte.

Andererseits judiziert der VwGH, dass selbst der Erwerb der Option zu einem fremdüblichen Preis beim Dienstnehmer nur zu einer unerheblichen Chance führt. Dies erscheint systematisch fragwürdig, da mit dem Erwerb der Option zum fremdüblichen Preis bereits ein Anschaffungsgeschäft vorliegt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dabei gerade nicht; spätere Wertsteigerungen wären vielmehr dem Privatvermögen zuzurechnen.

Folgt man dem Erkenntnis, so stellt der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien bzw. Geschäftsanteile trotz Erwerb zu einem fremdüblichen Preis einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wird der Lohnsteuer unterworfen. Im Gegensatz dazu würde ein Optionsrecht, welches auch Dritten zu einem fremdüblichen Preis angeboten wird, lediglich der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen.
Diese unterschiedliche Behandlung erscheint systematisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH diese Rechtsprechung künftig fortführt oder sich künftig vertieft mit den gegen sie vorgebrachten systematischen Einwänden auseinandersetzt.

Kundentreueprogramm ist kein Gutschein

Viele Lieferanten bieten Treueprogramme an: Kundinnen und Kunden sammeln Punkte und können diese später gegen Waren oder Prämien einlösen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun zu klären, ob solche Treuepunkte umsatzsteuerlich als Gutscheine gelten.

Konkret ging es um einen schwedischen Händler, der Haarpflege- und Schönheitsprodukte vertreibt und ein Kundentreueprogramm einführen möchte. Kunden können kostenlos teilnehmen und erhalten für jeden Einkauf Treuepunkte, die bei späteren Einkäufen zum Erwerb ausgewählter, regelmäßig wechselnder Produkte eingelöst werden können. Die Produkte haben in der Regel einen Wert von höchstens € 50 und unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Jedem im „Punkteshop“ angebotenen Produkt ist ein Punktewert zugeordnet, der einem Gegenwert von etwa 2% bis 10% der ursprünglichen Einkäufe entspricht. Die Punkte sind weder in Geld umtauschbar noch entgeltlich erwerbbar, sie sind personenbezogen und nicht übertragbar. Die Einlösung erfolgt ausschließlich gegen Treuepunkte innerhalb von zwei Jahren. Der EuGH verneinte das Vorliegen eines Gutscheines.

Voraussetzungen für einen Gutschein

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie liegt ein Gutschein nur dann vor, wenn

  • die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, und
  • die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der potenziellen Leistenden entweder auf dem Instrument selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Laut EuGH war eine derartige Verpflichtung im geplanten Kundentreueprogramm nicht gegeben. Der Sachverhalt begründete keine Verpflichtung für den Unternehmer, die vorgelegten Punkte als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen. Die Punkte berechtigen ihren Inhaber lediglich, als Prämie zusätzliche Waren von geringem Wert zu erhalten, wenn der Inhaber sich zu einem erneuten Einkauf bei diesem Lieferanten entschließt.
Da eine der beiden Voraussetzungen für die Qualifikation bzw. Einordnung von Gutscheinen nicht erfüllt war, war auch das Kundentreueprogramm weder als Einzweck-Gutschein noch als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen.

Tipp
Die Einrichtung eines Treuepunkteprogramms sollte im Vorfeld stets auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig geplant und geprüft werden, da sich daraus insbesondere umsatzsteuerliche Einordnungsfragen ergeben können. Eine frühzeitige steuerliche Analyse kann dabei helfen, Risiken zu vermeiden und die Gestaltung steueroptimal auszugestalten.

Ferialjob, Pflichtpraktikum & Co

Viele Schüler und Studierende sammeln in den Sommerferien Berufserfahrung oder verdienen etwas dazu. Ob Ferialjob oder Pflichtpraktikum, macht dabei arbeits- und sozialversicherungsrechtlich einen Unterschied.

Bei Ferialarbeitern/Ferialangestellten handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit gegen Entgelt nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Ferialarbeiter oder Ferialangestellte unterliegen der persönlichen Arbeitspflicht, sind organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden, und verwenden die Betriebsmittel des Arbeitgebers.

Für diese Beschäftigten gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer. Sie müssen vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung (inklusive Sonderzahlungen), Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat, sind außerdem Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abzuführen.

Pflichtpraktikum ohne Bezahlung

Anders verhält es sich bei einem Pflichtpraktikum ohne Bezahlung. Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Hier steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund. Die Pflichtpraktikanten arbeiten weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Abhängigkeit und erhalten weder Geld- noch Sachbezüge. Deshalb besteht keine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung. Über die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler und Studierende sind sie dennoch abgesichert.

Erhalten Pflichtpraktikanten für ihre Tätigkeit ein Taschengeld (Geld- oder Sachbezüge), ändert sich die rechtliche Situation. In diesem Fall besteht Lohnsteuerpflicht und eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist erforderlich. Dauert das Praktikum länger als einen Monat, müssen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abgeführt werden. Besteht zudem Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung, handelt es sich um ein reguläres Dienstverhältnis.

Hotel- und Gastgewerbe

Besondere Regelungen gelten im Hotel- und Gastgewerbe. Praktika können dort ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Praktikanten haben daher jedenfalls Anspruch auf eine Bezahlung gemäß der jeweils gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Auch in der Land- und Forstwirtschaft werden Praktika grundsätzlich als Dienstverhältnis durchgeführt. In Ausnahmefällen kann ein Volontariat vereinbart werden. In solchen Fällen sollte jedoch vorab mit der jeweiligen Schule abgeklärt werden, ob der Ausbildungszweck erfüllt wird und das Praktikum angerechnet werden kann. Die Höhe der Praktikumsentschädigung richtet sich nach dem Kollektivvertrag des jeweiligen Bundeslandes.
Wer somit einen Sommerjob oder ein Pflichtpraktikum absolvieren möchte, sollte vor Beginn genau prüfen, welche Beschäftigungsform vorliegt. Davon hängen nicht nur die Entlohnung und eine allfällige Sozialversicherungspflicht, sondern auch wichtige arbeitsrechtliche Ansprüche ab.

Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten eingeführt. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Künftig müssen Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann die Forderung in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden.
Ein solches Darlehen muss den Grundsätzen für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Voraussetzung sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung, angemessene Sicherheiten, eine fremdübliche Laufzeit, eine angemessene Verzinsung sowie eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters, die die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft außer Acht lässt.

Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen

Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer.
Die Beträge gelten mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet und als an diesem Tag zugeflossen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen.

Bagatellgrenze für qualifizierte beteiligte Gesellschafter

Für Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt sind, gilt aus Praktikabilitätsgründen eine Bagatellgrenze von € 50.000. Hintergrund ist, dass bei qualifizierten Beteiligungen typischerweise eine höhere Anzahl an Transaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erfolgt. Erst der diese Grenze übersteigende Betrag unterliegt der Ausschüttungsfiktion.

Fazit
Die neue Ausschüttungsfiktion führt zu einer deutlichen Verschärfung der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterverrechnungskonten. Anlass für die Neuregelung ist die in der Praxis häufig zu beobachtende lockere Handhabung von Forderungen gegenüber Gesellschaftern, die oftmals zur Finanzierung der privaten Lebensführung genutzt wurden, ohne dass eine zeitnahe Rückzahlung erfolgte.
Besonders betroffen sind Kleingesellschafter, da die Regelung für sie bereits ab dem ersten Euro zur Anwendung kommt. Gesellschaften, Gesellschafter und ihre Berater sollten sich daher frühzeitig – jedenfalls vor dem jeweiligen Bilanzstichtag – mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen setzen.

Abschaffung der Grundsteuerbefreiung in Wien

Das bisher in Wien gültige Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz wurde Anfang des Jahres aufgehoben, womit die darin geregelten Befreiungen enden.

Die Grundsteuer bezieht sich auf das Steuerobjekt Grundstück. Auf Grundlage des Einheitswertes legt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest, welcher dann an die Gemeinden übermittelt wird. Der von den Gemeinden eingehobene Jahresbetrag errechnet sich dann aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit einem jeweils festgelegten Hebesatz.

Abgabenschuldner sind Eigentümer oder Berechtigte, wobei bei mehreren Eigentümern bzw. Berechtigten diese Gesamtschuldner sind. Die Grundsteuer wird – aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen – jährlich von den Gemeinden eingehoben. Zeitlich befristet können durch Landesgesetze Grundsteuerbefreiungen (beschränkt auf Gebäudewerte) festgelegt werden.

Bisherige Grundsteuerbefreiung

Bis zum Februar 2026 war in Wien unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grundsteuer für bis zu 20 Jahre möglich. Befreit wurden

  • wohnbaugeförderte Objekte (Wohnungen, Büros, Lokale)
  • errichtete Wohnungen (Neu-, Zu-, Um-, Aufbauten oder Einbauten in bereits bestehende Baulichkeiten)
  • errichtete Wohnheime

Nicht begünstigt waren hingegen unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Begünstigt waren lediglich die Gebäude oder Gebäudeteile; Grund und Boden waren gemäß landesgesetzlicher Bestimmungen auch vor dem Februar 2026 in Wien grundsteuerpflichtig.

Restlaufzeit für bereits genehmigte Fälle

Seit dem 24.2.2026 können keine neuen Anträge auf Befreiung mehr beim Magistrat Wien gestellt werden. Alle vor der Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973 laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung bleiben bestehen. Ebenso können auch Unterlagen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlten oder von der Behörde nachgefordert werden, weiterhin eingereicht werden. Die Restlaufzeit von 20 Jahren läuft bei bereits genehmigten Fällen für die volle Restlaufzeit.

Tipp
Grundsteuerbefreiungen sind in Österreich nicht einheitlich geregelt. Eine Prüfung der Regelungen der jeweiligen Gemeinde kann vor etwaigen Immobilienkäufen für Klarheit sorgen.

Verschärfungen bei Wegzugsbesteuerung

Gemäß dem am 10.06.2026 im Nationalrat beschlossenem Budgetmaßnahmengesetz 2026 kommt es zu einer Verschärfung der Wegzugsbesteuerung beim Wegzug von natürlichen Personen innerhalb von EU und EWR.

Wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich in das Ausland verlegt, sind die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen stillen Reserven aus Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen zu besteuern. Soweit der Wegzug jedoch innerhalb der EU oder EWR erfolgt, besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf Antrag nichtfestzusetzen und somit eine Stundung zu erzielen.
Die Steuerschuld wird zwar ermittelt, ist jedoch erst zu bezahlen (festzusetzen), sobald die Veräußerung des gegenständlichen Kapitalvermögens tatsächlich stattfindet. Wird das Kapitalvermögen später im Ausland veräußert, ist jener Teil des Wertzuwachses, der während der Ansässigkeit in Österreich erzielt wurde, nachträglich in Österreich zu versteuern.

Wiederkehrende Meldeverpflichtung

Nun hat der Steuerpflichtige oder der Rechtsnachfolger (z.B. der Erbe) nachzuweisen, dass hinsichtlich der nicht festgesetzten Abgabenschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z.B. Veräußerung des Wirtschaftsgutes) eingetreten ist. Dies gilt für sämtliche Festsetzungen, über die in Bescheiden nach dem 30.6.2026 abgesprochen wird. Die Nachschärfung gilt, soweit die anlässlich des Wegzuges ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als € 100.000 betragen. Der Nachweis muss künftig jährlich, ausgehend von dem Jahr des Wegzugs, erbracht werden und hat jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. Wenn der jährliche Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht wird, gilt dies als fiktive Veräußerung und die noch nicht festgesetzte Steuer muss bezahlt werden.

Einmalige Meldeverpflichtung

Für „Altfälle“ sieht der Gesetzestext eine einmalige Nachweispflicht vor. Als Altfälle gelten sämtliche nach dem 31.12.2005 und vor dem 1.7.2026 bescheidmäßig festgestellten aber noch nicht festgesetzten Abgabenschulden. Übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, € 100.000, hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31.12.2026 nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist. Für Altfälle ist kein vergleichbarer Mechanismus vorgesehen, nach dem die Verletzung der Meldepflicht automatisch zu einer Realisierung führt.
Der (wiederkehrende und einmalige) Nachweis kann beispielsweise durch einen Depotauszug, Firmenbuchauszug oder vergleichbare Bestätigungen erfolgen und ist schriftlich oder über die Funktion „sonstiges Anbringen“ in FinanzOnline zu übermitteln.

Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft, das sollte am1.7.2026 sein.

Tipp: Ein Wegzug kann unter bestimmten Umständen zu hohen steuerlichen Belastungen führen. Eine steuerliche Planung und Beratung sind daher vor sowie nach dem erfolgten Umzug jedenfalls empfehlenswert. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne.

Vorsteuer- und Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht

Der Abzug von Vorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes ist bereits vor Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Gebäudes zulässig, sofern das gegenständliche Objekt zukünftig tatsächlich bzw. aus umsatzsteuerlicher Sicht mit Umsatzsteuer vermietet wird. Die Absicht, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen, muss klar nach außen in Erscheinung treten.

Ein Liegenschaftseigentümer hatte im Jahr 2013 mit dem Bau eines Gebäudes begonnen und machte ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Liegenschaft jährlich Werbungskosten sowie den Vorsteuerabzug steuerlich geltend. Gegenüber dem Finanzamt erklärte der Eigentümer, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen, jedoch wurde von ihm im gegenständlichen Zeitraum keine bindende Vereinbarung mit potenziellen Mietern abgeschlossen. Ebenso wurden erst im Jahr 2025 Aufträge zur Installation einer Klimaanlage erteilt. Im Jahr 2025 wurden die endgültigen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2022 erlassen, mit welchen jedoch die geltend gemachten Vorsteuern bzw. Werbungskosten nicht anerkannt wurden.
Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte der Liegenschaftseigentümer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG).

Absicht zur Vermietung lag nicht vor

Da vom Liegenschaftseigentümer weder eine bindende Vereinbarung über die Vermietung abgeschlossen noch eine sonstige derartige Handlung gesetzt wurde, lag nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall die Absicht zur Vermietung nicht objektiv vor. Außerdem erachtete das BFG das Verhalten des Liegenschaftseigentümers nicht als zielstrebig, da etwa der Einbau der Klimaanlage erst 12 Jahre nach Baubeginn in Auftrag gegeben wurde. Die Werbungskosten waren somit nicht abzugsfähig.

Zum Vorsteuerabzug hielt das BFG fest, dass dafür zwar die Erbringung von Leistungen noch nicht zwingend notwendig ist. Erforderlich ist jedoch, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Im Rahmen einer Vermietungstätigkeit können somit Vorsteuern bereits vor der tatsächlichen Einnahmenerzielung umsatzsteuerlich berücksichtigt werden, sofern eine über die bloße Absicht hinausgehende bindende Vereinbarung oder ein sonstiger entsprechender Umstand vorliegt.
Das Vorliegen einer Baugenehmigung oder die Aufnahme eines Kredits sind allein nicht ausreichend, um eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu begründen. Nach Ansicht des BFG stand daher dem Eigentümer auch kein Vorsteuerabzug zu.

Arbeiten im Alter

Die Bundesregierung schnürte ein Maßnahmenpaket, das mit 1.1.2027 in Kraft treten und die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen soll.

Ziel der geplanten Maßnahmen ist es, durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize sowohl das tatsächliche Pensionsantrittsalter als auch die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Kernstück der geplanten Reform ist die Einführung eines sogenannten Aktivitätsfreibetrags.

Steuerlicher Freibetrag bis € 1.250 monatlich

Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und entweder ihren Pensionsantritt aufschieben oder neben dem Bezug einer Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerlichen Freibetrag von bis zu € 1.250 monatlich beziehungsweise maximal € 15.000 jährlich in Anspruch nehmen können. Betragen die Einkünfte höchstens € 1.250, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage somit auf null und es fällt keine Lohnsteuer an. Sind die Einkünfte höher als € 1.250, stellt nur die Differenz die Bemessungsrundlage für die Lohnsteuer dar.
Der Freibetrag soll auf Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit angewendet werden und damit die steuerliche Belastung der erzielten Erwerbseinkünfte reduzieren. Nicht begünstigt sind passive Einkünfte, etwa Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung, aus betrieblichen Versorgungsrenten oder aus Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer.

480 Versicherungsmonate für Männer

Die Begünstigung soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Neben dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und einem Anspruch auf Alterspension müssen Personen eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen. Für Männer sind derzeit 480 Versicherungsmonate vorgesehen. Für Frauen gelten zunächst geringere Anforderungen, die schrittweise an das steigende Pensionsalter angepasst werden sollen. Wer eine Teilpension bezieht, soll den Freibetrag hingegen auch ohne Erfüllung dieser Mindestversicherungszeiten nutzen können.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Neben steuerlichen Erleichterungen sieht das geplante Maßnahmenpaket auch Anpassungen im Bereich der Sozialversicherung vor. Künftig soll für Arbeitnehmer, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig sind oder ihren Pensionsantritt aufschieben, der bisher zu entrichtende Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen. Der Dienstgeberbeitrag bleibt hingegen unverändert bestehen.
Dieses Modell soll auch für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, gelten. Dabei ergeben sich folgende reduzierte Beitragssätze in der Pensionsversicherung:

  • Für Versicherte nach dem GSVG (gewerbliche und neue Selbstständige) von 18,5% auf 10,18%
  • Für Versicherte nach dem BSVG (Land- und Forstwirte) von 17% auf 9,36%
  • Für Versicherte nach dem FSVG (Freiberufler) von 20% auf 11,01%

Fehlende Ausfuhrbescheinigungen in Drittländer

Umsatzsteuerlich sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreiheit ist aber an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.

Warenlieferungen durch österreichische Unternehmer an Abnehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union (sogenannte Drittländer, wie etwa die Schweiz, Großbritannien oder die USA) können steuerlich komplex zu behandeln sein. Liegen die gesetzlich geforderten Nachweise nicht lückenlos vor, kann dies im Zuge von Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen.

Tatsächlicher Grenzübertritt der Ware

Neben den materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist der Ausfuhrnachweis von wesentlicher Bedeutung, mit dem nachgewiesen wird, dass ein tatsächlicher Grenzübertritt der Ware stattgefunden hat. Das Gesetz verlangt damit den eindeutigen Beweis, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Drittland gelangt ist.
Grundsätzlich muss der Ausfuhrnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einlangen. Die Steuerbefreiung kann aber auch bereits vorläufig bei der Durchführung des Exports angewendet werden, wenn der Ausfuhrnachweis in diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Der Ausfuhrnachweis muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Lieferung erbracht werden. Kann das Dokument nach Ablauf dieser Frist nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Klärung der genauen physischen Abweichungen

Der Ausgang der Waren wird dabei auf elektronischem Weg bescheinigt. Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren durch die Übermittlung der Nachricht IE599. Kommt es zu geringfügigen Abweichungen zwischen der Anmeldung und der tatsächlichen physischen Ausfuhr der Waren, wird der Kontrollcode A4 verwendet. Der Code B1 steht hingegen für erhebliche Abweichungen. Bei den Codes A4 und B1 besteht daher regelmäßig Handlungsbedarf: Da die Codes A4 und B1 signalisieren, dass der tatsächliche Warenfluss nicht exakt mit der Anmeldung übereinstimmt, braucht es eine Klärung der genauen physischen Abweichungen. Gegebenenfalls müssen Rechnungsbeträge angepasst werden um den tatsächlich ausgeführten Waren gerecht zu werden. Zudem ist eine Dokumentation über die Bereinigung von Schwund oder etwaige Beschädigungen empfehlenswert.
Zu beachten ist außerdem die Aufbewahrungsfrist der Nachweise. Diese beträgt 7 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sich die Belege beziehen. Die Aufbewahrung selbst kann entweder auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform erfolgen.

Hinweis
Die ordnungsgemäße Dokumentation von Drittlandsexporten erfordert präzise interne Abläufe. Da Ausfuhrnachweise und Buchbelege gemäß den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften sieben Jahre lang aufzubewahren sind, sollten die Belegketten bereits beim Erhalt systematisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Wenn Sie Unterstützung bei der Einrichtung oder Überprüfung Ihrer Nachweise benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.