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Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge

Mit 1.7.2025 wurde das amtliche Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 pro Kilometer auf € 0,25 gesenkt. Damit wird die mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 eingeführte Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

Ende 2024 wurde das Kilometergeld aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf € 0,50 Euro pro Kilometer angehoben, unabhängig davon ob es sich um ein Auto, Motorrad oder Fahrrad handelte. Nun wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 eine Sammelnovelle vorgelegt, die die Halbierung des amtlichen Kilometergeldes für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 Euro pro Kilometer auf € 0,25 zum Gegenstand hatte. Für Dienstreisen, die vor dem 1.7.2025 getätigt wurden, aber erst später abgerechnet werden, gilt weiterhin das erhöhte Kilometergeld von € 0,50 pro Kilometer. Das Kilometergeld für mehrspurige Fahrzeuge bleibt unverändert auf € 0,50 pro Kilometer. Besonders betroffen sind Fahrräder, da der Verrechnungssatz sogar gegenüber dem Vorjahr von € 0,38 Euro pro Kilometer auf € 0,25 pro Kilometer reduziert wurde.

Übersicht des Kilometergeldes seit 1.7.2025

Pkw € 0,50 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Mitfahrer-Zuschlag € 0,15
Motorfahrrad und Motorrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 30.000 km
Fahrrad € 0,25 – jährliche Obergrenze 3.000 km

Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers

Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktischer Geschäftsführer.
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

Fazit

Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Der faktische Geschäftsführer kann genauso wie ein formell bestellter Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Land- und Forstwirtschaft: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Aufgrund des Strukturwandels ergeben sich steuerliche Abgrenzungsfragen dahingehend, ob Tätigkeiten unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.

In der Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hat in den letzten Jahren ein rasanter technologischer Wandel stattgefunden. Pflanzen gedeihen in Hallen unter künstlichem Licht, Algen wachsen in Röhrensystemen, Schnecken und Insekten dienen als Nahrungsmittel. Die Abgrenzungskriterien zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist.

Produktion von Hanf und Sprossen/Microgreens

Der Anbau von Hanf und Microgreens (kleine Gemüsepflanzen) ist dem Gartenbau zuzuordnen, der erwirtschaftete Gewinn zählt daher zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Werden diese Pflanzen in einem Gewächshaus angebaut, so kann die Gewinnermittlung – unter den entsprechenden Voraussetzungen – nach der gartenbaulichen Vollpauschalierung erfolgen. Werden diese Pflanzen jedoch in Gebäuden und daher „indoor“ angebaut, kann lediglich die gartenbauliche Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden. Dabei werden 70% der Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben angesetzt. Löhne und Lohnnebenkosten können zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Algenproduktion

Algen werden zunehmend in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Kosmetikindustrie verwendet. Steuerlich ist zwischen zwei Produktionsformen zu unterscheiden: Open-Pond-Systeme, wie zum Beispiel Wasserbecken in Folientunneln, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Für diese Produktionsform kann eine Pauschalierung in Anspruch genommen werden. Abgeschlossene Systeme (Photobioreaktoren) sind hingegen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie stellen keinen Nebenbetrieb im Sinne der Pauschalierungsverordnung dar.

Schneckenzucht

Die Zucht von Schnecken und essbaren Insekten kann steuerlich der Landwirtschaft zugeordnet werden, sofern überwiegend betriebseigene Futtermittel verwendet werden. Die Beurteilung richtet sich auch nach dem Bewertungsgesetz, wobei maßgeblich ist, ob es sich bei dem eingesetzten Vermögen um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Diese Zuchtformen gelten als sogenanntes „übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen“, da sie häufig unabhängig vom Bodenbezug erfolgen, wie bei der Imkerei oder der Fischzucht.

Pilzzucht

Die Zucht von Pilzen ist grundsätzlich landwirtschaftlich, sofern keine labormäßigen Bedingungen vorliegen. Erfolgt der Anbau beispielsweise in Hallen mit künstlich geschaffenen Bedingungen und technischer Standardisierung, gilt die Tätigkeit als gewerblich.

Fazit
Die Abgrenzungskriterien zeigen, dass die Einordung nicht vom Produkt, sondern vor allem von der Produktionsform bzw. vom Herstellungsprozess abhängig ist. Findet die Produktion unter labormäßigen Bedingungen (technisch standardisierte Prozesse, die sich nicht mehr von einer gewerblichen Produktion, z.B. im Rahmen der Biotechnologie, unterscheiden) statt, so werden in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Umgekehrt liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn im Erzeugungsprozess Naturkräfte nicht unter labormäßigen Bedingungen wirksam werden.
Im konkreten Fall ist somit bereits im Vorfeld zu klären, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit fällt, um eine korrekte Gewinnermittlung zu gewährleisten und nachträgliche Diskussionen mit dem Finanzamt, z.B. im Rahmen einer Außenprüfung, zu vermeiden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Beratung.

Rechnungsberichtigung bei Leistungen an Endverbraucher

Im Falle einer Kleinbetragsrechnung kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Werden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, können unter Umständen Fehler passieren, die grundsätzlich durch eine entsprechende Berichtigung der Rechnung korrigierbar sind. Probleme bereitet es allerdings, wenn der Empfänger der Rechnung nicht bekannt ist und ihm daher die berichtigte Rechnung nicht übermittelt werden kann. Eine Rückzahlung der zu hoch verrechneten Umsatzsteuer vom Finanzamt an den Unternehmer scheitert in diesem Fall daran, dass der Rechnungsempfänger sich weiterhin die überhöhte Vorsteuer abziehen könnte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm nun in einer Entscheidung dazu Stellung, inwieweit eine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Schätzungswege ermittelt werden kann.

Pragmatisches Ergebnis des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass ein Unternehmer jenen Teil der Mehrwertsteuer, den er einem Nichtsteuerpflichtigen (= Endverbraucher) zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, nicht schuldet, selbst wenn er gleichartige Leistungen auch an andere Steuerpflichtige (= Unternehmer) erbracht hat. Allerdings entsteht bei fehlerhaften Rechnungen an andere Unternehmer eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
Ist aufgrund der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen weder die Identität der steuerpflichtigen Kunden noch deren Anzahl bekannt, kam der EuGH zu folgendem, pragmatischen Ergebnis: Im Falle einer vereinfachten Rechnungslegung (Kleinbetragsrechnung) kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.

Hinweis

Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Für die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung aufgrund einer fehlerhaften Rechnung ist entscheidend, ob eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens dadurch besteht, dass sich der Rechnungsempfänger daraus die Vorsteuer abziehen könnte. Wenn die Rechnung nur an Endverbraucher gelegt wird, ist dies hingegen nicht der Fall und es kommt zu keiner Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Sind die Rechnungsempfänger im Falle der vereinfachten Rechnungslegung unbekannt, so kann der Anteil der unternehmerischen Rechnungsempfänger und damit auch die Höhe der Steuerschuld kraft Rechnungslegung geschätzt werden.

Fahrtkosten des Vaters zum Besuch des Sohnes

Fahrtkosten eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, stellen keine außergewöhnliche Belastung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, dar.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die Lebensführung, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfüllt sein. Typische außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare, wobei in der Regel bestimmte Selbstbehalte zu berücksichtigen sind.

VwGH: keine Außergewöhnlichkeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gewährte für das beantragte Kilometergeld eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, noch den Abzug als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt. Im gegenständlichen Fall sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zu bejahen. Auch sei die Belastung außergewöhnlich, weil sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachse.

Gegen dieses BFG-Erkenntnis erhob jedoch das Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH hob das angefochtene BFG-Erkenntnis auf: Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. So vermag der VwGH in der hier geltend gemachten Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Mitbeteiligten keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.

Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, kein Sachbezug anzusetzen ist.

Das Bundesfinanzgericht entschied gegen das Finanzamt. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, auch ohne Firmenparkplatz kostenlos parken kann. Der Steuervorteil muss objektiv messbar sein, sodass dem Empfänger ein geldwerter Vorteil zukommt. Außerdem muss der Vorteil einen finanziellen Nutzen darstellen. Die reine Bequemlichkeit, wie ein schnellerer Arbeitsweg oder keine mühsame Parkplatzsuche, zählen nicht als geldwerter Vorteil im steuerrechtlichen Sinne.
Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn der Mitarbeiter sich durch den Parkplatz Kosten erspart, die sonst tatsächlich angefallen wären. Wer aber bereits durch ein Parkpickerl zum „Gratisparken“ berechtigt ist, erspart sich durch den Firmenparkplatz keine zusätzlichen Kosten, sodass auch kein geldwerter Vorteil entsteht.
Es bleibt abzuwarten, ob das Erkenntnis des BFG vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt wird.

Fazit
Die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an Mitarbeiter, die ein gültiges Parkpickerl besitzen, stellt keinen geldwerten Vorteil dar, daher liegt auch kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Entscheidend ist dabei, dass die Mitarbeiter sich durch den kostenlosen Parkplatz keine zusätzlichen Kosten ersparen, da sie ohnehin gratis parken können.

Photovoltaikerlass des Finanzministeriums

Kürzlich wurde vom Finanzministerium der aktualisierte und erweiterte Photovoltaikerlass (PV-Erlass) veröffentlicht, in dem ein zusätzlicher Abschnitt zu Energiegemeinschaften aufgenommen wurde.

Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion, Speicherung und Verwertung von Energie. Grundsätzlich wird zwischen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) unterschieden. EEG und BEG unterscheiden sich in Bezug auf die verfügbaren Netzebenen, die erfassten Energiearten sowie die zulässigen Energiequellen. Zusätzlich gibt es das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA), das den Teilnehmenden die Möglichkeit bietet, den erzeugten Strom mithilfe einer gemeinsamen Leitungsanlage im Nahbereich zu nutzen.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

In der Praxis kommen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) am häufigsten vor, weshalb sich der PV-Erlass hauptsächlich auf diese konzentriert. EEG werden häufig in der Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet und unterliegen in diesen beiden Rechtsformen der Körperschaftsteuer, jedoch wird, z.B. im Falle von Verlusten, keine Mindestkörperschaftsteuer fällig. Die Steuerbefreiung bezüglich der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Kalenderjahr, die natürlichen Personen zusteht (bei Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 kWp sowie Anschlussleistung von bis zu 25 kWp), ist auf Körperschaften allerdings nicht anwendbar.
Die Teilnehmer bzw. die Mitglieder der EEG unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Da das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaik-Anlage in der Regel bei den Mitgliedern verbleibt, stehen auch diesen die Abschreibung sowie der Investitionsfreibetrag zu.

Grenze von 12.500 kWh

Sind natürliche Personen Mitglieder einer EEG, kann bei ihnen die oben ausgeführte Steuerbefreiung angewendet werden. Es macht bezüglich der Steuerbefreiung keinen Unterschied, ob eine natürliche Person in eine EEG oder in das öffentliche Netz einspeist. Wird die Grenze von 12.500 kWh überschritten, findet eine anteilige Befreiung Anwendung. Häufig wird der selbst erzeugte Strom primär selbst verbraucht, lediglich Überschüsse werden der EEG zur Verfügung gestellt (Überschussmodell). Wird von der EEG nicht der gesamte Strom benötigt, wird der Überschuss vom Mitglied in das öffentliche Netz eingespeist. In einem solchen Fall erzielt der Teilnehmer sowohl Einnahmen aus der Einspeisung in die EEG als auch Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz.

Sind Mitglieder Körperschaften, unterliegen diese mit ihren Gewinnen der Körperschaftsteuerpflicht. Beteiligt sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG in Form einer Personengesellschaft, entsteht ein Betrieb gewerblicher Art (BgA). Bei abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, wie zum Beispiel einem gemeinnützigen Verein, stellt die Mitgliedschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft einen für die Begünstigung schädlichen Geschäftsbetrieb dar, der unter Umständen einen Antrag auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung notwendig macht. Die Beteiligung einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft unschädlich.

Der kürzlich veröffentlichte neue Photovoltaik-Erlass ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2025 anzuwenden. Steuerpflichtige können sich aber bereits für frühere Veranlagungen auf die Anwendung des Erlasses berufen.

Mitarbeiterrabatte auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass auch ehemaligen Arbeitnehmern die Einkommensteuerbefreiung im Zusammenhang mit Mitarbeiterrabatten gewährt werden kann.

Das Einkommensteuergesetz sieht unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung für sogenannte Mitarbeiterrabatte vor, wenn die Vorteile, wie z.B. vergünstigte Produkte oder Dienstleistungen bzw. Sonderkonditionen, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden. Bislang wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass nur Vorteile an aktive Arbeitnehmer unter die Befreiung fallen. Dieser Auslegung wurde nun vom VwGH widersprochen. Demnach sind Personen, die Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen beziehen, ebenfalls als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Die Steuerbefreiung greife somit auch für ehemalige Mitarbeiter, wenn die Begünstigung allen Mitarbeitern oder zumindest einer bestimmten Gruppe eingeräumt wird.

Fazit
Durch die Rechtsprechung des VwGH wurde klargestellt, dass auch ehemalige Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für besondere Mitarbeitervorteile profitieren können, sofern die Vergünstigungen aus dem früheren Dienstverhältnis stammen und gruppenbezogen gewährt werden.

Überprüfung von Subunternehmern

Unternehmer sollten insbesondere neue Geschäftspartner gut überprüfen. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.

Scheinunternehmen sind kein neues Phänomen, allerdings steigt deren Zahl kontinuierlich an. Als Scheinunternehmer gelten Unternehmen, die in der Regel keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfalten, sondern zu dem Zweck betrieben werden, Steuern zu hinterziehen oder Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei bedienen sie sich immer komplexerer Konstruktionen, die auf den ersten Blick nicht als betrügerisch erkennbar sind.

Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen

Im Falle einer Zusammenarbeit mit Scheinunternehmen haben nämlich nicht nur die Betrüger selbst mit steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sondern auch korrekt arbeitende Unternehmen können erhebliche Schäden erleiden. So besteht für sie die Gefahr, dass Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge vom Finanzamt nicht anerkannt oder finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt werden. Besondere Vorsicht ist in der Bau- und Reinigungsbranche geboten. Hier haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen AuftraggeberInnenhaftung (AGH) für die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben, die für die Beschäftigten des beauftragten (Schein)Unternehmens zu entrichten sind.

Folgende Punkte sollten Sie prüfen:

  • Es sollte immer eine schriftliche Korrespondenz (zumindest via E-Mail) mit dem Auftragnehmer geführt und insbesondere Auftragsscheine, Rechnungen, Baustellendokumentationen und Lieferscheine schriftlich verlangt werden. Von einer ausschließlich mündlichen Korrespondenz oder einer Korrespondenz nur über WhatsApp oder SMS ist jedenfalls abzuraten.
  • Ausweiskopie: Immer eine Kopie der relevanten Ausweise (Geschäftsführer, Polier, Bevollmächtigter o.ä.) verlangen.
  • Aufrechte Gewerbeberechtigung: Überprüfung im Firmen A-Z (firmen.wko.at) oder auf GISA (gisa.gv.at).
  • Aktueller Firmenbuchauszug: Abfragen über „justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage“
  • Gültige UID-Nummer (Stufe-2-Abfrage): Der Abruf kann über „https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation“ oder über FinanzOnline erfolgen.
  • Scheinunternehmerliste: Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der eingetragenen Scheinunternehmen auf „bmf.gv.at/service/allg/lsu“.
  • HFU-Liste: Speziell in der Bau- und Reinigungsbranche ist diese relevant. Der Abruf erfolgt über „sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml“.
  • Außenauftritt: Verfügt der Auftragnehmer über eine Website, sollte überprüft werden, wer im Impressum genannt wird.

Mehrwertsteuerbefreiung trotz Verletzung zollrechtlicher Formalvorschriften

Die Verletzung von Formvorschriften führt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) zu keiner Unanwendbarkeit von Mehrwertsteuerbefreiungen, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juni 2025 eine Entscheidung zu fällen, die für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten von Bedeutung ist. Konkret ging es um die Frage, ob die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren auch dann gilt, wenn zwar die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, aber bestimmte Formvorschriften im Zollrecht verletzt wurden. Das Urteil bringt nun Rechtssicherheit bei der Einordnung von materiellen und formellen Voraussetzungen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass die EUSt-Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil Formalvorschriften verletzt wurden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zollkodex enthält außerdem Bestimmungen, die gutgläubige Beteiligte bei bloß fahrlässigen Pflichtverletzungen schützen sollen. Ziel ist es, übermäßige Sanktionen wegen kleiner Formfehler zu vermeiden.

Ausnahme Täuschungsversuch

Eine Ausnahme ist allerdings der Täuschungsversuch. Wenn ein Beteiligter absichtlich falsche Angaben macht oder täuschen will, entfällt die Steuerbefreiung. Damit bestätigte der EuGH, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht an der strikten Einhaltung aller Formalvorschriften scheitern darf, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt. Die Sicherstellung zollrechtlicher Pflichten ist Aufgabe des Zollrechts und soll sich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht auswirken.

Hinweis: Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Auch für Österreich hat die Entscheidung aufgrund der Harmonisierung der Mehrwertsteuer Bedeutung. Zollrechtliche Formalfehler allein führen nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind zollrechtliche Formalitäten genau einzuhalten, um Komplikationen zu vermeiden, wobei die Unterstützung durch uns empfehlenswert ist.