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Geplante gesetzliche Neuerungen

Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) sollen die bestehenden Vorschriften an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen und europäische Vorgaben angepasst, die Verwaltung vereinfacht und Steuergerechtigkeit sowie Rechtssicherheit gestärkt werden.

Für Unternehmen wie auch für Privatpersonen lohnt es sich, frühzeitig einen Blick auf die wichtigsten geplanten Neuerungen zu werfen und mögliche Handlungsoptionen zu prüfen. Die Gesetzgebung bleibt noch abzuwarten.

  • Das steuerfreie Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten kann derzeit nicht gleichzeitig mit pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlt werden. Hier soll es ab 1.1.2026 insofern eine Verbesserung geben, als für diesen Ausschluss des steuerfreien Freiwilligenpauschales bei gleichzeitigem Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen eine monatsweise Betrachtung gelten soll. Es kann dann monatlich zwischen den beiden Varianten gewechselt werden. Die Jahreshöchstbeträge von € 1.000 (kleines Freiwilligenpauschale) bzw. € 3.000 (großes Freiwilligenpauschale) sollen dafür aliquot gekürzt werden.
  • Da eine Überförderung durch eine pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmitteln vermieden werden soll, können ab 1.1.2026 nur mehr die tatsächlichen Kosten bzw. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel, begrenzt mit den beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Grundsätzlich ist für den Fall der unentgeltlichen Übertragung eines vermieteten Wirtschaftsgutes (insbesondere eines Gebäudes) die Absetzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Wurde ein unentgeltlich übertragenes Gebäude vom Übergeber allerdings vor dem 1.4.2012 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt, können laut AbgÄG 2025 im Falle einer erneuten Vermietung dieses Gebäudes durch den Rechtsnachfolger die (in der Regel höheren) fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
  • Das Finanzamt für Großbetriebe ist unter anderem für Betriebe zuständig, deren Umsatzerlöse eine bestimmte Schwelle überschreiten. Da aufgrund der erhöhten Inflation der vergangenen Jahre die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse im Unternehmensgesetzbuch um 25% erhöht wurden, soll nun auch die Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe ab 1.1.2026 von € 10 Millionen auf € 12,5 Millionen angehoben werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängige Verfahren und Außenprüfungen.
  • Folgende Änderung ist im Grunderwerbsteuergesetz hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft geplant: Bei gleichzeitiger Verwirklichung der Anteilsvereinigung und des Gesellschafterwechsels soll künftig jene Person Schuldner der Grunderwerbsteuer sein, in deren Hand die Vereinigung der Anteile erfolgt. Liegt nur eine Anteilsvereinigung vor, soll die Gesellschaft Steuerschuldnerin bleiben.
  • Im Umsatzsteuergesetz wird die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Rechnungsberichtigung berücksichtigt: Wird in einer Rechnung an einen Endverbraucher (Privaten) die Umsatzsteuer falsch (insbesondere zu hoch) ausgewiesen, wird diese Umsatzsteuer vom Unternehmer nicht aufgrund der Rechnungslegung geschuldet. Im Gegensatz dazu soll bei Rechnungen an einen Unternehmer eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer weiterhin kraft Rechnung geschuldet werden, unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
  • Geplant ist die Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte sowie die allgemeine Anpassung der Steuersätze.

Hauptwohnsitzbefreiung: Aufteilung in steuerbefreite und steuerpflichtige Flächen

Wer eine Immobilie verkauft, die als Hauptwohnsitz diente, darf den Gewinn steuerfrei stellen, zumindest bis zu einer bestimmten Grundstücksgröße. Doch was passiert, wenn das Grundstück größer ist oder unterschiedliche Widmungen aufweist?

Gewinne aus der Veräußerung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung inklusive dazugehörigem Grund und Boden sind steuerfrei, wenn die Immobilie dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat. Dafür muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist hinsichtlich des Grund und Bodens laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auf jene Fläche beschränkt, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, das sind laut der Verwaltungspraxis maximal 1.000 m2.

Sachverhalt

Eine Eigentümerin verkaufte eine Liegenschaft, die sie in den letzten zwei Jahren vor dem Verkauf selbst bewohnt hatte. Die Liegenschaft bestand aus zwei Grundstücken derselben Einlagezahl. Auf Grundstück 1 mit Gebäude befand sich ihr Hauptwohnsitz , Grundstück 2 bestand aus einem kleineren Teil Bauland und sonst überwiegend aus Garten bzw. Grünland. Die Eigentümerin nahm an, dass das gesamte Bauland und nur ein kleiner Teil der Grünfläche in die 1.000 m2 Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Das Finanzamt befreite zwar den auf Grundstück 1 entfallenden Gewinn gänzlich, stellte aber für die Verteilung der verbleibenden steuerfreien Fläche auf das Verhältnis von Grün- und Baulandfläche am Grundstück 2 ab.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Wenn ein Grundstück oder mehrere zusammenhängende Grundstücke teilweise als Bau- und teilweise als Grünland gewidmet sind, ist die steuerfreie Fläche nach dem Verhältnis dieser Widmungen zu ermitteln. Maßgeblich ist eine typisierte Durchschnittsbetrachtung, nicht die individuelle Nutzung, die Lage oder die Bebauung des Grundstücks. Selbst wenn ein Teil des Gartens kaum nutzbar ist oder das Bauland an das Wohnhaus grenzt, bleibt diese Verhältnismethode bestehen.
Im konkreten Fall ist von den 1.000 m2 zunächst die Fläche für das als Hauptwohnsitz dienende Einfamilienhaus abzuziehen, da dieses jedenfalls befreit ist. Die verbleibenden steuerbefreiten Quadratmeter werden proportional mit Grün- und Bauland des Grundstücks 2 befüllt. Der Rest der veräußerten Bau- und Grünfläche des Grundstücks 2 ist zu besteuern.

Fazit
Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt nur für Flächen bis zu 1.000 m2, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Besteht die Liegenschaft aus unterschiedlich gewidmeten oder unterschiedlich wertvollen Flächen, ist eine Aufteilung im Verhältnis der Widmungen vorzunehmen und bleibt der anteilig auf diese 1.000 m2 entfallende Wert steuerfrei. Der Rest unterliegt der Immobilienertragsteuer.

Ortstaxe: Erhöhungen in Wien, Burgenland und Kärnten geplant

Im Tourismus ist für die Beherbergung von Gästen eine sogenannte Ortstaxe abzuführen. Die Bestimmungen zur Ortstaxe sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern werden auf Landesebene erlassen. In den Bundesländern Wien, Burgenland und Kärnten soll die Ortstaxe im Jahr 2026 erhöht werden.

Wien

Die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe richtet sich in Wien nach dem Entgelt des Aufenthalts. Neben der Umsatzsteuer sind auch das Entgelt für das Frühstück sowie ein Pauschalabzug in Höhe von 11% (nach Abzug von Frühstück und Umsatzsteuer) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Derzeit beträgt die Ortstaxe 3,20% der Bemessungsgrundlage. Laut dem derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf zur Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes soll diese ab Juli 2026 auf 5,00% angehoben werden und ab Juli 2027 dann 8,00% der Bemessungsgrundlage betragen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Inhaber von Unterkünften haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monats an den Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen.

Burgenland

Anders als im Bundesland Wien richtet sich die Ortstaxe im Burgenland nicht nach dem Entgelt des Aufenthalts, sondern berechnet sich nach der Dauer der entgeltlichen Beherbergung und der Gästeanzahl. Unterkunftsgeber haben für die Ortstaxe bei der jeweiligen Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Derzeit beträgt die Ortstaxe € 2,50 pro Person und Tag. Mit 1.1.2026 wird die Ortstaxe laut aktuellem Beschluss des burgenländischen Landtags auf € 4,50 angehoben.

Kärnten

In Kärnten soll die Orts- und Nächtigungstaxe durch eine sogenannte Aufenthaltsabgabe ersetzt werden. Derzeit beträgt die Ortstaxe € 2,70 pro Aufenthaltstag und Gast. Die Höhe der neuen, ab dem 1.11.2026 geltenden Aufenthaltsabgabe soll gemäß Begutachtungsentwurf € 4,50 pro Gast und Nacht betragen; für die Campingbranche gilt eine besondere Abgabe von € 4,00. Im Rahmen der Tourismusreform sind weiters u.a. eine jährliche Indexierung (VPI) und die verpflichtende elektronische Gästemeldung geplant. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Tipp
Für die vereinfachte Berechnung der Wiener Ortstaxe stellt die Stadt Wien einen Ortstaxenrechner zur Verfügung. Für Detailfragen ist jedoch ein Beratungsgespräch vorteilhaft.

Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten und Kleinunternehmergrenze

Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto angehoben. Die Änderung betrifft auch Land- und Forstwirte mit Nebentätigkeiten.

Bleibt der Brutto-Umsatz eines Unternehmers im laufenden und im vorangegangenen Jahr unter € 55.000, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Grenze von € 55.000 gilt unternehmerübergreifend, sodass alle Umsätze eines Unternehmers – egal, ob er diese im Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft, selbständigen Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung erzielt – zusammengerechnet werden. Nur bestimmte Umsätze bzw. Hilfsgeschäfte, wie Geschäftsveräußerungen, bleiben bei der Berechnung der Grenze unberücksichtigt.

Wird die Kleinunternehmergrenze in einem Jahr um höchstens 10% überschritten (bis € 60.500), bleibt die Umsatzsteuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen, ist aber im darauffolgenden Jahr nicht mehr anwendbar (Wechsel zur Regelbesteuerung). Werden die € 55.000 bereits im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten, entfällt die Befreiung sofort mit dem Zeitpunkt der Überschreitung. Ab diesem Umsatz müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Eine rückwirkende Korrektur für das gesamte Jahr ist aber nicht erforderlich (keine nachträgliche Berichtigung von Rechnungen notwendig).

Bei pauschalierten Landwirten kann der für die Kleinunternehmergrenze relevante Jahresumsatz mit 150% des Einheitswertes angesetzt werden. Hinzu kommen alle zusätzlichen Einnahmen, die nicht von der Pauschalierung umfasst sind, wie insbesondere landwirtschaftliche Nebentätigkeiten.

Umsatzsteuerpauschalierung und Regelbesteuerung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Jahresumsatz über € 600.000 unterliegen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Bei einem Jahresumsatz unter € 600.000 gilt die Umsatzsteuerpauschalierung, bei welcher die Landwirte 10% bzw. 13% Umsatzsteuer in Rechnung stellen und behalten dürfen, dafür aber keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug haben. Es besteht aber die Möglichkeit, in die Regelbesteuerung zu optieren, wobei in diesem Fall bestimmte Bindungswirkungen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.
Möchte ein Landwirt freiwillig zur Regelbesteuerung optieren und ist er auch Kleinunternehmer, muss er neben der Regelbesteuerungs-Option auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten („Doppeloption“). Diese Entscheidung bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

Nicht USt-pauschalierte Nebentätigkeiten

Im Bereich der landwirtschaftlichen USt-Pauschalierung hat die oben beschriebene Kleinunternehmerregelung keine Relevanz. Fallen Umsätze aber nicht unter diese Umsatzsteuerpauschalierung, wie etwa aus der Vermietung von Ferienwohnungen ohne Nebenleistungen (Vermietung und Verpachtung) oder aus der Pferdeeinstellung, so spielt die Kleinunternehmerregelung durchaus eine Rolle und müssen daher die Umsätze daraus beachtet werden.

Steuertipps zum Jahresende

Der Jahreswechsel bietet der Unternehmensführung eine gute Gelegenheit, manches zu hinterfragen, neue Entscheidungen zu treffen und sich für das nächste Jahre optimal aufzustellen.

  • Das Steuerrecht sieht für Unternehmer – abhängig von Branche und erzieltem Jahresumsatz – diverse Wahlrechte zur pauschalen Gewinnermittlung vor. Daher macht es Sinn, durch eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu prüfen, ob sich die Inanspruchnahme eines solchen Wahlrechts steuerlich rentiert. Neben einkommensteuerlichen Überlegungen sollte auch der umsatzsteuerliche Aspekt nicht außer Acht gelassen werden, wie etwa Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeiten oder unter Umständen der Wechsel von der Kleinunternehmerbefreiung in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung, etwa wenn größere Investitionen getätigt wurden, bei welchen unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich wäre.
  • Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000 (zweimalige Überschreitung, ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000 (einmalige Überschreitung, kein „Pufferjahr“) von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen.
  • Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
  • Beim Gesellschafter-Geschäftsführer können sich steuerliche Optimierungsmöglichkeiten etwa im Bereich der Ertragsteuer, der Sozialversicherung, der Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Einkünften aus einem klassischen oder freien Dienstverhältnis und auch aus Dividendeneinkünften, sowie der Umsatzsteuer ergeben.
  • Für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen) kann eine Abschreibung mit bis zu 30% vom Restbuchwert erfolgen. Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern in der Regel zu Liquiditätsvorteilen, da nach drei Jahren bereits ca. 66% steuerlich abgeschrieben sind. Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist dann sinnvoll, wenn die lineare höher ist als die degressive Abschreibung. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt wurden, gilt eine beschleunigte Abschreibung.
  • Die Ertragsteuerbelastung kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden. Zum Beispiel können Aufwendungen/Zahlungen für Instandhaltungen bzw. Reparaturen von Betriebsgebäuden oder Maschinen etc. zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie noch heuer geleistet werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen aber Vorauszahlungen für bestimmte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) nur für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abziehen, darüber hinaus ist eine Verteilung erforderlich. Weiters sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen.
  • Im Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist zu beachten, dass für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen nicht gleichzeitig dieselben Wirtschaftsgüter verwendet werden dürfen. Daher empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen entsprechenden Vorteilhaftigkeitsvergleich durchzuführen, um zu ermitteln, welcher Begünstigung das Wirtschaftsgut zugeordnet werden soll.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2025 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2025 geleistet werden.

Hinweis
Ein sorgfältiger Blick auf die jeweilige steuerliche Situation zum Jahresende kann sich lohnen. Viele Maßnahmen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig vor dem 31.12.2025 gesetzt werden. Wir empfehlen daher, geplante Investitionen und Maßnahmen frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren.

Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung

Wird einem Geschäftsführer die Option auf Kapitalabfindung anstelle einer zugesagten laufenden Alterspension eingeräumt, so muss er diese Option am Tag der Betriebsaufgabe ausüben, um etwaige ertragsteuerliche Begünstigungen geltend machen zu können.

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wurde am Tag der Vollendung seines 62. Lebensjahres („Erreichen des Pensionsalters“) von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen. Dabei wurde ihm anstelle einer zugesagten Alterspension die Option auf eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt. Diese Option übte er aber erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. In seiner Einkommensteuerklärung machte er dennoch den Hälftesteuersatz geltend.
Das Finanzamt wies die Geltendmachung des Hälftesteuersatzes ab und verteilte die Kapitalabfindung auf drei Jahre. In der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte dieses jedoch sogar die Anwendung der Dreijahresverteilung, weil die Initiative zur Ausübung des Optionsrechts vom Geschäftsführer ausging und keine Entschädigung vorliegt.

Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG, dass die Dreijahresverteilung nicht zur Anwendung kommt. Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen können aufgrund der Wertung der Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes als begünstigte Entschädigung in Betracht kommen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgeht. Im gegenständlichen Fall traf der ehemalige Geschäftsführer aus eigenen Überlegungen den Entschluss, die Kapitalabfindung zu verlangen.

Zudem stellte der VwGH fest, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Abberufung eine Betriebsaufgabe verwirklicht hat und ein sich dabei allenfalls ergebender – durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnder – Aufgabegewinn der Progressionsermäßigung (bei Erfüllung der weiteren in den relevanten Bestimmungen genannten Voraussetzungen) zu Grunde zu legen ist. Da der Geschäftsführer seine Einkünfte bis dahin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hatte, wäre aufgrund des beim Geschäftsführer vorzunehmenden Wechsels der Gewinnermittlungsart die entstandene Forderung bis zum Stichtag der Betriebsaufgabe zu bilanzieren gewesen.
Der Geschäftsführer hätte die eingeräumte Option auf Kapitalabfindung mit Eintritt der betrieblich festgelegten Voraussetzung (Erreichen des 62. Lebensjahres) bilanzieren und ausüben können. Er übte die Option jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt aus, weshalb mangels Ausübung der Option im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Forderung noch gar nicht entstanden war. Hätte er das Optionsrecht an dem Stichtag ausgeübt, wäre die Forderung entstanden und Teil des Aufgabegewinns gewesen. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes wurde somit wegen der zu späten Options-Ausübung verweigert.

Fazit
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob auf die Abfindung aus der zugesagten Betriebspension die Begünstigung des Hälftesteuersatzes zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte die Anwendung der Begünstigungen nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens zum Stichtag der Betriebsaufgabe entstanden war.

Änderungen bei FinanzOnline

Seit 1.9.2025 gelten neue Bestimmungen für alle Nutzer von FinanzOnline. Ziel ist eine sichere, vollständig digitale Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

Seit dem 1.9.2025 besteht für Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung von Bescheiden und sonstigen Mitteilungen der Finanzverwaltung. Die Möglichkeit des Verzichts auf die elektronische Zustellung („Opt-out“) wurde damit weitgehend abgeschafft. Betroffen sind alle Unternehmer, die in FinanzOnline registriert sind und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen bzw. nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder auf diese verzichtet haben. Ein zuvor abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert damit seine Gültigkeit. Die betroffenen Unternehmer müssen vom Finanzministerium über die Unwirksamkeit des Verzichts per Post informiert werden. Der Verzicht auf die elektronische Zustellung steht somit weitgehend nur noch Kleinunternehmern zu.

Nachrichten per E-Mail

Ein elektronisch zugestellter Bescheid gilt mit dem Einlangen im FinanzOnline-Portal als zugestellt, womit etwa die Beschwerdefrist von einem Monat zu laufen beginnt. Nutzer werden über neue Nachrichten zusätzlich per E-Mail verständigt, sofern in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegt und die Verständigungsfunktion aktiviert ist. Dass diese Funktion ausgewählt ist, sollte von den Unternehmen unbedingt überprüft werden, damit Zustellungen von Bescheiden u.ä. nicht übersehen werden können! Die Zustellung des Bescheids gilt nämlich auch dann als bewirkt, wenn die Benachrichtigung per E-Mail nicht hinterlegt ist.
Zustellvollmachten für Steuerberater bleiben weiterhin gültig, wobei bestimmte wichtige Schriftstücke (z.B. Mahnungen, Vollstreckungsbescheide) unabhängig davon elektronisch an das Postfach des Steuerpflichtigen zugestellt werden.

Anmeldung mittels 2-Faktor Authentifizierung seit 1.10.2025

Mit 1.10.2025 wurde der Sicherheitsstandard für alle NutzerInnen von FinanzOnline erhöht. Der Login ist seither nur noch mit einer 2-Faktor Authentifizierung möglich. Neben den Zugangsdaten und dem Passwort ist ein Bestätigungscode, den man bspw. auf das Smartphone erhält, einzugeben.
Vom Finanzministerium wird der Einstieg über ID Austria als sicherer Zugang zu FinanzOnline empfohlen. ID Austria ist der österreichische elektronische Identitätsnachweis und erfüllt die Anforderungen der 2-Faktor Authentifizierung. Eine zusätzliche Registrierung ist dann nicht notwendig. Darüber hinaus bietet ID Austria zahlreiche weitere Dienstleistungen an und kann bspw. auch für den Zugang zur Sozialversicherung verwendet werden.
Alternativ zur ID Austria kann eine Authenticator-App als Zugangsmöglichkeit genutzt werden. Für die Einrichtung einer solchen Zugangsmöglichkeit wird direkt im Login-Bereich von FinanzOnline eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung

Im Herbst 2025 wurden formale Änderungen auf FinanzOnline eingeführt. Einerseits wurde für Unternehmen der Verzicht auf die elektronische Zustellung weitgehend abgeschafft. Daher sollten Unternehmer überprüfen, ob in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegt und die E-Mail-Benachrichtigung aktiviert ist. Dadurch wird gewährleistet, dass insbesondere Bescheide nicht übersehen und keine Fristen versäumt werden. Zudem wird für den Einstieg in FinanzOnline die 2-Faktor Authentifizierung verpflichtend.

Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit

Das Amtsgeheimnis wurde abgeschafft und gleichzeitig die Informationsverpflichtung eingeführt. Auf das sogenannte Steuergeheimnis hat die Gesetzesänderung wohl wenig Auswirkung.

In der Bundesabgabenordnung wurde klargestellt, dass die Regelung auch für juristische Personen gilt. Die Offenlegung oder Nutzung von Daten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z.B. Finanzstrafverfahren). Darüber hinaus ist eine Weitergabe nur möglich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder wenn sie aufgrund eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, um den Schutz von Steuergeheimnissen sicherzustellen. Die Pflicht der Finanzbehörden zur Vertraulichkeit über steuerliche Daten wird somit grundsätzlich beibehalten.

Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren

Bisher konnte im Finanzstrafverfahren die Öffentlichkeit auf Wunsch – und ohne weitere Begründung – des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt künftig, wodurch eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht erfolgt und eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzstraftätern vermieden wird. Ein Ausschluss wird aber auch künftig möglich sein, wenn Umstände erörtert werden müssen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fallen. Da im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens in der Regel solche Themen behandelt werden, wird sich in der Praxis somit wohl nichts Wesentliches ändern.

Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Grundsätzlich müssen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Interesses an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung die Entscheidungen des BFG kostenlos online publiziert werden (Findok), wobei personenbezogene Daten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis) unkenntlich zu machen sind. Eine Entscheidung darf dann nicht veröffentlicht werden, wenn etwa wichtige private oder öffentliche Interessen dagegensprechen oder Geheimhaltungsgründe bestehen. Früher konnten Entscheidungen allerdings auch dann unveröffentlicht bleiben, wenn sie „ohne besondere rechtliche Bedeutung“ waren. Diese Regelung wurde abgeschafft, da Entscheidungen des Gerichts darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt war, subjektiv und nicht überprüfbar waren.

Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags

Befristet wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%.

Die österreichische Bundesregierung hat für Herbst 2025 ein Konjunktur- und Strukturprogramm angekündigt. Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum zu stützen und Investitionen zu fördern. So soll etwa eine befristete Förderung geschaffen werden, um die hohe Stromkostenbelastung abzumildern. Weiters soll ein neuer Standort-Fonds zur Mobilisierung von privatem Kapital eingerichtet, der Breitbandausbau vorangetrieben und Maßnahmen gegen die allgemeine Teuerung gesetzt werden. Ein zentrales Element ist jedoch die zeitlich befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB), der als steuerlicher Anreiz wirken soll.

Derzeit beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter und für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung 15%. Nun wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%. Die vorübergehende Verdoppelung des IFB ist für den Zeitraum zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 vorgesehen. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million

Der IFB ermöglicht es Unternehmen, für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung eine fiktive Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Wirtschaftsgut muss außerdem einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB vom jeweils anzuwendenden, progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55%) abhängig ist und dass ein geltend gemachter IFB nachzuversteuern ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (taggenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Kein IFB kann geltend gemacht werden bei Anschaffungs-/Herstellungskosten insbesondere betreffend Gebäude, geringwertigen Wirtschaftsgütern, gebrauchten Wirtschaftsgütern, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger, bestimmten unkörperlichen Wirtschaftsgütern und auch Wirtschaftsgütern, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden.

Hinweis
Aufgrund dieses gegenseitigen Ausschlusses zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hinsichtlich der „Widmung“ von angeschafften Wirtschaftsgütern stellt sich für den Unternehmer die Frage, welche steuerliche Begünstigung er in Anspruch nehmen soll. Diese Abwägung ist jedoch nur für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, relevant, da nur diese den Gewinnfreibetrag steuerlich ansetzen können. Für Kapitalgesellschaften stellt sich diese Frage daher nicht, für sie ist der Ansatz des IFB jedenfalls vorteilhaft. Die Abwägung zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer frühzeitigen Planung. Wir empfehlen diesbezüglich eine umfassende Beratung.

Entwurf zu Forschungsprämienrichtlinien

Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien veröffentlicht, die einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Das Finanzministerium hat neue Forschungsprämienrichtlinien als Begutachtungsentwurf veröffentlicht, die Informationen hinsichtlich Anspruchsberechtigter, Bemessungsgrundlage und Verfahrensrecht enthalten und einen Überblick über die inhaltlichen Anforderungen geben.

Forschungsprämiene für Kalenderjahre ab 2026

Die Aussagen des Finanzministeriums (BMF) zur Forschungsprämie fanden sich bisher in den Einkommensteuerrichtlinien. Nun wurde eine eigenständige Auslegungshilfe mit rund 150 Seiten geschaffen, die eine Reihe an Klarstellungen, aber auch an Verschärfungen beinhaltet. Die neuen Richtlinien sind auf Forschungsprämien, die für Kalenderjahre ab 2026 beantragt werden, anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen betreffend vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sind die Richtlinien anzuwenden, sofern die Einkommensteuerrichtlinien keine günstigeren Regelungen vorsehen. Abgesehen davon stellen Richtlinien des Finanzministeriums bloß einen Auslegungsbehelf dar, aus denen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können.

Beispiele aus dem Inhalt der neuen Forschungsprämienrichtlinien

Ergänzung der Definition einer begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)

Zur Einordnung von begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung ist das „Frascati-Handbuch“ maßgeblich. Begünstigt ist ein geplanter und budgetierter Prozess, bei dem das Ergebnis anfangs ungewiss ist und die folgenden fünf Kriterien erfüllt sind: Die Tätigkeit muss neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar und/oder reproduzierbar sein. Die Richtlinien gehen bei den einzelnen Kriterien stärker auf bereits ergangene Rechtsprechung ein. So muss etwa für das Kriterium der Neuartigkeit die Forschung über den bisherigen Stand des Wissens und der Technik hinausgehen, es bedarf jedoch keiner offenkundigen Wissenslücke.

Fiktiver Unternehmerlohn

Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich arbeitende Gesellschafter können seit 2022 eine fiktive Eigenvergütung als Teil der begünstigten Kosten ansetzen. Die Richtlinien enthalten dazu erstmals genauere Vorgaben: Es können maximal 1.720 Stunden pro Person und Wirtschaftsjahr angesetzt werden. Ab dem Jahr 2024 beträgt der Stundensatz € 50, wodurch die jährliche Bemessungsgrundlage maximal €86.000 pro Person beträgt. Dafür ist jedoch eine exakte Zeitaufzeichnung mit Tätigkeitsbeschreibung notwendig. Darüber hinaus steht der fiktive Lohn nur insoweit zu, als nicht ohnehin ein Gehalt oder eine Vergütung gezahlt wurde.

Forschungskooperationen, Joint Ventures

Hierbei handelt es sich um ein in wesentlichen Teilen neues Kapitel, welches sich mit speziellen Strukturen, wie etwa Forschungs-Kooperationen, Joint Ventures oder Forschungstätigkeiten im Rahmen von COMET-Kompetenzzentren befasst, zu denen es bisher nur wenige Verwaltungsmeinungen gab. Dabei wird nunmehr zum Beispiel geregelt, welcher FuE-Aufwand bei den jeweiligen Partnern begünstigt ist oder dass Finanzierungsbeiträge an ein COMET-Kompetenzzentrum grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Forschungsprämie berücksichtigt werden können.