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Homeoffice als Betriebsstätte in einem anderen Staat?

Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.

Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.

Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:

  • Das Homeoffice muss eine „feste“ Geschäftseinrichtung darstellen, die Geschäftseinrichtung wird also für eine gewisse Dauer betrieben.
  • Es darf keine bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit vorliegen.
  • Es muss sich um eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens handeln, die Tätigkeiten im Homeoffice müssen somit für das Unternehmen ausgeübt werden. Ein erster wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass die betreffende Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt. Ist dieser Arbeitszeit-Indikator erfüllt, ist weiters zu prüfen, ob es einen wirtschaftlichen Grund für das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person für das Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn das Unternehmen Homeoffice bloß gestattet, um die Wünsche des Dienstnehmers zu befriedigen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:

  • Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des Staates R, arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelmäßig KundInnen von RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.
  • Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung und damit als Betriebsstätte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort während des gesamten Zwölfmonatszeitraums für Geschäftstätigkeiten von RCo genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen wirtschaftlichen Grund für RCo für die Anwesenheit der Person in Staat S. Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo für KundInnen in Staat S wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.

Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte und möglicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterstützung.

Registrierkassenpflicht und Kalte-Hände-Regelung

Mit 1.1.2026 traten mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Ziel ist die Entlastung von kleinen Betrieben.

Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als € 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) zu erfassen.

Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen, wie insbesondere die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Ebenso sind Umsätze in Hütten, insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.
Mit 1.1.2026 wurde die für die „Kalte-Hände-Regelung“ maßgebliche Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 45.000 (netto) pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.

Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“

Darüber hinaus wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ durch einen Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und damit in Dauerrecht überführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmer wie Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, zur Verwendung einer Registrierkasse sowie zur Belegerteilung gelten bei diesen Unternehmen auch dann als erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wären auf Kassenbelegen Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ nicht mehr zulässig gewesen, wodurch für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem erforderlich gewesen wäre.

Die Übergangsregelung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als der Unternehmer am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügt hat, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

Elektronische Belege ab 1.1.2026

Zudem wird aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht. Kunden können künftig digitale Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können. Durch die Maßnahme soll der Zetteldruck und der Papierverbrauch vermindert werden.

Forschungsprämie: Abzugsfähigkeit von Managergehältern

Mit der aktuellen Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) reagiert.

Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der „nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird“.
Dies hat zur Folge, dass steuerliche Abzugsverbote, wie etwa das „Abzugsverbot von Managergehältern“, aber auch ausgeübte steuerliche Wahlrechte Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie haben.
Für alle offenen Veranlagungsfälle sind demnach das „Abzugsverbot für Managergehälter“ sowie alle anderen steuerlichen Abzugsverbote anzuwenden. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung gilt dies nicht für Erstanträge bzw. Änderungsanträge, die in der Zeit zwischen 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden.

Hintergrund
Aufwendungen für Arbeits- oder Werkleistungen, welche die Grenze von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (Abzugsverbot für „Managergehälter“).
Die Finanzverwaltung vertrat in einem kürzlich ausjudizierten Verfahren die Ansicht, dass diese steuerliche Einschränkung auch für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gilt und daher solche Gehaltsaufwendungen nur bis zu einem Betrag von € 500.000 pro Person und Kalenderjahr in die Berechnung der Prämie einbezogen werden dürfen. Im Instanzenzug kam der VwGH jedoch zum Ergebnis, dass die Grenze von € 500.000 im Zusammenhang mit der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.

Wahlmöglichkeit bei Abschreibung von Grundstücken

2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.

Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenes Grundstück (= „Altvermögen“) erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen.
In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei unentgeltlicher Übertragung eines Gebäudes (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.

2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert

Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert: Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 1.1.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden können.
Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allfälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.

Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn

Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in „Altvermögen“ und in „Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zugerechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die Anschaffungskosten pauschal mit 86% der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2% der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Verkaufserlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30% besteuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.
Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuerbelastung beträgt dann 4,2% des Veräußerungserlöses.

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist. Im Falle einer beabsichtigten Vermietung empfiehlt es sich daher, frühzeitig das Gespräch mit uns zu suchen, um eine steuerlich optimale Vorgangsweise sicherzustellen.

Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel

Die Bundesregierung hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel angekündigt. Ab 1.7.2026 wird die Mehrwertsteuer auf zentrale Produkte des täglichen Bedarfs auf 4,9% gesenkt.

Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) auf ausgewählte Lebensmittel in Österreich beträgt derzeit 10%. Mit der geplanten Maßnahme der Bundesregierung wird dieser Satz ab 1.7.2026 auf 4,9% gesenkt. Damit die Senkung bei den Konsumenten ankommt, muss der Lebensmittelhandel die reduzierte Mehrwertsteuer aber auch an diese weitergeben.
Im Ministerrat hat die Bundesregierung die Liste der Lebensmittel vorgestellt, auf welche die Mehrwertsteuersenkung anwendbar sein wird. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse und Eier, Gemüse, Obst, Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren, sowie Speisesalz. Die einzelnen Produkte werden mithilfe der individuellen kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste.

Herausforderung für Unternehmen

Für Konsumenten kann die Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs eine Entlastung darstellen. Gleichzeitig stellt die Maßnahme aber auch eine Herausforderung für Unternehmen dar. So muss einerseits der neue Steuersatz spätestens zum 1.7.2026 in der Registrierkasse implementiert sein. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen können die Änderungen auch auf die Kalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen somit eine frühzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.
Die Maßnahme soll vollständig gegenfinanziert werden, etwa durch eine gemeinschaftliche Plastikabgabe für nicht recyclebares Plastik oder eine gemeinschaftliche Paketabgabe für Drittstaatspakete.

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.

Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen.
In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Säumnis- und Verspätungszuschläge

Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw. ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.

Steuersätze in der Datenbank

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank „Steuern in Europa“ zur Verfügung.
Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.

Achtung
Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw. in den sie Lieferungen erbringen.
Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Überstundenzuschläge

Damit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt.

Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu € 400 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal € 170 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei.

Feiertagsarbeitsentgelt

Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Somit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis € 400 monatlich steuerfrei.

Begünstigung von Überstundenzuschlägen

Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% des Grundlohns mit höchstens € 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen sollen.
Nun wurde vom Gesetzgeber der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag erneut abgeändert und beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt maximal € 170 pro Monat und Dienstnehmer. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie ursprünglich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen.

Umsetzung

Für die Monate Jänner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung.

Kilometergeld und Fahrtenbuch

Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.

Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50%, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.

Kilometergeld: Höhe und steuerliche Begrenzung

Seit 1.1.2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei € 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50% der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.

Nachweis durch Fahrtenbuch

Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.

Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

Kammerumlagen und Hebesätze ab 1.1.2026

Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit, dass die im Jahr 2024 bekannt gegebenen Hebesätze und Schwellenwerte auch für 2026 unverändert gelten. Lediglich die KU 2-Hebesätze der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Salzburg wurden gesenkt.

Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.

Kammerumlage 1
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.

Kammerumlage 2
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag – DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 1.1.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.

Neue Regelungen für freie Dienstnehmer

Seit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Dazu zählen gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und -termine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge sowie eine Pflicht zur Ausstellung von erweiterten Dienstzetteln.

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Rechtsprechung sieht einen freien Dienstvertrag als gegeben an, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Klassisches Beispiel ist ein EDV-Spezialist, der sich zu laufenden Programmierarbeiten im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung verpflichtet, den aber keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings treffen. Weiters kann er sich durch geeignete Personen vertreten lassen.

Gesetzliche Kündigungsregelungen

Eine Änderung betrifft die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine. Bisher konnten diese in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Seit Jahresbeginn gelten jedoch gesetzliche Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Ein freier Dienstvertrag kann demnach in den ersten beiden Jahren nur mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen aufgelöst werden. Nach dem zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung ist eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich. Der erste Monat eines freien Dienstverhältnisses kann außerdem als Probemonat festgelegt werden, in dem der Vertrag ohne Angabe von Gründen und jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.
Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich nur freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Sie finden jedoch auch auf bereits davor begonnene freie Dienstverhältnisse Anwendung, wenn diese keine explizit abweichenden Kündigungsregelungen enthalten. Sind abweichende Kündigungsregelungen in solchen Alt-Verträgen enthalten, gelten diese weiterhin.

Einbeziehung in Kollektivverträge

Neu ist weiters die Einbeziehung in Kollektivverträge. Seit dem 1.1.2026 ist es möglich, auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen. Dies könnte entweder zu eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer oder zur expliziten Einbeziehung dieser in bestehende Kollektivverträge führen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Betriebsvereinbarungen, das Arbeitszeitgesetz und das Urlaubsgesetz finden grundsätzlich weiterhin keine Anwendung auf freie Dienstnehmer.

Eine Änderung betrifft auch die Dienstzettelpflicht. Bereits vor der Novelle waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Nun muss dieser Dienstzettel zusätzliche Informationen, wie etwa den anwendbaren Kollektivvertrag, die geltende Satzung oder den Mindestlohntarif sowie einen Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb eingesehen werden können, enthalten.

Hinweis: Neue Regelungen können Anpassungen erfordern. Wir empfehlen, bestehende freie Dienstverhältnisse zu prüfen, Kündigungsfristen und -termine sowie einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar zu regeln und Dienstzettel an die neuen Vorgaben anzupassen.